LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9386 29.07.2015 Datum des Originals: 28.07.2015/Ausgegeben: 03.08.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3639 vom 30. Juni 2015 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/9141 GFG 2016 - Warum erhalten die Kommunen lediglich 23 Prozent der Gemeinschaftssteuern ? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3639 mit Schreiben vom 28. Juli 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am Montag, 29.Juni 2015 veröffentlichte das Innenministerium eine Pressemitteilung zu den vom Landeskabinett beschlossenen Eckpunkten des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2016 (GFG 2016). Die mit der Umstellung der Methodik auf eine Mehrjahresdatenbasis verbundene Grunddatenaktualisierung diene dazu, eine bedarfsgerechte interkommunale Verteilung zu gewährleisten und den verfassungsrechtlichen Vorgaben nachzukommen. Maßgebliche Verfassungsnorm für den kommunalen Finanzausgleich bildet dabei Art. 79 Landesverfassung NRW, dass die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen haben, das Land aber auch verpflichtet ist, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten. In Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein vom Landesgesetzgeber zu bestimmender Hundertsatz zufließt. Gemeinschaftssteuern sind nach Artikel 106 Abs. 3 GG das Aufkommen der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer, soweit das Aufkommen den Gemeinden nicht unmittelbar zugewiesen wird. Im Übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden zufließt. Die Beteiligung der Kommunen an den Einnahmen aus den sog. Gemeinschaftssteuern wird letztlich über den sog. Verbundsatz im GFG festgelegt. Seit Mitte der achtziger Jahre liegt der prozentuale Anteil der Gemeinden an den Einnahmen aus Gemeinschaftssteuern unver- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9386 2 ändert bei 23 Prozent, abzüglich 1,17 Prozent als pauschalierter Belastungsausgleich für die Beteiligung der Kommunen an den Einheitslasten sowie Vorwegabzüge in Höhe von 115 Millionen Euro für die Finanzierung des Stärkungspakts sowie in Höhe von 70 Millionen Euro zur Verringerung des Landesanteils an der Finanzierung des Stärkungspaktes, indem die Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Grunderwerbsteuer nicht der Verbundmasse zugefügt werden. 1. Auf welcher konkreten Berechnungsgrundlage beruht die Festsetzung des Verbundsatzes von 23 Prozent nach den Eckpunkten zum GFG 2016? 2. Warum sehen die Eckpunkte zum GFG 2016 - wie ebenso die Gemeindefinanzierungsgesetze seit Mitte der 80er Jahre - konkret immer den Verbundsatz von 23 Prozent vor, mit dem die Kommunen an den Einnahmen aus den Gemeindesteuern beteiligt werden? 3. Welche konkrete Abwägung zwischen Finanzsituation des Landes und der Finanzsituation der Kommunen wurde zur Ermittlung des Verbundsatzes vorgenommen ? 4. Laut den Eckpunkten zum GFG 2016 werden von der verteilbaren Finanzausgleichsmasse von 9,9 Mrd. Euro rund 8,47 Mrd. Euro über Schlüsselzuweisungen auf Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände verteilt. Die Verteilung auf die Gebietskörperschaften stellt sich wie folgt dar: Die Gemeinden erhalten rund 78 % der Schlüssel-zuweisungen, die Kreise rund 11,7 % der Schlüsselzuweisungen und die Landschaftsverbände 9,8 %. Auf welcher konkreten Berechnungsgrundlage beruht die Verteilung der Schlüsselzuweisungen auf die Gebietskörperschaften Gemeinde, Kreise, Landschaftsverbände? 5. Neben den Schlüsselzuweisungen werden Zuweisungen aufgrund von Sonderbedarfen , pauschale Förderungen investiver Maßnahmen und Sonderpauschalzuweisungen gewährt. Welche konkrete Berechnungsgrundlage liegt die jeweilige prozentuale Verteilung der gesamten verteilbaren Finanzausgleichsmasse zu Grunde? Die Fragen 1 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung bereitet derzeit nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zu den vorgelegten Eckpunkten den Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) 2016 vor. Der Gesetzentwurf wird durch die Landesregierung erst nach den Sommerferien beschlossen und danach im Landtag eingebracht werden. Aussagen, die zur Beantwortung der mit der kleinen Anfrage gestellten Fragen dienen, werden und müssen Bestandteil der Begründung des Gesetzentwurfs sein, auf die daher zu diesem Zeitpunkt noch verwiesen werden muss.