LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/935 20.09.2012 Datum des Originals: 20.09.2012/Ausgegeben: 25.09.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 336 vom 15. August 2012 der Abgeordneten Kai Abruszat und Christof Rasche FDP Drucksache 16/623 Zwingt die Landesregierung Angestellte und Beamte des Landes zur Subventionierung des Öffentlichen Personennahverkehrs? Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 336 mit Schreiben vom 20. September 2012 namens der Landeregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Antwort zur Kleinen Anfrage 78 (Drucksache 16/453) führt die Landesregierung auf die Frage, ob das Land auf landeseigenen Grundstücken und Liegenschaften für seine eigenen Bediensteten Parkplatzgebühren erhebt, folgendes aus: „´Parkplatzgebühren` für die Bediensteten werden in der Regel nicht erhoben. Die Erteilung einer Parkberechtigung ist allerdings überwiegend an den Erwerb eines Firmentickets für den ÖPNV gebunden, um dem Anliegen der Landesregierung, die Parkraumsituation zu entlasten und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu stärken, gerecht zu werden.“ Demzufolge ist es unter Umständen möglich, dass Bedienstete des Landes ein Firmenticket erwerben, um eine Parkberechtigung zu erlangen, das Ticket selbst jedoch nicht oder zumindest nicht regelmäßig beziehungsweise nicht häufig nutzen. Vor dem Hintergrund, dass beim Endpreis für ein Firmenticket die Anzahl der bestellten Fahrscheine entscheidend ist und die Zahl verkaufter Tickets in die Statistiken über den Öffentlichen Personennahverkehr einfließt, fragen wir die Landesregierung: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/935 2 1. Wie war die Vergabe von Parkberechtigungen bis zum Zeitpunkt (bitte unter Angabe des Stichtages) des Inkrafttretens der in der Antwort zur Kleinen Anfrage 78 geschilderte Regelung für Bedienstete des Landes, dass die Erteilung einer Parkberechtigung an den Erwerb eines Firmentickets für den ÖPNV gebunden ist, geregelt? Bei der Regelung handelt es sich um das Gesetz zur Gestellung von im Eigentum oder Besitz des Landes stehenden Stellplätzen vom 16.12.1998. Das Gesetz trat am 30.12.1998 in Kraft und konkretisiert das schon davor existierende allgemeine haushaltsrechtliche Gebot des § 52 LHO, den Angehörigen des öffentlichen Dienstes Nutzungen und Sachbezüge nur gegen ein angemessenes Entgelt zu gewähren. 2. Wie viele Parkberechtigungen, für die ein Erwerb eines Firmentickets für den ÖPNV erforderlich ist, wurden bisher ausgestellt? Die Ressorts melden für den eigenen und den ihnen nachgeordneten Bereich folgende Zahlen : - Staatskanzlei / Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien: 243 (bei 332 bezogenen Firmentickets) - Ministerium für Schule und Weiterbildung: 0 - Finanzministerium: 2041 - Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr: 496 - Ministerium für Inneres und Kommunales: 5199 - Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales: 333 - Justizministerium: 821 - Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 390 - Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung: 0 - Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport: 165 - Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter: 173 (bei 238 bezogenen Firmentickets) Die Meldungen geben den aktuellen Stand (August 2012) wieder; von einer Erhebung aller erteilten Parkgenehmigungen ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Gestellung von im Eigentum oder Besitz des Landes stehenden Stellplätzen im Jahr 1998 wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen. 3. In welcher Höhe beteiligt sich das Land als Arbeitgeber an den Kosten für die Firmentickets? Das Land beteiligt sich an diesen Kosten nicht, da es sich bei den Firmentickets um ein Surrogat für das grundsätzlich zu entrichtende Entgelt für die Parkberechtigung handelt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/935 3 4. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass einige Bedienstete aufgrund ihres Wohnortes den ÖPNV nicht nutzen können, jedoch trotzdem ein entsprechendes Firmenticket erwerben müssen, um eine benötigte Parkberechtigung zu erhalten? Das Gesetz zur Gestellung von im Eigentum oder Besitz des Landes stehenden Stellplätzen begründet keine Pflicht zum Erwerb eines Firmentickets, sondern legt fest, dass die Pflicht zur Entgeltung eines Stellplatzes bei Erwerb eines Firmentickets entfällt. Den Bediensteten steht es dementsprechend frei, die Parkberechtigung – wahlweise – entweder per Kauf eines Firmenticket oder durch Entrichtung eines Stellplatzentgelts zu erhalten. § 3 hält die Behörden dazu an, wenn ein ausreichendes verkehrliches und tarifliches Angebot vorliegt und es dennoch nicht zum Abschluss eines Firmenticket-Vertrages kommt, ein Stellplatzbewirtschaftungskonzept festzulegen, um für die Zurverfügungstellung von Stellplätzen ein angemessenes Entgelt zu verlangen, sofern dienstliche, funktionale oder fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen, die vorhandenen Stellplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten stehen und kein unangemessener Verwaltungsaufwand entsteht. 5. Welche Bediensteten des Landes erhalten eine Parkberechtigung ohne ein Fir- menticket für den ÖPNV erwerben zu müssen? Bedienstete, die kein Firmenticket innehaben, sind parkberechtigt, wenn - sie anstelle des Erwerbs eines Firmentickets das Entgelt für die Parkberechtigung entrichten, - sie unter die Ausnahmetatbestände des Gesetzes zur Gestellung von im Eigentum oder Besitz des Landes stehenden Stellplätzen fallen oder - deren Behörde kein Stellplatzbewirtschaftungskonzept erstellt (siehe auch die Antwort zu Frage 4).