LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9654 02.09.2015 Datum des Originals: 02.09.2015/Ausgegeben: 07.09.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3724 vom 25. Juli 2015 des Abgeordneten Ralf Witzel FPD Drucksache 16/8304 Abminderung und Auswirkungen des mehrwöchigen Streiks in Bochumer Kitas – Welche Unterstützung bietet die Landesregierung konkret für betroffene Familien wie öffentliche Bedienstete angesichts der noch nicht abgeschlossenen Problemlage an? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 3724 mit Schreiben vom 2. September 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nachdem bereits rund vier Wochen die Türen zahlreicher öffentlicher Kindertagesstätten vor der Sommerpause auch in der Stadt Bochum aufgrund des Erzieherstreiks geschlossen waren , ist nach Ablehnung des Schlichterspruchs durch Ver.di am 24. Juni 2015 die Androhung einer weiteren Streikphase nicht abgewendet und ein Ende der unglücklichen Lage längst nicht in Sicht. Laut Medienberichten sollen die Verhandlungen nach der Sommerpause noch fortgesetzt werden; das Ende ist offen. In den vergangenen Wochen haben sich in Bochum bereits zahlreiche Beschäftigte im Ausstand befunden, viele öffentliche Einrichtungen waren vollständig geschlossen und haben keinerlei Dienstleistungen angeboten, mit den einzelnen notdürftig organisierten Auffangangeboten und Elterninitiativen konnten nicht ansatzweise auch nur die größten Engpässe vermieden werden. Für die betroffenen berufstätigen Eltern kleiner Kinder kam es daher in der Stadt Bochum zu einem Betreuungsdesaster in bislang nicht gekanntem Ausmaß. Gelang es in den ersten Streiktagen noch, mittels unfreiwillig eingereichten Urlaubstagen, einem Entgegenkommen von Arbeitgebern, Großeltern, Freunden, Verwandten, Tagesmüttern, privater Einrichtungen oder im Zusammenschluss mit anderen leidtragenden Familien den plötzlichen Betreuungsausfall zu kompensieren, hat sich dies über die lange Streikdauer hinweg zunehmend schwieriger gestaltet. Auch in pädagogischer Hinsicht sind viele der praktizierten Notlösun- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9654 2 gen eher zweifelhaft gewesen, wenn Kleinkinder ohne verlässliche Qualitätsstandards von oft fremden Personen in ungewohnter Umgebung bloß beaufsichtigt werden konnten. Der Streik war im Rahmen der Tarifautonomie legal, ist dies gegebenenfalls auch in seiner Fortsetzung, und daher seitens der Politik nicht zu verhindern. Die Verantwortlichen in den Kitas und den weiteren sozialen Einrichtungen nahmen ihr Recht wahr, sich gegen eine Politik zu wehren, die ihnen immer mehr Aufgaben und Verantwortlichkeiten aufbürdet, ohne ihnen auf der anderen Seite bessere Perspektiven anzubieten. Eine vielfältige und qualitativ hochwertige Bildungslandschaft in der Stadt Bochum, inklusive gut ausgebildetem und entsprechend entlohntem Personal, ist aber auch im Bereich der frühkindlichen Bildung nicht zum Nulltarif zu bekommen. Die Stadt Bochum als hochverschuldete Kommune, die von Land und Bund immer mehr teure Aufgaben wie beispielsweise bei der Flüchtlingshilfe oder Inklusion auferlegt bekommen hat, kann die Erfüllung berechtigter Wünsche und Erwartungen offenbar leider nicht mehr aus eigener Kraft stemmen. Der enge finanzielle Spielraum der Kommune hat auch zu der weiteren Problematik geführt, dass unverändert ungewiss ist, ob die Rückerstattung von Kita-Beiträgen aufgrund der nicht erbrachten Betreuungsleistung in Nothaushalts- oder Stärkungspaktkommunen rechtlich erlaubt ist. Für einzelne Tage ist es nachvollziehbar, dass die Erstattung von Elternbeiträgen als freiwillige Leistung des kommunalen Trägers bei höherer Gewalt infolge von Streiks nicht erfolgt. Bei einem über vier Wochen andauernden Ereignis kann dies aber nicht automatisch angenommen werden. Der Kommune erwachsen dadurch Einsparungen, und je länger die Phase nicht erbrachter Leistungen dauert, desto eher ist auch der administrative Aufwand für die Ermittlung von Rückzahlungsansprüchen gerechtfertigt. Für viele Eltern ist der bezahlte Betreuungsausfall jedenfalls zur handfesten Belastung geworden; sie mussten neben der Beitragsentrichtung für die geschlossene Kita oft zusätzlich noch für eine selbstorganisierte Ersatzbetreuung und Mittagsverpflegung zahlen, während die Stadt Bochum die Vergütung für die Streikenden und einen Teil der Betriebskosten spart. Eine Mehrheit der im Rat der Stadt vertretenden Parteien hat daher den politischen Willen zur Rückerstattung bekundet, auch wenn unverändert Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit oder dafür gegebenenfalls notwendigen Voraussetzungen bestehen. Auch die zuständige Familienministerin Ute Schäfer hat sich dahingehend geäußert, Eltern zu entlasten. Beispielsweise ist bereits am 26. Mai 2015 in der NRZ zu lesen: „Im Sinne der Eltern hielt Schäfer allerdings eine freiwillige Rückerstattung der Elternbeiträge für die Zeit der