LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9709 08.09.2015 Datum des Originals: 08.09.2015/Ausgegeben: 11.09.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3773 vom 12. August 2015 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN Drucksache 16/9479 Geheime Amtsdateien von Szenekundigen Beamten (SKB) über Fußballfans Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3773 mit Schreiben vom 8. September 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Niedersachsen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen werden zusätzlich zu der umstrittenen bundesweiten „Datei Gewalttäter Sport“ (DGS) 1 verschiedene lokale Arbeitsdateien von so genannten Szenekundigen Beamten (SKB) geführt. Die Existenz dieser Dateien war bis zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover im März 2015 weitgehend unbekannt. Dort hatte ein Fußballfan gegen die Erfassung in einer dieser Dateien geklagt. Der Strafanwalt A. H. bemängelte, dass bereits die Erstellung dieser SKBDateien in Niedersachsen einen rechtswidrigen staatlichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Dass im Bereich des Datenschutzes nachgebessert werden muss, sah schließlich auch das Gericht so und veranlasste Teil-Löschungen 2. Vorbemerkung der Landesregierung Die sogenannte „Datei Gewalttäter Sport“ dient der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen, durch recherchefähige Erfassung anlasstypischer Ereignisse, so- 1 http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/die-datei-gewalttaeter-sport-ist-hoechstumstrittenid 9830177.html 2 http://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Zu-wenig-Datenschutz-bei-FussballfanAkten ,fandaten104.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9709 2 weit diese im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen festgestellt werden. Sie ermöglicht der Polizei das Gewinnen von Anhaltspunkten für das sach- und personengerechte Treffen von Eingriffsmaßnahmen durch sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Die sogenannte „Datei Gewalttäter Sport“ trägt damit zu einem sicheren Verlauf von Sportveranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen, bei. Der Betrieb der sogenannten „Datei Gewalttäter Sport“ erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Regelungen und berücksichtigt rechtsstaatliche Prinzipien umfänglich. Die Rechtmäßigkeit wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C5.09 vom 9. Juni 2010) bestätigt. Insofern ist der in der Anfrage beigefügten Presseberichterstattung implizierte Eindruck , der Betrieb der sogenannten „Datei Gewalttäter Sport“ sei rechtswidrig, unzutreffend. 1. Existieren in NRW SKB-Dateien ähnlich wie in den oben genannten Bundesländern ? (Bitte ggf. Standorte und Datum der Einrichtung der Dateien auflisten) An Standorten mit Sportvereinen, in deren Anhängerschaft sich Personen mit Risikopotential befinden, halten nordrhein-westfälische Polizeibehörden Erkenntnisse zu Ereignisdaten sowie zu Personen in einer Datei vor, die bei Sportveranstaltungen anlassbezogen in Erscheinung getreten sind. Dies ermöglicht der Polizei eine tatsachenbegründete und differenzierte Lagebewertung vorzunehmen sowie einzelfallbezogene Maßnahmen zur Verhinderung von gewalttätigen Sicherheitsstörungen zu ergreifen. Damit werden insbesondere auch verwaltungsgerichtliche Anforderungen an die Verfügung personenbezogener präventiv polizeilicher Maßnahmen, wie z.B. Bereichsbetretungsverbote und Meldeauflagen, erfüllt. Die nordrhein-westfälische Polizei hat hierzu einen landesweit einheitlichen Standard zu Beginn der Saison 2014/15 eingeführt. 2. Wie viele Personen sind in diesen Dateien gespeichert? (Bitte nach Standort auflisten ) Mit Stand von Mai 2015 halten 17 Kreispolizeibehörden Erkenntnisse zu insgesamt etwa 6.500 Personen vor. Eine standortbezogene Aufschlüsselung erfolgt nicht, da sie geeignet wäre, von den Problemszenen als Rangfolge missverstanden zu werden. Gewalttäter können hierdurch zu Störungen animiert werden, um in der so verstandenen Rangordnung aufzusteigen (Phänomen der Selbstinszenierung). 3. Werden in diesen Dateien auch Kontakt- und Begleitpersonen gespeichert, deren Personalien im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen nie erfasst wurden? (Bitte mit Begründung) Nein. 4. Gibt es Anordnungen zur Einrichtung solcher Dateien? (Ggf. bitte beifügen) Entsprechend den Vorgaben des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) bestehen für die Anwendungen in den Behörden Verfahrensverzeichnisse. Darüber hinaus besteht ein sogenanntes Musterverfahrensverzeichnis. Das Musterverfahrensverzeichnis wurde dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgelegt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9709 3 Das Musterverfahrensverzeichnis sieht vor, dass das Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 DSG NRW nicht zur Einsichtnahme bestimmt ist, da aus den im Verfahrensverzeichnis aufgeschlüsselten Angaben Rückschlüsse auf polizeiliche Techniken und Taktiken gezogen werden können. 5. Welche Anlässe führen zur Erfassung der in der Frage 2 erwähnten Personen? (Bitte nach Anlass mit Zahlenangaben und nach eingeleiteten oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren sowie rechtskräftigen Verurteilungen aufschlüsseln) Erkenntnisse zu Personen werden vorgehalten, sofern gegen sie im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder sie als Störer Adressat gefahrenabwehrender Maßnahmen waren. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Erhebung, Speicherung und zum Nutzen personenbezogener Daten ergeben sich – je nach Grundlage der Erhebung – zur Gefahrenabwehr aus dem Polizeigesetz (PolG NRW) oder zur Strafverfolgung aus der Strafprozessordnung (StPO). Eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung erfolgt vor dem Hintergrund des in Antwort zu Frage 4 dargestellten Grundes nicht.