LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9413 31.07.2015 Datum des Originals: 30.07.2015/Ausgegeben: 05.08.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3653 vom 7. Juli 2015 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/9248 Kommunaler Investitionsförderfonds des Bundes: Welche ländlichen Kommunen können Gelder für den Ausbau der Informationstechnologie einsetzen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3653 mit Schreiben vom 30. Juli 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Datum vom 24. Juni 2015 wurde dem Landtag der Entwurf der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG) zugeleitet (Vorlage Drs.-Nr. 16/3039). Gemäß dem zugrundeliegenden Gesetz des Bundes und dem Entwurf der Verwaltungsvereinbarung obliegt den Ländern die Auswahl der den ländlichen Gebieten zuzuordnenden finanzschwachen Kommunen für den Förderbereich Informationstechnologie gemäß § 3 Nummer 1d KInvFG: Finanzschwache Kommunen im ländlichen Raum dürfen den ihnen zur Verfügung stehenden Anteil aus dem Kommunalen Investitionsförderfonds des Bundes auch für Investitionen mit dem Schwerpunkt Informationstechnologie zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels, verwenden . Der Förderungsbereich „Informationstechnologie“ umfasst den Breitbandausbau, wobei diese Finanzhilfen auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten begrenzt werden 1. Welche Auswahlkriterien verwendet die Landesregierung zur Festlegung „finanzschwacher Kommunen in ländlichen Gebieten“ im Sinne des § 3 Nr. 1d KInvFG? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9413 2 2. Welche Kommunen in Nordrhein-Westfalen gelten damit als „finanzschwach in ländlichen Gebieten“ im Sinne des § 3 Nr. 1d KInvFG? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Am 23. Juni 2015 hat das Landeskabinett beschlossen, mit einem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NordrheinWestfalen eine Verbändeanhörung durchzuführen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat daraufhin am 25. Juni 2015 die Anhörung eingeleitet und am gleichen Tag den Landtag schriftlich darüber informiert. Das Ergebnis der Verbändeanhörung bleibt abzuwarten. Der Kabinettbeschluss zur Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag ist für den 18. August vorgesehen. 3. Wie werden im Rahmen des angedachten Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NordrheinWestfalen die Vorgaben zur Förderung des Breitbandausbaus berücksichtigt? Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass die Fördermittel den finanzschwachen Gemeinden und Kreisen pauschal für Investitionen in die durch das Bundesgesetz festgelegten Förderbereiche zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für den Förderbereich gemäß § 3 Nr. 1d KInvFG „Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels“.