streikbedingten Schließung für ‚sicherlich wünschenswert‘. Nach Angaben des NRW-Innenministeriums sind Nothaushaltskommunen aber rechtlich gar nicht in der Lage, die Beiträge zurückzuzahlen. Vor dem ernsten Hintergrund der schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen ist es dringend notwendig, dass sich Ver.di und die kommunalen Arbeitgeberverbände auch nach Ablehnung des Schlichterspruchs durch Ver.di schnellstmöglich nach zufriedenstellenden Lösungen für alle Seiten suchen, um die Familien vor weiteren streikbedingten Betreuungsnotfällen zu bewahren. Die Verantwortlichen in der Landesregierung dürfen es auch nicht länger bei reinen Worthülsen und Beruhigungspillen für Eltern und Erzieher belassen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9654 3 1. Wie viele Kinder konnten in Bochumer Einrichtungen infolge des Streiks bislang nicht wie gebucht betreut werden? (differenzierte Antwort unter Angabe von Alter , Betreuungsart und Dauer der Nichtbetreuung erbeten) Nach Auskunft des Jugendamtes der Stadt Bochum konnten während des Streiks 1.211 Kinder nicht betreut werden. Dabei handelte es sich um - 988 Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt - 173 U3-Kinder und - 50 Schulkinder. 2. Welche finanziellen Auswirkungen haben sich durch den Streik städtischer Angestellter in Kindertagesstätten und weiteren sozialen Einrichtungen für die Stadt Bochum bislang im einzelnen ergeben? (bitte Einspareffekte bei Vergütungen und Betriebskosten sowie Einnahmen durch Elternbeiträge und Landeszuweisungen gegenüberstellen) In Bochum wurde an insgesamt 31 Kalendertagen gestreikt. Für diese Zeit wurden Personalkosten in Höhe von rd. 402.000 Euro gekürzt. Weitere Betriebskosteneinsparungen haben sich in nennenswerter Größe nicht ergeben. Die Einnahmen durch Elternbeiträge beliefen sich im Zeitraum des Streiks auf 93.000 Euro. Diese können jedoch nicht als Einspareffekt verbucht werden, da sie in gleicher Höhe in Form eines Monatsverzichts auf die Elternbeiträge an die Eltern zurückgeflossen sind. Die Stadt Bochum hat im Streikzeitraum 245.000 Euro Landesmittel für die bestreikten Einrichtungen erhalten. 3. Wird die Kommunalaufsicht nach den unseren Landesbehörden konkret für die Stadt Bochum bislang vorliegenden Informationen eine Rückerstattung der Elternbeiträge beanstanden, wenn der politische Wille vor Ort dies offiziell möchte ? Zur Beantwortung der Frage wird auf die in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3454 zur "Rückerstattung von Kita-Gebühren", Drucksache 16/9103, genannten Maßstäbe verwiesen. 4. Welche Verpflichtungen bestehen jeweils für das Land und die Stadt Bochum, besonders negativ betroffenen Eltern wie Berufstätigen oder Alleinerziehenden alternative Betreuungsoptionen an Streiktagen anzubieten, wenn der Zustand der Nichterbringung vertraglich vereinbarter Leistungen über mehrere Wochen anhält? Nach § 24 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist das Jugendamt der Stadt Bochum zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung verpflichtet. Grundsätzlich muss es daher den Eltern auch bei streikbedingten Schließungen der Kindertageseinrichtungen nach Möglichkeit alternative Betreuungslösungen anbieten. Im Notfall können dabei zum Beispiel nichtbelegte Betreuungsplätze in Einrichtungen freier Träger oder in Kindertagespflege in Anspruch genommen werden. Bei größeren Streiks, die sich jugendamtsweit auswirken und an denen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9654 4 fast alle städtischen Kitas beteiligt sind, ist die Umsetzung von solchen Notmaßnahmen jedoch sehr begrenzt. In Bochum wurden nach Mitteilung des Jugendamtes sämtliche 17 städtischen Kindertageseinrichtungen bestreikt. Das Jugendamt war jedoch von Beginn des Streiks an bestrebt, insbesondere besonders belasteten Familien mit berufstätigen Eltern so genannte Notgruppenplätze anzubieten. Dies ist jedoch nur in enger Abstimmung mit den Gewerkschaften möglich gewesen. Diese waren zu Beginn des unbefristeten Streiks bereit, den Betrieb von vier Notgruppen in zwei Kitas für die Altersgruppen U3 und 3-6 Jahre zu unterstützen. Die Stadt Bochum hat diese Notgruppen dann in enger Abstimmung mit dem Personal, das in Abstimmung mit den Gewerkschaften vom Streik ausgesetzt wurde, betrieben. Die Inanspruchnahme der Notgruppen war an Bedingungen geknüpft, um die tatsächlich bedürftigen Familien zu unterstützen. Es mussten Bescheinigungen erbracht werden, dass beide Elternteile berufstätig waren und kein weiterer Urlaub genommen werden konnte. 5. Aus welchen sachlichen Erwägungen hält die Landesregierung offenbar ihre aktuelle Bezuschussung bei der Kinderbetreuung und der sozialen Einrichtungen für die Stadt Bochum für ausreichend, damit diese ihr Personal angemessen vergüten kann? Die Bezuschussung bei der Kindertagesbetreuung und den sozialen Einrichtungen für die Stadt Bochum durch das Land entspricht den gesetzlichen Vorgaben.