LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9540 21.08.2015 Datum des Originals: 20.08.2015/Ausgegeben: 26.08.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3719 vom 24. Juli 2015 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/9363 Entwicklung der jährlichen Steuereinnahmen in der Stadt Essen – In welcher Höhe belastet die öffentliche Hand die Bürger in der Stadt Essen finanziell? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 3719 mit Schreiben vom 20. August 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In diesem Monat konnten die Bürger einmal mehr einen denkwürdigen Feiertag begehen: den sogenannten Steuerzahlertag. Ab diesem Tag in jedem Jahr verdienen die Deutschen ihr Geld durchschnittlich für das eigene Konto und wirtschaften nicht länger nur für die Staatskasse. Der Gedenktag, der vom Bund der Steuerzahler jährlich berechnet wird, soll deutlicher machen, welch kleiner Rest des eigenen Einkommens nach Steuern und Abgaben vom Jahresbrutto noch übrigbleibt. Was die Bürger bis zum 11. Juli 2015 durchschnittlich an Lohn erarbeitet haben, müssen sie für Steuern und Sozialabgaben berappen. Rechnerisch fallen eigene Nettoerträge nach dieser Rechnung erst ab diesem Zeitpunkt an. Je später im Jahr der Gedenktag liegt, desto mehr vom Brutto fließt also an den Staat – und desto weniger Netto bleibt übrig. Im Jahr 1960 war der Stichtag noch der 1. Juni. Seitdem verschiebt er sich, bis auf wenige Ausnahmen, auf immer spätere Daten im Jahr. Bisheriger Höchstwert war der 24. Juli im Jahr 2000. Dies ist ein Zeichen dafür, dass die Bürger immer größere Anteile ihres Einkommens an den Staat abführen müssen und immer weniger von ihrem Einkommen netto für sich behalten können. Diese Entwicklung ist leistungsfeindlich. Dass der Steuerzahlertag 2015 so spät im Jahr liegt, macht deutlich, dass eine steuerliche Entlastung insbesondere mittlerer Einkommen dringend angezeigt ist, zumal unser Land mit einer Steuer- und Abgabenquote von rund 50 Prozent zu den drei gierigsten OECD-Staaten LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9540 2 gehört. Die durchschnittliche Steuerbelastung in den OECD-Staaten liegt bei gerade rund 36 Prozent. Während die öffentliche Hand von hohen Steuereinnahmen und niedrigen Zinsen profitiert, erfahren Bürger und Unternehmen in unserem Land leider bislang keine Entlastung. Ganz im Gegenteil: Nordrhein-Westfalen hat sogar in den letzten Jahren mehrfach weiter an der Steuerschraube gedreht und den Grunderwerbsteuersatz auf 6,5 Prozentpunkte erhöht und damit fast verdoppelt. Hierdurch belegt Nordrhein-Westfalen den negativen Spitzenplatz in Sachen Besteuerung von Wohneigentum und hemmt die private Eigentumsbildung sowie Alterssicherung. Dies trifft insbesondere junge Familien hart. Gleichzeitig erhöhen viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen kräftig die Grundsteuer B – für zahlreiche Mieter und Eigentümer haben sich damit die Belastungen aus der Grundsteuer in den letzten Jahren mehr als verdoppelt. Nirgendwo in Deutschland liegt das GrundsteuerNiveau höher als in Nordrhein-Westfalen. Auch auf Bundesebene werden die Interessen des Steuerzahlers stets ignoriert. Mittlerweile besteht ein politischer Konsens aller Fraktionen von der CDU bis zur Linken im Bundestag, das Solidaritätszuschlagsaufkommen auch über das Jahr 2020 hinaus zu verlängern. Die politische Diskussion dreht sich nicht mehr darum, ob drei Jahrzehnte nach der Vereinigung weiterhin ein Sonderzuschlag auf die Einkommensteuer gezahlt werden soll. Die Diskussion geht vielmehr darum, welche staatliche Ebene zukünftig ein wie großes Stück vom SoliKuchen erhalten soll. Auch beim Thema heimliche Steuererhöhungen durch die kalte Progression agiert die Politik unredlich: Zum 1. Januar 2016 wird eine Entlastung – oder vielmehr der Verzicht auf eine