LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9346 24.07.2015 Datum des Originals: 23.07.2015/Ausgegeben: 29.07.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3612 vom 24. Juni 2015 der Abgeordneten Ursula Doppmeier CDU Drucksache 16/9093 Wie ernst nimmt der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung seine Berichtspflichten gegenüber dem Landtag? Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales hat die Kleine Anfrage 3612 mit Schreiben vom 23. Juli 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß § 14 Abs. 2 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) berichtet der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung einmal in jeder Wahlperiode der Landesregierung über die Situation der Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen sowie über seine Tätigkeit. Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 BGG leitet die Landesregierung den Bericht mit ihrer Stellungnahme zusammen mit ihrem Bericht nach Absatz 1 dem Landtag zu. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 BGG berichtet die Landesregierung einmal in jeder Wahlperiode, beginnend mit der 14. Wahlperiode, dem Landtag über die Erfahrungen mit dem BGG, dessen Auswirkungen und Anwendungsproblemen. Die Landesregierung muss gemäß § 14 BGG also vorlegen: a) ihren Bericht gemäß § 14 Abs. 1 BGG b) den Bericht des Landesbeauftragten an die Landesregierung (vgl. § 14 Abs. 2 S. 1 BGG) c) ihre Stellungnahme dazu (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 BGG). Zuletzt wurde die Berichtspflicht in der 14. Wahlperiode erfüllt (vgl. Vorlag 14/1913). Für die 15. Wahlperiode fehlt die Berichterstattung völlig, obschon die 16. Wahlperiode schon mehr als zur Hälfte abgelaufen ist. Seit Beginn der 15. Wahlperiode hat die Landesregierung – obwohl damals umstritten – einen hauptamtlichen Landesbeauftragten bestellt, der aber zum 31.05.2015 aus dem Amt ausgeschieden ist und andere Aufgaben übernimmt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9346 2 1. Hat der Landesbeauftragte in der 15. Wahlperiode seine Berichtspflicht gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 BGG erfüllt? Im Vorgriff einer am Lebenslagenkonzept orientierten Berichterstattung zur Situation der Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen (im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 BGG NRW) hat der Landesbeauftrage in der (verkürzten) 15. Wahlperiode folgende Broschüren veröffentlicht:  „Inklusion macht die Gesellschaft reicher. Durchsetzen, mitwirken, anregen“ (Juli 2011)  Dokumentation des Fachgesprächs „Wirtschaftliche und sozioökonomische Aspekte des Segments ‚Menschen mit Behinderung‘“ (Juli 2011)  Dokumentation des Workshops „Reisen für Menschen mit Behinderung“ (Juli 2011)  Dokumentation des Workshops „Sport und Behinderung in Nordrhein-Westfalen“ (Juli 2011)  Dokumentation des Workshops „E-Learning - ein Instrument zur Umsetzung schulischer Inklusion?“ (Januar 2012). Die genannten Dokumente können über die Internetseite des Beauf-tragten eingesehen und heruntergeladen werden. Die qualifizierte Zusammenfassung dieser und weiterer geplanter Veröffentlichungen zu einem Gesamtbericht gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 BGG NRW war vorgesehen, konnte aber durch das vorzeitige Ende der 15. Wahlperiode nicht realisiert werden. 2. Wann wird die Landesregierung ihrer Vorlagepflicht gegenüber dem Landtag gemäß § 14 BGG für die 15. Wahlperiode nachkommen? Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 BGG NRW ist der Bericht der Landesregierung einmal in jeder Wahlperiode vorzulegen. Aufgrund der verkürzten Wahlperiode war die Vorlage des Berichts nicht möglich. Eine retrospektive Vorlage des Berichtes durch die in der 16. Wahlperiode amtierende Landesregierung ist durch das BGG NRW nicht vorgesehen. Die Stellungnahme nach § 14 Abs. 2 S. 2 BGG NRW ist unmittelbar mit dem Bericht des Landesbeauftragten nach § 14 Abs. 2 S. 1 BGG NRW verknüpft. Zu den Gründen der Nichtvorlage des Berichts vgl. die Antwort zu Frage 1. 3. Wird der bisherige Landesbeauftragte - für den Fall der Übernahme einer anderen Aufgabe - seine Berichtspflicht für die 16. Wahlperiode rechtzeitig erfüllen? Die Aufgaben nach § 14 Abs. 2 S. 1 BGG NRW sind an das Amt der oder des Landesbeauftragten und nicht an die Person der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers gebunden. Der Bericht für die 16. Wahlperiode wird daher fristgerecht vorgelegt werden. Dies erfolgt unabhängig davon, dass der bisherige Beauftragte inzwischen eine andere Aufgabe übernommen hat. Unabhängig hiervon, laufen die Arbeiten des Berichtes für die 16. Wahlperiode seit 2014. Er befindet sich nunmehr vor der Fertigstellung. Der bisherige und die künftige Beauftragte sind hierzu in enger Abstimmung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9346 3 4. Wann wird die Landesregierung voraussichtlich ihrer Vorlagepflicht gegenüber dem Landtag für die 16. Wahlperiode nachkommen? Der Bericht der Landesregierung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ist einmal in jeder Wahlperiode vorzulegen . Die Landesregierung wird ihrer Berichtspflicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachkommen. Die Stellungnahme der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 S. 2 wird nach Übermittlung des Berichtes durch die oder den Landesbeauftragen erstellt und danach wie vorgesehen dem Landtag zugeleitet. 5. Falls der Landesbeauftragte seine Berichtspflicht gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 BGG weder für die 15. noch für die 16. Wahlperiode erfüllt hat: Welche Sanktionen beabsichtigt die Landesregierung zu verhängen? Diese Frage stellt sich nicht (vgl. dazu die Antworten auf die 1. und 3. Frage).