LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9373 28.07.2015 Datum des Originals: 24.07.2015/Ausgegeben: 30.07.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3603 vom 12. Juni 2015 der Abgeordneten Serap Güler und André Kuper CDU Drucksache 16/9065 Besondere Herausforderungen für Flüchtlingsunterkünfte durch Ramadan? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3603 mit Schreiben vom 24. Juli 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am Donnerstag, 18. Juni 2015, beginnt Ramadan. Ramadan ist der neunte Monat des islamischen Kalenders. Und er markiert die Fastenzeit für Muslime. Das Fasten im Monat Ramadan stellt eine der fünf Säulen des Islams dar. Weil Ramadan nie zur gleichen Zeit im Jahr ist, fällt die Fastenzeit für Muslime in diesem Jahr in den Sommer und just in die Zeit, in der die Nächte am kürzesten sind und die Tage am längsten hell. Muslime, die dann fasten, stehen vor einer harten Probe: Ihnen bleiben aufgrund des Sommermonats ganz wenige Stunden fürs Fastenbrechen. Wer als Muslim fastet, darf zwischen Sonnenauf- und -untergang keine Nahrung aufnehmen, nichts trinken. Ramadan endet am 16. Juli 2015. In den Erstaufnahmeeinrichtungen und Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes ist aktuell auch eine große Anzahl von Muslimen untergebracht, die zu einem Teil auch fasten werden und nur zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang Nahrung und Getränke zu sich nehmen dürfen. Vorbemerkung der Landesregierung In den Unterbringungsreinrichtungen des Landes sind Bewohner vieler Herkunftsländer und Anhänger vieler Religionsgemeinschaften untergebracht. Das Ramadan-Fest, auch BayramFest genannt, ist nur eines von vielen religiösen Festen der unterschiedlichsten Religionsgemeinschaften , auf das die Betreiber der Unterkunftseinrichtungen eingestellt sind. Die verschiedenen Betreuungsverbände haben unterschiedliche Lösungen gefunden, die jeweils auch die Größe und den Kontext der Einrichtung (z. B. Notunterkunft) berücksichtigen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9373 2 1. Wie bewertet die Landesregierung die Herausforderungen für die praktische Arbeit in den Flüchtlingsunterkünften des Landes durch die Fastenzeit von Muslimen ? Die Landeseinrichtungen sind darauf vorbereitet, den aufgenommenen Menschen islamischen Glaubens die Einhaltung der Regeln für die Fastenzeit zu ermöglichen. 2. Wie ist man in den Einrichtungen des Landes darauf vorbereitet, dass möglicherweise eine Vielzahl von muslimischen Flüchtlingen das Ramadanfest inkl. Fastenzeit feiern wird? Die Betreuung der Flüchtlinge, dazu gehört auch die Verpflegung, erfolgt in den Landeseinrichtungen durch die jeweiligen Betreiberorganisationen. Flüchtlinge werden bei Ankommen in den Unterbringungseinrichtungen regelmäßig hinsichtlich des Wunsches befragt, ob sie sich an der Fastenzeit beteiligen wollen. Für diesen Fall werden entsprechende Vorbereitungen getroffen, z. B. eine Kennzeichnung auf der persönlichen Essenskarte für einen späteren Einlass in die Kantine. Die Betreiber der Unterbringungseinrichtungen bieten soweit möglich, nach Sonnenuntergang und in den frühen Morgenstunden vor Sonnenaufgang unter Einbindung zusätzlichen Personals Verpflegung an. Über Kontakte zu örtlichen Moscheegemeinden sind Informationen zu den Anforderungen an die Einhaltung der Regeln für die Fastenzeit vorhanden. 3. Wie wird im Tagesablauf (Kantinenöffnungszeiten etc.) in den Landesaufnahmereinrichtungen mit der Fastenzeit von Muslimen umgegangen? Auf die Fastenzeit wird bei der Organisation der Essensbereitstellung Rücksicht genommen, siehe auch Antwort zu Frage 2. Eine Mahlzeit kann auch nach Sonnenuntergang eingenommen werden; dies erfolgt teilweise durch eine nochmalige Öffnung der Kantine, teilweise durch die Ausgabe der Mahlzeit durch die Sozialbetreuer. Zudem wird ein Frühstück (alternativ ein Lunchpaket) vor Sonnenaufgang (in der Zeit von 01:30 Uhr bis 03:00 Uhr) angeboten . 4. Was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, um das Ramadan-Fest im Tagesablauf der Landesaufnahmeeinrichtungen zu berücksichtigen? In einigen Unterbringungseinrichtungen mit vielen Flüchtlingen islamischen Glaubens soll das Bayram-Fest als Ende der Fastenzeit festlich begangen werden, z. B. mit einem gemeinsamen Fest für alle Bewohner oder in Kooperation mit örtlichen Kulturvereinen. Im Übrigen verweise ich auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9373 3 5. Welche Empfehlungen gibt die Landesregierung den Kommunen im Umgang mit dem Ramadan-Fest von muslimischen Flüchtlingen? Die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen ist gem. § 1 Abs. 1 FlüAG eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe. Der Rahmen, in dem sich die Kommunen hinsichtlich der Umsetzung dieser Aufgabe bewegen, wird durch die geltenden Rechtsnormen festgelegt. Hierzu zählt auch Artikel 4 des Grundgesetzes, der jedem in Deutschland die freie Ausübung seiner Religion gewährleistet. Die Landesregierung hat überdies keine weiteren Empfehlungen für die Kommunen zum Umgang mit dem Ramadan-Fest von muslimischen Flüchtlingen gegeben.