heimliche Steuererhöhungen – von 1,5 Mrd. Euro angekündigt. Der Einkommensteuertarif soll an die Auswirkungen der kalten Progression angepasst werden. Tatsächlich belaufen sich die erwarteten Einnahmen aus der kalten Progression im Jahr 2016 jedoch auf über 9 Milliarden Euro – Tendenz steigend. Seit der letzten umfangreichen Anpassung des Steuertarifs im Jahr 2010 summieren sich somit beachtliche Summen an Steuermehrbelastungen . Dieser Einbehalt des Arbeitslohns macht Arbeit teuer und Leistung unattraktiv. Vor dem Hintergrund dieses enormen Belastungsgrades für die Bürger ist es für die Politik und Öffentlichkeit von großem Interesse, das erzielte Steueraufkommen am Standort der örtlichen Finanzämter zu erfahren. Die deutschlandweit am höchsten verschuldete Stadt ist die Großstadt Essen. Dort ist in den vergangenen Jahren auch oft über ein zurückgehendes Steueraufkommen geklagt worden. Vorbemerkung der Landesregierung Der Bund der Steuerzahler suggeriert mit dem sogenannten Steuerzahlertag, dass die Steuerzahler einen großen Teil des Jahres nur für den Staat als abstraktes Gebilde arbeiten. Steuern sind jedoch kein Selbstzweck und „der Staat“ ist das Gemeinwesen der Bürgerinnen und Bürger. Ein gut funktionierendes Gemeinwesen mit einer guten sozialen Sicherung, guter Infrastruktur für Familien und Unternehmen, guten Bildungschancen, innerer Stabilität und Sicherheit ist nicht zum Nulltarif zu haben. Die Steuerbelastung ist dabei im Durchschnitt lange nicht so hoch wie der Bund der Steuerzahler es mit sehr zweifelhaften Methoden versucht darzustellen. So zahlte in 2014 ein LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9540 3 Durchschnittsverdiener mit 32.000 € Bruttoarbeitslohn rund 4.700 € Steuern (14,7%) (nähere Erläuterung siehe Antwort 5). Um das zu verdeutlichen, haben wir in Nordrhein-Westfalen einen Zusatz im Steuerbescheid eingeführt, der den Steuerpflichtigen über die tatsächliche prozentuale Einkommensteuerlast aufklärt. Ich lege deswegen auch dem Fragesteller nahe, sich seinen letzten Steuerbescheid genau anzuschauen. 1. Wie hoch ist das aggregierte Steueraufkommen aller Essener Finanzämter jeweils jährlich, differenziert nach den einzelnen Steuerarten, in den letzten fünf Jahren ab 2010 ausgefallen? Das aggregierte Steueraufkommen der Essener Finanzämter gliedert sich in den Jahren 2010-2014 wie in der Anlage zu Frage 1 dargestellt auf. Für die noch in der Veranlagung befindlichen Zeiträume (insbesondere 2014) wird der derzeitige Stand abgebildet. 2. Wie hoch ist das Steueraufkommen aller Steuerarten einschließlich Kommunalsteuern in der Stadt Essen, differenziert nach den einzelnen Steuerarten, jeweils jährlich in den letzten fünf Jahren ab 2010 ausgefallen? Das Steueraufkommen aller Steuerarten einschließlich Kommunalsteuern in der Stadt Essen gliedert sich wie in der Anlage zu Frage 2 dargestellt auf. 3. Jeweils welche Steuersatzerhöhungen haben im Zeitraum der letzten fünf Jahre seit 2010 die Essener Bürger und Unternehmen betroffen? (bitte unter Angabe des jeweiligen Inkrafttretens neuer Steuersätze) Die Steuersätze bei Einkommen- und Körperschaftsteuer sind in den Jahren 2010 bis 2014 unverändert geblieben. Unabhängig davon werden die Bürgerinnen und Bürger durch die regelmäßige Anhebung des Grundfreibetrags entlastet. Das gerade verabschiedete Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags , des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, mit dem auch die Auswirkungen der so genannten kalten Progression abgemildert werden, führt bundesweit zu einer Gesamtentlastung von rd. 5,5 Mrd. € pro Jahr, an der auch die Essener Bürgerinnen und Bürger teilhaben. Aus den Erhebungen zur kommunalen Finanzstatistik sind für die Stadt Essen in den Jahren 2010 bis 2014 keine Änderungen des Hebesatzes zur Gewerbesteuer, Grundsteuer A und Grundsteuer B ersichtlich. Angaben zu Steuersätzen im Zusammenhang mit örtlichen Verbrauchs - und Aufwandssteuern in Essen liegen der Landesregierung nicht vor. Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer ist landesweit ab dem 01.10.2011 von 3,5 auf 5 Prozent und ab dem 01.01.2015 auf 6,5 Prozent angehoben worden. Von der Anhebung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer profitieren auch die kommunalen Haushalte, da die Kommunen über den kommunalen Finanzausgleich an den Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer beteiligt sind. In die Bemessungsgrundlage für den Steuerverbund werden vier Siebtel des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer einbezogen; der Verbundsatz beläuft sich auf 23 Prozent. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9540 4 4. Welcher Anteil der im Gebiet der Stadt Essen jährlich generierten Steuereinnahmen ist in den letzten fünf Jahren jeweils zugunsten der Haushalte von Bund, Land und Stadt entfallen? Welche Anteile der im Gebiet der Stadt Essen jährlich generierten Steuereinnahmen zugunsten der Haushalte von Bund, Land und Stadt entfallen sind, lässt sich aufgrund der komplexen Regelungen der vertikalen und horizontalen Steuerverteilung nicht konkret feststellen. Tatsache ist jedoch, dass die Essener Bürgerinnen und Bürger auch Landes- und Bundesbürger sind. Die zu Frage 4 anliegende Tabelle liefert einen Überblick über die vertikale und die horizontale Steuerverteilung. Hinsichtlich der vertikalen Steuerverteilung sind die Prozentsätze für das Beteiligungsverhältnis von Bund, Ländern und Gemeinden dargestellt. Bei der horizontalen Steuerverteilung steht das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer – soweit es nicht zerlegt wird – den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wird hingegen nach Einwohnern, der Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach einem bundesgesetzlich geregelten Schlüssel auf die Kommunen verteilt. Das Aufkommen der kommunalen Aufwand– und Verbrauchssteuern verbleibt vollständig in der Stadt Essen. 5. Wie bewertet die Landesregierung die dargestellte Entwicklung des Steuerzahlertages politisch für ihre weiteren Handlungen? Der Steuerzahlertag ist aufgrund der Durchschnittsbildung über alle Einkommen nicht nur ohne sachliche Aussagekraft, er suggeriert außerdem, dass die Zeit, in der die Bürger für Leistungen an die Allgemeinheit arbeiten, ohne Nutzen für den Einzelnen sei. Diese Auffassung einer Spaltung zwischen der Allgemeinheit und dem Einzelnen teilt die Landesregierung ausdrücklich nicht. Die Landesregierung ist der Ansicht, dass die dargestellte Entwicklung des Steuerzahlertages durch den Bund der Steuerzahler einseitig und methodisch zweifelhaft ist. Anders als bei der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung bezieht sich die vom Bund der Steuerzahler ausgewiesene “volkswirtschaftliche Einkommensbelastungsquote“ von rund 50 Prozent nicht auf das Bruttoinlandsprodukt, sondern auf das deutlich niedrigere Volkseinkommen . Schon deshalb liegt die vom Steuerzahlerbund ausgewiesene Belastungsquote regelmäßig erheblich über der volkswirtschaftlichen Steuer- und Abgabenquote. In die Rechnung des Steuerzahlerbundes werden Steuerbelastungen mit Körperschaftsteuer und Grunderwerbsteuer einbezogen, obwohl sie den „normalen“ durchschnittlichen steuerpflichtigen Arbeitnehmer gar nicht oder nur selten treffen. Der Bund der Steuerzahler weist selber darauf hin, dass die oberen 50 Prozent der Einkommensbezieher 94 Prozent der Steuerlast tragen. Das heißt aber auch, dass die untere Hälfte 6 Prozent trägt. Für diesen Personenkreis liegt der Steuerzahlertag sehr nah an Neujahr. Außerdem wird nur die Kostenseite betrachtet , die Nutzenseite wird ausgeblendet. Insoweit ist festzustellen, dass es den durchschnittlichen Steuerzahler nicht gibt. Wegen der steuerlichen Progression bei hohen Einkommen fällt der Steuerzahlertag auf ein späteres Datum als beim Normalbürger und erweckt so den Eindruck einer extrem hohen Steuerbelastung . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9540 5 Die OECD weist in ihren jährlichen Veröffentlichungen „Taxing Wages 2014“ für einen 4- Personen-Arbeitnehmerhaushalt (verheiratetes Paar mit 2 Kindern) in Deutschland dagegen eine Steuer- und Abgabenbelastung unter Berücksichtigung von Sozialabgaben in Höhe von nur 33,8 Prozent bei einem durchschnittlichen Jahresbruttoverdienst von 45.952 € aus. Damit wäre der Tag der Steuerzahler am 3. Mai. Zur Berücksichtigung von Sozialabgaben beim Steuerzahlerbund und bei der OECD ist außerdem kritisch anzumerken, dass diese Kosten einfach „dem Staat“ zugeschlagen werden, obwohl es sich um Versicherungen handelt, die bei zivilrechtlicher Ausgestaltung privat versichert werden müssten. Zudem wird hierbei auch völlig ausgeblendet, dass die Beitragszahler für die Einzahlung in die Sozialkassen konkrete Gegenleistungen in Fällen von Arbeitslosigkeit , Krankheit und bei der Altersversorgung erhalten. Die Landesregierung ist anders als der Steuerzahlerbund der Auffassung, dass die tatsächliche Steuerbelastung der Bürger im Ergebnis weit geringer ist als die gefühlte. So zahlte in 2014 - ein Durchschnittsverdiener mit 32.000 € Bruttoarbeitslohn rund 4.700 € Steuern (14,7%) (23.2.). - eine Familie mit zwei Kindern bei gleichem Gehalt 1.784 € Steuern (5,6%) (20.1.). - eine Familie mit zwei Kindern, Doppelverdiener Stkl IV mit 75.000 € Einkommen rund 12.250 € Steuern (16,3%) (1.3.). - ein Rentner, der keine anderen Einkünfte erzielt, mit einer Jahresbruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von bis zu 15.073 € (bei Rentenbeginn in 2013) bzw. 19.193 € (bei Rentenbeginn in 2005 oder früher) keine Einkommensteuer. Bei einem Rentnerehepaar verdoppeln sich diese Beträge. Anlage zu Frage 1 - Steueraufkommen der Finanzämter in Essen (Beträge in €) Steuerart / Jahr 2014 2013 2012 2011 2010 Lohnsteuer 2.091.098.808 2.201.053.872 2.119.183.486 1.970.236.205 1.729.361.637 Einkommensteuer 270.141.328 246.750.394 254.256.424 207.636.097 271.380.267 Körperschaftsteuer -119.606.921 668.189.235 -297.590.879 373.143.018 259.873.053 Umsatzsteuer 2.480.725.401 4.415.044.722 4.412.485.238 4.383.935.670 3.036.840.282 Kraftfahrzeugsteuer 6.688.316 48.119.792 47.717.017 48.357.867 49.206.703 Grunderwerbsteuer 67.446.370 57.351.371 57.261.535 45.093.085 38.112.134 Kapitalertragsteuer 241.508.339 493.797.494 255.378.976 848.173.906 740.822.077 Zinsabschlagsteuer 27.693.027 748.192 48.922.236 40.875.186 55.153.927 Vollstreckungskosten 158.073 173.839 177.107 184.245 176.501 Zwangsgeld 15.435 23.534 12.647 8.632 12.600 Säumnis- und Verspätungszuschläge 6.093.829 7.537.584 5.249.999 6.905.609 5.536.900 Umlage Landwirtschaftskammer 61.289 54.493 57.113 54.939 54.413 Solidaritätszuschlag 123.509.172 170.102.758 118.812.692 170.245.474 156.775.339 Kirchensteuer rk 66.063.570 67.185.115 64.287.994 59.814.033 57.873.977 Kirchensteuer ev 45.753.876 47.236.574 45.176.384 42.359.349 39.754.903 Kultussteuer 84.473 83.707 89.405 75.859 64.420 Altkath Kirchenst. 50.875 54.110 37.682 32.424 27.211 Kichenst.auf KapESt 1.214.732 867.788 1.349.172 1.293.091 1.155.684 Gesamt 5.308.699.992 8.424.374.574 7.132.864.228 8.198.424.689 6.442.182.028 Anlage zu Frage 2 - Steueraufkommen in Essen einschl. Kommunalsteuern (Beträge in €) Steuerart / Jahr 2014 2013 2012 2011 2010 Lohnsteuer 2.091.098.808 2.201.053.872 2.119.183.486 1.970.236.205 1.729.361.637 Einkommensteuer 270.141.328 246.750.394 254.256.424 207.636.097 271.380.267 Körperschaftsteuer -119.606.921 668.189.235 -297.590.879 373.143.018 259.873.053 Umsatzsteuer 2.480.725.401 4.415.044.722 4.412.485.238 4.383.935.670 