LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9667 02.09.2015 Datum des Originals: 01.09.2015/Ausgegeben: 07.09.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3680 vom 16. Juli 2015 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/9289 Kommunale Kreditinstitute: Ist die Veröffentlichungspflicht von Bezügen für die Tätigkeit als Mitglied eines Vorstandes einer Sparkasse unklar? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 3680 mit Schreiben vom 1. September 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Landtag hat als Gesetzgeber dem Informationsanspruch der Allgemeinheit ein besonderes Gewicht verleihen, soweit es sich um öffentliche Unternehmen handelt. Nach den Regelungen des Sparkassenrechts in Nordrhein-Westfalen sollen die Träger der Sparkasse darauf hinwirken, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge eines jeden Vorstandsmitglieds veröffentlicht werden. Dieses gilt im Übrigen auch für ehrenamtlich tätige Mitglieder in den entsprechenden Aufsichtsgremien bei den Sparkassen (Verwaltungsrat, Risikoausschuss, Hauptausschuss) mit der Folge, dass die vereinnahmten Sitzungsgelder und Entschädigungen veröffentlichungspflichtig sind. Nachdem die Veröffentlichung von Sitzungsgeldern bei Mitgliedschaft und Teilnahme in Sparkassengremien bereits Gegenstand einer Kleinen Anfrage des Fragestellers gewesen war (vgl. Kleine Anfrage 709 vom 26.11.2012, Drucksache 16/1541 nebst Antwort der Landesregierung Drucksache 16/1730), scheint es offenbar für den Bereich der Vorstandsbezüge entweder eine unklare Rechtslage oder ein Vollzugsdefizit zu geben. Einem Bericht der Westfalen Post vom 16.07.2015 zufolge mit dem Titel „Sparkasse: Schweigen hat keine Konsequenzen“ verweigert der Vorstand der Sparkasse Fröndenberg bislang die Veröffentlichung seiner Bezüge. Insbesondere verweist er auf rechtliche Hürden. Unter Hinweis auf das Handelsgesetzbuch seien die Bezüge eine „Art Geschäftsgeheimnis“. Da es sich beim HGB um Bundesrecht handele, gehe dieses dem Landesrecht vor. Zugleich ist in dem Pressebericht von einem Gutachten die Rede, die die Auffassung des Vorstandes der Sparkasse Fröndenberg stütze. In dem Bericht der Westfalen Post heißt es weiter: „Die Kommunalaufsicht sollte gegen den Stadtrat und den Sparkassenverwaltungsrat vorgehen, weil diese in LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9667 2 den Verträgen mit dem Sparkassenvorstand nicht auf die Veröffentlichung der Vorstandsbezüge gedrängt hatten. Was aus dem Verfahren geworden ist, will heute niemand mehr sagen . Im Finanzministerium will noch nicht einmal mehr jemand bestätigen, dass es jemals ein Verfahren gegeben hat.“ Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung unterrichtet den HFA regelmäßig über den Stand der Umsetzung der Transparenzvorschriften bei den Sparkassen (zuletzt Vorlage LT-Drs. 16/2081 zum Geschäftsjahr 2013). Ein Sachverständiger hat in einer öffentlichen Anhörung des Haushaltsund Finanzausschusses schon bezüglich des zum Geschäftsjahr 2013 erreichten Umsetzungsstandes von einem ausgesprochen erfreulichen Ergebnis gesprochen (Apr 16/475, insb. S. 21). Wie von der Sparkassenaufsicht prognostiziert, hat sich der Umsetzungsstand, bezogen auf die nunmehr fast vollständig vorliegenden Jahresabschlüsse zum Geschäftsjahr 2014, nochmals auf nahezu 100 % erhöht. Von den 104 Sparkassen in NRW haben 101 Institute die vorgeschriebenen Daten veröffentlicht . In zwei weiteren Fällen (Stadtsparkassen Rheine und Wuppertal) haben die Träger die Vorstandsverträge bei jeder anstehenden Neu- oder Wiederbestellung derart angepasst, dass nach dem Ausscheiden der letzten Vorstandsmitglieder mit Verträgen, die den Transparenzvorschriften nicht gerecht werden, zukünftig die gesetzlich vorgesehenen Angaben veröffentlicht werden können. Die Träger der beiden Sparkassen sind somit ihrer Hinwirkungspflicht nachgekommen. Von einer unklaren Rechtslage oder Umsetzungsdefiziten kann daher keine Rede sein. Zu den Besonderheiten des letzten verbliebenen Einzelfalles betreffend die Sparkasse Fröndenberg wird auf die nachfolgenden Antworten verwiesen. 