LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9426 03.08.2015 Datum des Originals: 31.07.2015/Ausgegeben: 06.08.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3676 vom 15. Juli 2015 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/9283 Kommunale Gebührenkalkulationen und angemessene Verzinsungen – was sagt die Landesregierung? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3676 mit Schreiben vom 31. Juli 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Rahmenbedingungen für die Erhebung kommunaler Gebühren stehen vielerorts immer wieder im Fokus. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Wohnnebenkosten in vielen Bereichen zu einer deutlichen Belastung der Bürgerinnen und Bürger entwickelt haben, ist dieses nachvollziehbar. Mit der Kleinen Anfrage 47 vom 14.06.2012 (Drucksache 16/86) hat der Fragesteller bereits vor drei Jahren die Landesregierung nach ihrer Einschätzung zu den „Rahmenbedingungen für Gebührenstabilität beim kommunalen Abwasser“ befragt. Die Landesregierung hat ihrerseits in ihrer Antwort (Drucksache 16/224) auf die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Ermittlung des zulässigen kalkulatorischen Zinssatzes hingewiesen. In der Antwort der Landesregierung heißt es wörtlich: „In dem Urteil vom 13.04.2005 hat das OVG NRW angedeutet, dass künftige Kalkulationen, etwa für 2006, der Zinsentwicklung Rechnung tragen müssen […]“. Der EZB-Leitzins tendiert nunmehr seit einigen Jahren auf niedrigstem Niveau. Nach Einschätzung des Fragestellers ist ungeachtet dieser Entwicklung in den meisten Kommunen die kalkulatorische Verzinsung des eingesetzten Kapitals demgegenüber unverändert geblieben . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9426 2 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Entwicklung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung in der kommunalen Familie vor dem Hintergrund der nunmehr seit längerer Zeit andauernden Niedrigzinsphase? Seit der grundlegenden und instruktiven Entscheidung des OVG NRW vom 05.08.1994 (9 A 1248/92) ist die Rechtsprechung des OVG bezüglich der Berechnung der maximal zulässigen kalkulatorischen Verzinsung unverändert. Längere Niedrigzinsphasen führen danach zu einem allmählichen Absinken der maximal zulässigen kalkulatorischen Verzinsung. Es obliegt den Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Höhe der kalkulatorischen Zinsen unter Beachtung der durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen Grenzen zu bestimmen. Hinweise, dass die durch die OVG-Rechtsprechung gezogenen Grenzen von den Kommunen missachtet werden, liegen der Landesregierung nicht vor. 2. Vor dem Hintergrund, dass das OVG NRW in seinem Urteil vom 13.04.2005 angedeutet hat, dass in Zukunft neue Kalkulationen der Zinsentwicklung Rechnung tragen müssen: Welche Entwicklungstendenz beobachtet die Landesregierung aktuell beim von der kommunalen Familie in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Zins? Die Landesregierung führt keine Erhebungen darüber durch, welche kalkulatorischen Zinsen jeweils von den gebührenerhebenden kommunalen Stellen angesetzt werden. 3. Hält es die Landesregierung angesichts der langandauernden Niedrigzinsphase zum Beispiel aus Gründen der Rechtssicherheit für angezeigt, der kommunalen Familie eine Zinsobergrenze für die Angemessenheit bei der kalkulatorischen Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu empfehlen? Die Kriterien für die Berechnung der maximal zulässigen kalkulatorischen Verzinsung sind in ausreichender Weise durch die OVG-Rechtsprechung festgelegt. Die Landesregierung kann nicht erkennen, dass insoweit Rechtsunsicherheit besteht. 4. Inwieweit sind der Landesregierung aktuelle gerichtliche Verfahren in NordrheinWestfalen bekannt, die die Angemessenheit der Verzinsung des aufgewandten Kapitals zum Gegenstand haben? Die Landesregierung erstellt keine speziellen Erhebungen über aktuelle gerichtliche Verfahren in Nordrhein-Westfalen, die die Angemessenheit der kalkulatorischen Verzinsung zum Gegenstand haben.