3.036.840.282 Kraftfahrzeugsteuer 6.688.316 48.119.792 47.717.017 48.357.867 49.206.703 Grunderwerbsteuer 67.446.370 57.351.371 57.261.535 45.093.085 38.112.134 Kapitalertragsteuer 241.508.339 493.797.494 255.378.976 848.173.906 740.822.077 Zinsabschlagsteuer 27.693.027 748.192 48.922.236 40.875.186 55.153.927 Vollstreckungskosten 158.073 173.839 177.107 184.245 176.501 Zwangsgeld 15.435 23.534 12.647 8.632 12.600 Säumnis- und Verspätungszuschläge 6.093.829 7.537.584 5.249.999 6.905.609 5.536.900 Umlage Landwirtschaftskammer 61.289 54.493 57.113 54.939 54.413 Solidaritätszuschlag 123.509.172 170.102.758 118.812.692 170.245.474 156.775.339 Kirchensteuer rk 66.063.570 67.185.115 64.287.994 59.814.033 57.873.977 Kirchensteuer ev 45.753.876 47.236.574 45.176.384 42.359.349 39.754.903 Kultussteuer 84.473 83.707 89.405 75.859 64.420 Altkath Kirchenst. 50.875 54.110 37.682 32.424 27.211 Kichenst.auf KapESt 1.214.732 867.788 1.349.172 1.293.091 1.155.684 Grundsteuer A 155.153 135.577 152.188 134.423 70.806 Grundsteuer B 114.109.647 114.516.044 113.377.769 113.013.991 110.980.022 Gewerbesteuer 327.064.473 315.996.083 298.545.237 315.634.359 399.232.769 Gemeindeanteil an der ESt 219.290.300 212.197.819 205.340.249 190.572.969 176.182.124 Gemeindeanteil an der USt 40.705.349 39.634.744 39.431.928 39.080.219 36.694.339 Vergnügungssteuer 7.158.665 7.268.767 6.954.338 6.330.313 5.454.940 Hundesteuer 3.429.270 3.337.053 3.349.055 3.280.051 2.984.838 Jagdsteuer - - 3.061 6.802 9.412 Zweitwohnungssteuer 286.714 295.318 326.540 320.912 337.375 Kulturförderabgabe/Übernachtungssteuer - - - - - Steuer auf sexuelle Vergnügungen - - - - - Sonstige örtliche Steuern - - - - - Fremdenverkehrsabgabe - - - - - Abgaben von Spielbanken - - - - - Gesamt 6.020.899.563 9.117.755.979 7.800.344.593 8.866.798.728 7.174.128.653 Quelle - IT NRW: Finanzrechnungsstatistik 2010-2013, 2014 vierteljährliche Kassenstatistik Anlage zu Frage 4 – Vertikaler und horizontaler Finanzausgleich Steuerart Vertikale Steuerverteilung für das Jahr 2014 Horizontale Steuerverteilung für das Jahr 2014 Bund Länder Gemeinden Land NRW Gesamtheit der NRWKommunen USt 53,4 44,6 2,0 Verteilung nach Einwohneranteilen der Länder (NRW = 21,74 % des bundesweit vereinnahmten Länderanteils) 24,01 % des bundesweit vereinnahmten Gemeindeanteils. ESt 42,5 42,5 15 Prinzip des örtlichen Aufkommens, keine Zerlegung Prinzip des örtlichen Aufkommens, keine Zerlegung. LohnSt 42,5 42,5 15 Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Wohnsitzprinzip Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Wohnsitzprinzip. Abgeltungsteuer 44,0 44,0 12 Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Wohnsitzprinzip Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Wohnsitzprinzip. Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 50 50 -- Prinzip des örtlichen Aufkommens, Zuordnung zum Unternehmensstandort -- KSt 50 50 -- Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Betriebsstättenprinzip -- GewSt GewStUmlage GewStUmlage 100 abzügl. GewStUmlagen Gewerbesteuerumlage von der Gewerbesteuer nordrhein-westfälischer Kommunen ggf. Zerlegung des Messbetrages nach Betriebsstättenprinzip, örtliches Aufkommen hebesatzabhängig und abzgl. GewSt-Umlagen Ländersteuern (z.B. ErbSt, GrESt) -- 100 -- Prinzip des örtlichen Aufkommens -- Zinsen § 233a AO Aufteilung entsprechend der Steuerart, auf die sie entfallen * Bund und Länder werden durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt. Die Gewerbesteuerumlage berechnet sich, indem das Istaufkommen der Gewerbesteuer einer Gemeinde durch den für das Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird und dieser Betrag mit dem Vervielfältiger (Umlagesatz) multipliziert wird. Der Vervielfältiger für die GewSt-Umlage (Bund) beträgt 14,5 Prozentpunkte, für die GewSt-Umlage (Land) 54,5 Prozentpunkte.