LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9362 24.07.2015 Datum des Originals: 24.07.2015/Ausgegeben: 29.07.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3623 vom 25. Juni 2015 des Abgeordneten Bernhard Schemmer CDU Drucksache 16/9119 Finanzielle Ausstattung von Gruppen und Einzelmandatsträgern in kommunalen Gebietskörperschaften Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3623 mit Schreiben vom 24. Juli 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach § 56 Absatz 3 Satz 1 GO (§ 40 Absatz 3 Satz 1 KrO NRW) gewährt die Gemeinde den Fraktionen Zuwendungen aus Haushaltsmitteln für die Geschäftsführung. Die Aufwendungen der Fraktionen im Rat oder Kreistag für ihre Aufgaben sind demnach zuwendungsfähig. Eine Regelung der Höhe der Zuwendungen ist im Gesetz nicht getroffen. Diese Entscheidung trifft der Rat oder Kreistag selbstständig. Die Fraktionen sind über die Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig . 1. In welchem Rahmen ist die finanzielle Ausstattung von Fraktionen, Gruppen und Einzelvertretern in den Kommunen in NRW geregelt? Die finanzielle Ausstattung von Fraktionen, Gruppen und Einzelvertretern ist in § 56 Absatz 3 GO NRW und § 40 Absatz 3 KrO NRW geregelt. Danach gilt Folgendes: Fraktionen und Gruppen werden aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar der Hauptverwaltungsbeamtin/dem Hauptverwaltungsbeamten zuzuleiten ist. Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion erhält oder erhalten würde. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9362 2 Einem Mitglied der Vertretung, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellen die Gemeinde und der Kreis in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Sitzung der Vertretung zur Verfügung. Rat und Kreistag können stattdessen auch beschließen, dass ein Mitglied der Vertretung aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, den eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. Auch die im Dezember 2013 vom Landtag NRW eingesetzte Arbeitsgruppe „Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter verbessern“ hat sich mit der Thematik der finanziellen Ausstattung von Fraktionen, Gruppen und Einzelmandatsträgern auseinandergesetzt . In der Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 28. August 2015 soll der Abschlussbericht dieser Arbeitsgruppe beraten werden. 2. Welche Ausstattungen für die Gruppen gibt es in den Kreisen, Städten und Gemeinden des Landes im Einzelnen, aufgegliedert nach Kommunen und Gruppen? Die Landesregierung erhebt keine Daten über die Ausstattung von Gruppen in NRW und verfügt deshalb über keine entsprechende systematische Zusammenstellung. 3. Inwiefern überprüft die Landesregierung oder die Kommunalaufsicht diese Regelungen , bzw. genehmigt sie in Städten mit Haushaltsbeschränkungen? Prüfungen der Kommunalaufsicht erfolgen im Rahmen der Rechtsaufsicht. Explizite Genehmigungen für einzelne Ausgaben sind rechtlich nicht vorgesehen. 4. Gibt es rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Kommunalaufsicht und Kommunen über diese dort jeweils gewährte Ausstattung? Die Landesregierung hat gegenwärtig keine Kenntnis über rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Kommunalaufsicht und Kommunen über die dort jeweils gewährte Ausstattung.