LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9409 31.07.2015 Datum des Originals: 30.07.2015/Ausgegeben: 04.08.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3657 vom 3. Juli 2015 der Abgeordneten Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/9252 Wie müssen Schulen Sponsorenläufe gestalten, damit diese den rechtlichen Vorgaben entsprechen? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 3657 mit Schreiben vom 30. Juli 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Sponsoring und Geldsammlungen können als ergänzende, sinnvolle Maßnahmen dienen, um z.B. für spezifische schulische Zwecke zusätzliche Finanzmittel einzuwerben. In § 55 Abs. 2 SchulG heißt es hierzu z.B.: „Für Elternverbände gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 2 darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben in den Schulen gesammelt werden. Dabei sind die Grundsätze der Freiwilligkeit und der Anonymität der Spende sowie die Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten. Im Übrigen dürfen Geldsammlungen in der Schule nur nach Entscheidung der Schulkonferenz durchgeführt werden.“ Darüber hinaus heißt es in § 99 SchulG, (Sponsoring, Werbung): (1) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.“ Laut § 65 SchulG entscheidet die Schulkonferenz im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften u.a. auch über wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen und Sponsoring. Auch wenn die genannten Maßnahmen einen wichtigen Beitrag leisten können, um erstens allgemein zivilgesellschaftliches Engagement für Bildung zu befördern und zweitens mögliche defizitäre Situationen an Schulen zu beheben, muss ein solches Vorgehen selbstverständlich entsprechenden rechtlichen Vorgaben folgen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9409 2 Ein beliebtes Mittel für solche Aktivitäten stellen bekanntermaßen Sponsorenläufe dar. Allerdings stellt sich hier die Frage der Ausgestaltung. In einem Fall wurde geschildert, dass ein solcher Sponsorenlauf für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich festgelegt wurde – dies in der Unterrichtszeit. Die Mittel sollten überwiegend der Verschönerung des Schulhofs zugutekommen . Den Schülerinnen und Schülern wurde ein Sponsorenpass übergeben, für jeden gelaufenen Kilometer erhielten die Kinder demnach von den geworbenen Sponsoren einen vorab vereinbarten Betrag. Die Spende sollte in der Folge an eine Lehrkraft übergeben werden. Hier bestehen nun tatsächlich einige Nachfragen zu dem diesbezüglich bestehenden rechtlichen Rahmen, zumal z.B. offenbar kein Beschluss der Schulkonferenz gefasst wurde. Dieses geschilderte Vorgehen wird demnach von Elternseite als ein Verstoß gegen das Prinzip der Freiwilligkeit empfunden; ebenso wird es als kritisch erachtet, wenn Schülerinnen und Schüler Sponsoren suchen müssten. Darüber hinaus wird kritisch angemerkt, dass durch eine besondere Ehrung von Kindern, die besonders hohe Spenden erzielt hätten, Druck auf Eltern bzw. andere Kinder ausgeübt werden könnte. Da dem Ministerium ein solcher Fall ggf. bekannt sein könnte, wäre es hilfreich zu erfahren, wie das geschilderte Vorgehen bewertet wird. 1. Wie bewertet die Landesregierung das beschriebene Vorgehen an der Schule? 2. Ist es aus Sicht der Landesregierung richtig, wenn solche Aktivitäten in der Unterrichtszeit stattfinden? 3. Muss für eine solche Spendensammlung die förmliche Zustimmung der Schulkonferenz eingeholt werden? 4. Kann eine solche Veranstaltung für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich gemacht werden? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 4 gemeinsam beantwortet. Der geschilderte anonyme Einzelfall ist im Ministerium nicht bekannt. Ein „Sponsorenlauf“, um Geld für die Schulhofverschönerung zu erzielen, ist schulrechtlich als Geldsammlung gemäß § 55 Absatz 2 des Schulgesetzes zu bewerten. Sie ist nicht Bestandteil des Schulunterrichts und erfolgt freiwillig. Ihre Durchführung bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. 5. Zu welchem Vorgehen rät das Ministerium Schulen, damit bei Familien nicht der Eindruck entsteht, indirekt durch „Gruppendruck“ zu Spenden (bzw. einer generellen Beteiligung) „genötigt“ zu werden? Eine gesonderte Handlungsempfehlung des Ministeriums ist nicht erforderlich. Die Schulleiterinnen und Schulleiter können angemessen und verantwortungsvoll mit solchen Situationen umgehen. Zu der kritisierten besonderen Ehrung von Kindern ist festzustellen: Wann immer besondere Leistungen von Schülerinnen und Schüler herausgestellt werden, sei es beispielsweise bei erzielten Zeugnisdurchschnittsnoten oder bei sportlichen Wettkämpfen, kann eine Hervorhebung der Leistung bei denjenigen, die nicht entsprechend geehrt werden, zu Unmut führen. Das liegt in der Natur der Sache. Auch insoweit wird auf die Kompetenz der Schulleitungen verwiesen.