LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9333 23.07.2015 Datum des Originals: 21.07.2015/Ausgegeben: 28.07.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3601 vom 22. Juni 2015 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN Drucksache 16/9057 Berichterstattung unerwünscht? Markenrechte contra Pressefreiheit Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3601 mit Schreiben vom 21. Juli 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Nachrichtenportal Netzpolitik.org berichtete am 16. Juni, dass das Portal durch die Polizei NRW für die Verwendung des Logos des LZPD NRW im Rahmen der Berichterstattung abgemahnt wurde. Die Verwendung des Logos des LZPD NRW stelle einen Missbrauch der Marke dar, den die Polizei NRW nicht dulde. Zusätzlich sei das Wort „Polizei“ eine eingetragene Wortmarke des Landes Bayern und das Land NRW habe diese lizenziert. Netzpolitik.org hat aus finanziellen Gründen auf eine gerichtliche Klärung dieses Vorgangs verzichtet und das Logo des LZPD aus seinem Artikel über die Verwendung der „stillen SMS“ durch die Polizei NRW nachträglich gelöscht. Vorbemerkung der Landesregierung Der Polizei des Landes NRW ist es ein Anliegen, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei nicht durch eine irreführende oder missbräuchliche Nutzung ihrer Symbole und Erkennungszeichen beeinträchtigt wird. Um hiergegen im Bedarfsfall vorgehen zu können, bedient sich die Polizei in geeigneten Fällen der Mittel des Zivilrechts. Grundlage hierfür ist (u.a.) der Markenschutz, der sich aus der Eintragung von Signets der Polizei als Wort- und Bildmarke ergibt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9333 2 1. In welchen Fällen hat das Land NRW seit 2012 versucht, immaterielle Schutzrechte gegen Publikationen Dritter durchzusetzen? Die Staatskanzlei hat sich seit 2012 in acht, das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft , Natur- und Verbraucherschutz in drei Fällen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Landeswappens gewendet. Für das Ministerium für Inneres und Kommunales sind seit 2012 neun Fälle zu nennen. In acht hiervon ist von den auf Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht gestützten Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden, einer missbräuchlichen Nutzung von geschützten Begriffen oder Symbolen der Polizei zu begegnen. 2. Welche Vereinbarungen hat das Land NRW zur Nutzung der Wortmarke „Polizei“ getroffen (bitte aufschlüsseln nach Vertragspartnern, Verträgen, wesentliche Inhalten , Kosten für das Land NRW seit Vertragsbeginn)? Das Land NRW hat seit 2007 gemeinsam mit allen Ländern und dem Bund mit dem Staatsministerium des Innern des Freistaates Bayern eine Vereinbarung zur Nutzung der eingetragenen Wortmarke „POLIZEI“ abgeschlossen. Die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt war durch das Land Bayern im Auftrag aller Länder erwirkt worden. Dem Land NRW entstehen hierdurch keine Kosten. Die Vereinbarung dient u.a. dem Ziel, einer missbräuchlichen Nutzung des Begriffs „POLIZEI“ durch Dritte zivilrechtlich begegnen zu können. Das Land NRW hat ergänzend von der Polizei NRW genutzte Signets als Wort-/Bildmarke schützen lassen. Für die Eintragungen beim Deutschen Patent- und Markenamt sind einmalige Kosten in Höhe von rund 4.000 EUR entstanden. 3. In welchem Rahmen ist aus Sicht der Landesregierung eine unentgeltliche, freie Nutzung von öffentlichen Wappen, Abzeichen, Logos sowie Wort- und Bildmarken des Landes NRW durch Dritte zulässig? Der Rahmen der freien Nutzung von öffentlichen Wappen und des NRW-Zeichens durch Dritte ergibt sich aus der "Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GV. NW. 1956 S. 163/GS. NW. S. 140, berichtigt GV. NW. 1956 S. 177), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 720), in Kraft getreten am 12. November 2014. Abzeichen, Logos sowie Wort- und Bildmarken existieren im Lande NRW für unterschiedlichste Zwecke. Deswegen kann die Frage in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden. Es kommt bei der Bewertung, ob eine unentgeltliche, freie Nutzung zulässig ist, auf den konkreten Einzelfall an. Sofern Dritte Abzeichen, Logos sowie Wort- und Bildmarken nutzen wollen , empfiehlt es sich, sich über Art und Umfang einer zulässigen Nutzung vorher zu informieren . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9333 3 4. Die eingetragenen Wort-Bild-Marken der Polizei NRW gelten für die Nizza-Klassen 35, 39 und 45. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist die Polizei NRW als gewerblicher Anbieter dieser Waren und Dienstleistungen tätig? Mit der Markenklassifikation (sog. Nizza-Klassen) werden die markenrechtlich beanspruchten Bereiche bestimmt, für die die Marken geschützt sein sollen. Bei einer Eintragung werden die Klassen gewählt, die einen möglichst breiten Schutz der Marke ermöglichen. Der Markeninhaber muss hierbei im weitesten Sinne tätig sein können, dagegen nicht zwangsläufig sämtliche in der Klasse gebündelten Waren und Dienstleistungen anbieten. 5. Inwieweit wird die Polizei NRW zukünftig alle Presseorgane abmahnen, die das Wort „Polizei“ oder eines ihrer Logos und Wappen im Rahmen der Presseberichterstattung nutzen? Die Polizei des Landes NRW hat nicht die Absicht, in der in der Fragestellung beschriebenen Weise zu verfahren.