1. Welche Sparkassen in Nordrhein-Westfalen haben bislang von einer Veröffentlichung der Bezüge ihrer Vorstandsmitglieder Abstand genommen? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 2. Wie beurteilt die Landesregierung die sich aus dem Bericht der Westfalen Post vom 16.07.2015 ergebene Rechtsauffassung der Sparkasse Fröndenberg, dass eine Veröffentlichung der Vorstandsbezüge wegen der Regelungen des Handelsgesetzbuches als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren sei, als Bundesrecht dem Landesrecht vorgehe und deshalb nicht transparent gemacht werden müsse? Der Gesetzgeber hat mit dem Transparenzgesetz dem Informationsanspruch der Allgemeinheit bei Unternehmen der öffentlichen Hand einen besonderen Stellenwert eingeräumt. Das gilt gemäß § 19 Abs. 6 SpkG auch für die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes einer Sparkasse . Mit Blick auf die bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen im Handelsgesetzbuch wurde seinerzeit eine entsprechende Hinwirkungspflicht zur Offenlegung der Vergütungen bei Unternehmen im öffentlich-rechtlichen Einflussbereich normiert. Dadurch wird der vorgegebene bundesrechtliche Rahmen nicht überschritten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9667 3 3. Sofern die Landesregierung die Frage zu Ziffer 2 dahingehend beantwortet, dass die Rechtsauffassung der Sparkasse Fröndenberg nicht zutrifft: Was hat die Landesregierung inklusive der ihr nachgeordneten Behörden bislang konkret unternommen, um die vom Gesetzgeber geschaffenen Transparenzvorschriften auch bei der Sparkasse Fröndenberg zur Geltung zu bringen (bitte chronologisch und detailliert darstellen)? Die Sparkassenaufsicht hat in den vergangenen Jahren Vorstand, Verwaltungsrat und Träger der Sparkasse Fröndenberg bei zahlreichen Gelegenheiten schriftlich und mündlich auf die erforderliche Einhaltung der Vorschriften des Transparenzgesetzes hingewiesen. Anlässlich der anstehenden Vertragsverlängerung eines der beiden Vorstandsmitglieder der Sparkasse Fröndenberg wurden Verwaltungsrat und Träger konkret, unmissverständlich und nachhaltig darauf hingewiesen, dass eine Vertragsverlängerung ohne Einwilligung zur Veröffentlichung der Bezüge nicht zulässig sei. Verwaltungsrat und Träger haben diese Hinweise ignoriert. Damit hat der Träger gegen die Hinwirkungspflicht verstoßen. Er hat weder von dem Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrates Gebrauch gemacht, noch seine eigene direkte Einflussmöglichkeit durch Nichtgenehmigung der Wiederbestellung geltend gemacht. Das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium werden in Kürze ein Aufsichtsgespräch mit dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Fröndenberg führen. Über das Ergebnis wird zu gegebener Zeit berichtet. 4. Sofern die Bezüge von Vorständen der Sparkasse Fröndenberg und etwaiger anderer Sparkassen in Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht veröffentlicht werden: Was wird die Landesregierung in Zukunft konkret tun, um eine landesweit einheitliche Einhaltung und Umsetzung der Transparenzvorschriften zu gewährleisten beziehungsweise Vollzugsdefizite zu beseitigen? In 103 von insgesamt 104 Fällen werden die vorgeschriebenen Daten veröffentlicht bzw. haben die Träger ihre Hinwirkungspflicht erfüllt. Von einem Vollzugsdefizit kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Die Einhaltung der Transparenzvorschriften wird von der Sparkassenaufsicht anhand der jeweiligen Jahresabschlüsse der Sparkassen auch weiterhin regelmäßig überprüft.