LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9336 23.07.2015 Datum des Originals: 21.07.2015/Ausgegeben: 28.07.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3605 vom 22. Juni 2015 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/9083 Kommunaler Investitionsförderfonds des Bundes: Was passiert mit nicht verausgabten Mitteln für das Jahr 2015? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3605 mit Schreiben vom 21. Juli 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die CDU-geführte Bundesregierung und der Bundesrat haben am 12. Juni 2015 den kommunalen Investitionsförderfonds 2015 – 2018 auf den Weg gebracht. An diesem Fonds wird Nordrhein-Westfalen im Besonderen partizipieren: 1,126 Milliarden Euro werden in der Zeit von 2015 bis 2018 in unser Land fließen. Nun steht die Verteilung der Bundesmittel auf Landesebene (nicht) auf der Tagesordnung: Bisher haben wir die Landesregierung so verstanden, dass sie einen Verteilschlüssel wählen will, der eine höchstmögliche Rechtssicherheit bietet. Aus dem Gesagten heraus, lässt sich auf den Verteilschlüssel des Gemeindefinanzierungsgesetzes Nordrhein-Westfalen schließen . 1. Hält die Landesregierung an ihrer Aussage fest, den Verteilschlüssel des Gemeindefinanzierungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Grundlage der Verteilung der Bundesmittel aus dem kommunalen Investitionsförderfonds zu machen? 2. Hält der im Gemeindefinanzierungsgesetz Nordrhein-Westfalen verankerte Begriff der „finanzkraftabhängigen Verteilung“ den Ansprüchen des Bundesgesetzgebers in Bezug auf die Verteilungsregelungen im kommunalen Investitionsförderfonds stand? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9336 2 3. Beabsichtigt die Landesregierung, den von Seiten des Bundes geforderten 10,0 %- igen kommunalen Eigenanteil bei Maßnahmenumsetzung, für Städte und Gemeinden im „Stärkungspakt NRW“ (I. und II. Stufe)/mit Haushaltssicherungskonzept /Nothaushalt aus dem Landeshaushalt zu übernehmen? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Am 23. Juni 2015 hat das Landeskabinett beschlossen, mit einem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NordrheinWestfalen eine Verbändeanhörung durchzuführen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat daraufhin am 25. Juni 2015 die Anhörung eingeleitet und am gleichen Tag den Landtag schriftlich darüber informiert. Das Ergebnis der Verbändeanhörung bleibt abzuwarten. Der Kabinettbeschluss zur Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag ist für den 18. August vorgesehen. 4. Vor dem Hintergrund einer Verabschiedung des NRW-Verteilungsgesetzes im Herbst 2015: Welche Regelungen sind für den Fall vorgesehen, dass Städte und Gemeinden die für 2015 avisierten Mittel in 2015 nicht verausgaben können (Rückzahlung , Verfall oder vgl.)? 5. Sofern die Spaltung der kommunalen Familie keine Früchte trägt und es bei einer Verteilung auf Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes NordrheinWestfalen bleibt: Wäre ein vorzeitiger Beginn von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem kommunalen Investitionsförderfonds förderunschädlich? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Der Bund gewährt aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3.500.000.000 Euro. Von diesem Volumen entfällt auf das Land Nordrhein-Westfalen ein Anteil i.H.v. 1.125.621.000 Euro. Nach § 5 Abs. 1 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) können Investitionen gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2019 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden. Fördermittel für eine einmalige Vorabfinanzierung von ÖPP-Projekten nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 KInvFG können bis zum 31. Dezember 2019 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt. Es gibt keine Festlegungen, die eine Verausgabung eines bestimmten Betrages der Finanzhilfen des Bundes noch im Jahr 2015 vorsehen. Der Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des KInvFG sieht lediglich vor, dass mindestens die Hälfte des Volumens der Finanzhilfen bis zum 31. März 2017 durch Bewilligungen beziehungsweise durch begonnene Maßnahmen gebunden sein soll. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9336 3 Vor diesem Hintergrund können in 2015 keine Fördermittel verfallen. Im Übrigen dürfen mit den Bundesmitteln auch Vorhaben finanziert werden, deren Beginn zwischen dem 30. Juni 2015 und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen liegt. Dies wird in den jeweiligen Bescheiden, die im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vorgesehen sind, ausdrücklich klargestellt werden.