LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9414 31.07.2015 Datum des Originals: 30.07.2015/Ausgegeben: 05.08.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3596 vom 18. Juni 2015 der Abgeordneten Kiristin Korte CDU Drucksache 16/9042 Schwimmen Schüler/innen bald auf dem Trockenen? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 3596 mit Schreiben vom 30. Juli 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie , Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Schwimmen können kann überlebenswichtig sein. Deswegen muss der Schwimmunterricht einen wichtigen Stellenwert an unseren Schulen haben. Nach Aussage der DLRG kann fast die Hälfte der Schüler/innen am Ende der Klasse 4 gar nicht oder nicht richtig schwimmen. Mit dem neuen Erlass des Ministeriums müssen Lehrkräfte nicht mehr einmalig die Rettungsfähigkeit während des Schwimmunterrichts nachweisen, sondern diesen Nachweis alle 4 Jahre auffrischen. Vorbemerkung der Landesregierung Der Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ wurde zum 1.12.2014 in Kraft gesetzt. Er löste den alten Erlass aus 2002 ab. Dass Lehrkräfte, die das Bewegungsfeld und den Sportbereich „Bewegen im Wasser - Schwimmen“ verantwortlich im Rahmen schulsportlicher Veranstaltungen leiten, ihre Rettungsfähigkeit auffrischen müssen, um einen sicheren Schwimmunterricht gewährleisen zu können, ist sicher im Interesse aller Schülerinnen und Schüler und deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Grundsätzlich musste und muss jede Lehrkraft, die verantwortlich im Bereich Schwimmen eingesetzt wird, „jederzeit unter den Bedingungen der Schwimmstätte“ rettungsfähig sein. Im Vergleich zur Vorgängerversion des Erlasses wurde in Abstimmung mit den Bezirksregierungen und der Unfallkasse NRW der Auffrischungszeitraum von 4 Jahren auf Wunsch vieler Lehrkräfte und der Fachaufsicht nun konkretisiert. Die regelmäßige Auffrischung dient dem Schutz der Schülerinnen und Schüler und schafft Rechts- und Handlungssicherheit für die Lehrkräfte. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9414 2 Für die Auffrischung der Rettungsfähigkeit gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.1.2016. 1. Wer trägt die Kosten für den regelmäßigen Nachweis der Rettungsfähigkeit? Die Landesregierung stellt den Schulen Fortbildungsbudgets zur Verfügung. Die Kosten für die Auffrischung betragen i. d. R. 60 EUR. Sie können aus dem Fortbildungsbudget bestritten werden. Grundlage für die Zertifizierung ist das gemeinsam mit den Bezirksregierungen und den Schwimmsport treibenden Organisationen entwickelte Konzept. 2. Ist sichergestellt, dass es ausreichend Möglichkeiten wie z. B. Kurse gibt, in denen Lehrkräfte ihre Rettungsfähigkeit nachweisen können? Im Zuge der o. a. Erlassänderung hat es umfassende vorbereitende Absprachen mit den Dezernaten 48.05 (Sport) der Bezirksregierungen, den Schwimmsport treibenden Organisationen und der Unfallkasse NRW gegeben, die das landesweit einheitliche Konzept zur „Methodik und Didaktik des Anfängerschwimmens (inkl. Rettungsfähigkeit)“ bzw. „Auffrischung der Rettungsfähigkeit“ gemeinsam erarbeitet und erprobt haben. Interessierte Lehrkräfte und Schulen können sich auf der Seite des NRW-Schulsportportals (www.schulsport-nrw.de) über das regionale und aktuell ständig wachsende Kursangebot zum Erwerb des Nachweises der Rettungsfähigkeit informieren und dort direkt anmelden. 3. Wie langfristig ist der Schwimmunterricht an nordrhein-westfälischen Schulen sichergestellt? Die Bereitstellung der Wasserzeiten erfolgt durch die Schulträger, die auch für die Unterhaltung der Schulanlagen zuständig sind (§ 79 SchulG). Über den Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer im Sportunterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter vor Ort. In den kompetenzorientierten Lehrplänen für das Unterrichtsfach Sport gehört das Schwimmen („Bewegen im Wasser – Schwimmen“) zur Obligatorik. Das MSW intensiviert die Durchführung regionaler Qualifizierungsmaßnahmen für fachfremd Sport unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer der Grund- und Förderschulen (so genannte Qualifikationserweiterung Sport, kurz QUEGS). Das Modul („Bewegen im Wasser – Schwimmen“) nimmt darin unter den obligatorischen Bewegungsfeldern und Sportbereichen den größten Raum an. 4. Wie schätzt die Landesregierung die Möglichkeit ein, anstelle oder unterstützend von Lehrkräften z. B. Schwimmtrainer aus Vereinen im Schwimmunterricht einzusetzen ? Schwimmtrainerinnen oder Schwimmtrainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind keine Lehrerinnen oder Lehrer und dürfen grundsätzlich keinen Schwimmunterricht im Rahmen des Sportunterrichts erteilen. Sie können jedoch im Rahmen des Bewegungs-, Sportund Spielkonzepts z. B. von Ganztagsschulen (etwa Schwimm-AGs) im außerunterrichtlichen Bereich eingesetzt werden und dort entsprechende Angebote durchführen. Damit unterstützen sie die schulische Arbeit. Im obligatorischen Sportunterricht sind sie darüber hin- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9414 3 aus als geeignete Hilfskräfte zur Unterstützung der verantwortlichen Lehrerinnen und Lehrer im Schwimmunterricht einsetzbar. Werden Lehrerinnen und Lehrer, die das Fach Sport oder den Sportbereich Schwimmen fachfremd unterrichten und die z. B. über eine entsprechende Übungsleiter-C-Lizenz des Landessportbundes verfügen, verantwortlich im Schulschwimmen eingesetzt, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in jedem Einzelfall über deren Einsatz als „bewährte Lehrkraft“. 5. Kann der neue Erlass zu Einschränkungen z. B. auf Klassen- und Wanderfahrten führen? Die Rechtsgrundlagen gelten für alle schulischen Veranstaltungen. Der Erlass zur Sicherheitsförderung im Schulsport enthält keine spezifischen Veränderungen für diesen Bereich.