LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9664 02.09.2015 Datum des Originals: 02.09.2015/Ausgegeben: 07.09.0215 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3747 vom 4. August 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/9440 Dienstauffassung des Kölner Polizeipräsidenten und Missachtung der Sicherheitsvorschriften Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3747 mit Schreiben vom 2. September 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Berichterstattung rund um die angebliche Höhenübung des SEK Köln auf einem Pfeiler der Severinsbrücke am 22. August 2014 wirft immer mehr Fragen auf. Gerade jetzt weilt der Kölner Polizeipräsident Wolfgang Albers, oberster Chef der in die Kritik geratenen Beamten, im Urlaub. Laut einem TV-Bericht (WDR, Aktuelle Stunde, „SEK – Stadt getäuscht“, 29.07.2015) gab es auf Anfrage aber folgende Stellungnahme aus dem Polizeipräsidium: „Aus seinem Stab heißt es, er ließe sich über die derzeit laufende Diskussion nicht unterrichten “. Der gleiche Beitrag bezieht sich auf die Antwort (Drucksache 16/9361) zu meiner Kleinen Anfrage „Polizeiübung auf der Kölner Severinsbrücke“, wonach „auf eine besondere Sicherung “ der Polizeibeamten auf dem Pylon „unter Berücksichtigung […] der aktuellen Wetterlage “ verzichtet wurde. NRW-Innenminister Ralf Jäger beharrt in der Antwort auf die Anfrage darauf, es habe sich bei der Aktion um eine „Fortbildungsveranstaltung für Führungskräfte“ gehandelt, jedoch hätten die Ausrichter „weiteren Mitarbeitern der Spezialeinheiten Köln“ angeboten, freiwillig teilzunehmen. Es sei aber entweder kein Bedarf angemeldet worden, oder es habe keine Rückmeldung gegeben. Dieser Darstellung widerspricht ein Mitglied des SEK Köln gegenüber der Presse (Rheinische Post, 04.08.2015). „Wir wurden alle gefragt, ob wir daran teilnehmen wollten. Aber wir wollten nicht, weil das Klima zur SEK-Führungsebene nicht gut war", gibt der SEK-Beamte in dem Bericht an. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9664 2 1. Bei allem Verständnis für das Urlaubsbedürfnis des Kölner Polizeipräsidenten Wolfgang Albers – wie beurteilt die Landesregierung seine Dienstauffassung, wenn er in Abwesenheit nicht über den aktuellen Sachstand zu solch schwerwiegenden Vorkommnissen in seinem Polizeipräsidium informiert werden möchte? Herr PP Albers hat dem Ministerium für Inneres und Kommunales angezeigt, dass er für die Zeit vom 20.07. bis 07.08.2015 Urlaub in Anspruch nimmt. Als Vertreter hat er Herrn LRD Wiesselmann benannt. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, nach der Beamte während des Urlaubs erreichbar sein müssen oder sich über wichtige Angelegenheiten informieren lassen müssen. Nach § 39 Abs. 2 Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV) muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs gewährleistet sein. Dieser Verpflichtung ist Herr Polizeipräsident Albers durch die Benennung eines qualifizierten Vertreters nachgekommen. Ungeachtet dieser Rechtslage stand PP Albers auch während seines Urlaubs mit dem Polizei -Abteilungsleiter des MIK in Kontakt. Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, Zweifel an seiner Dienstauffassung zu äußern . 2. Hängt die Gültigkeit der Sicherheitsbestimmungen und Dienstvorschriften für Höhenübungen der Polizei NRW vom Wetter ab? Die für eine polizeiliche Übung geltenden Sicherheitsbestimmungen werden von der durchführenden Polizeibehörde unter anderem unter Berücksichtigung des Übungsgeländes, des Übungsziels, des Ausbildungsstandes der beteiligten Beamten und des Wetters am Übungstag festgelegt. 3. Welche Behörde hat bei Höhenübungen der Polizei NRW auf einer im Eigentum einer Stadt befindlichen Brücke Weisungsbefugnis, was die Sicherheitsvorkehrungen betrifft? Sollen bei einer polizeilichen Übung z.B. Gebäude oder Bauwerke Dritter genutzt werden, wird deren Einverständnis eingeholt. Dabei wird in der Regel vom Eigentümer auf spezifische das Gebäude oder Bauwerk bestehende z. B. bauliche Besonderheiten hingewiesen. Die Verantwortung und damit auch die Weisungsbefugnis für die Durchführung der Übung liegt bei dem Übungsverantwortlichen der durchführenden Polizeibehörde. 4. Woher stammt die Information des NRW-Innenministeriums, dass weitere Mitarbeiter der Spezialeinheiten Köln keinen Bedarf an der vermeintlichen Höhenübung anmeldeten? In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 3598 „Polizeiübung auf der Kölner Severinsbrücke“ (Drucksache 16/9361) hat die Landesregierung dazu ausgeführt: „Die Ausrichter der Fortbildungsveranstaltung boten weiteren Mitarbeitern der Spezialeinheiten Köln eine ergänzende Teilnahme auf freiwilliger Basis an. Dazu liegt hier die Information vor, dass Organisationseinheiten entweder keinen Bedarf meldeten bzw. keine Rückmeldung gaben.“ Die Information stammt aus einem Bericht des Polizeipräsidiums Köln an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, der dem Ministerium für Inneres und Kommunales zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 3598 vorgelegt wurde. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9664 3 5. Sollte die aktuelle Prüfung der Staatsanwaltschaft ergeben, dass Kölner Polizeibeamte am 22. August 2014 dienstliche und private Belange vermengt haben – mit welchen Konsequenzen müssen die betroffenen Personen dann rechnen? Gemäß § 14 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes Nordrhein - Westfalen (LDG NRW) hängt die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Im vorliegenden Fall ist das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen.