LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9719 10.09.2015 Datum des Originals: 10.09.2015/Ausgegeben: 15.09.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3779 vom 13.08.2015 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/9485 Freistellungen für die Mitgliedschaft in Richtervertretungen Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 3779 mit Schreiben vom 10. September 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach § 9 Absatz 3 Landesrichtergesetz sind Mitglieder von Richtervertretungen von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist. § 17 Absatz 3 des in die Verbändeanhörung gegangenen Entwurfs eines Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes (Vorlage 16/2972) übernimmt diese Regelung unverändert. Nach der Begründung rechnet die Landesregierung mit einem durch die Erweiterung der Beteiligungsrechte entstehenden dauerhaften erhöhten Freistellungsbedarf. Gemäß § 47 Absatz 1 des Entwurfs sollen für die Staatsanwaltsräte grundsätzlich die Vorschriften über den Richterrat entsprechend gelten. 1. In welchem Umfang sind Mitglieder von Richtervertretungen derzeit gemäß § 9 Absatz 3 Landesrichtergesetz freigestellt (bitte insgesamt und differenziert nach Gerichtszweigen sowie jeweils nach Präsidialrat, Hauptrichterrat, Bezirksrichterräten und Richterräten)? Der Umfang der Freistellungen für Mitglieder der Richtervertretungen gemäß § 9 Absatz 3 Landesrichtergesetz (LRiG NRW) ergibt sich aus der anliegenden Übersicht (Anlage 1). Angemerkt wird, dass in der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie in der Finanzgerichtsbarkeit keine Bezirksrichterräte gebildet werden. Aus diesem Grund sind in der Übersicht Eintragungen unterblieben. Hiervon zu unterscheiden sind die Eintragungen eines Nullwertes bei den Gremien, in denen die Mitglieder nicht von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9719 2 2. Nach welchen Kriterien richtet sich der Umfang, in dem Mitglieder von Richtervertretungen freigestellt sind (bitte insgesamt und differenziert nach Gerichtszweigen sowie jeweils nach Präsidialrat, Hauptrichterrat, Bezirksrichterräten und Richterräten)? Für die Freistellung der Richtervertretungen gilt § 9 Absatz. 3 LRiG, wonach die Mitglieder der Richtervertretungen insoweit von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen sind, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richterräte derzeit gemäß § 7 LRiG nur für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten und die Präsidialräte nur für die in § 32 LRiG aufgeführten, in der Regel Beförderungsämter betreffenden Personalangelegenheiten, zuständig sind. Nach den von den Obergerichten und Mittelbehörden eingeholten Berichten wird in allen Geschäftsbereichen als Kriterium für den Umfang der Freistellung der Mitglieder von Richtervertretungen der mit der Tätigkeit in der Richtervertretung zu erwartende Arbeitsanfall nach Art der Aufgaben und deren Umfang herangezogen. Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts hebt als Kriterium den mit der Teilnahme an Arbeitsgruppen und weiteren Gremien verbundenen zeitlichen Aufwand hervor. Insbesondere wird die zusätzliche Übernahme von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung durch den Bezirksrichterrat berücksichtigt. In den Geschäftsbereichen der Oberlandesgerichte wird der Aufwand einbezogen, den die Mitglieder überörtlich tätig werdender Richtervertretungen wegen des Zeitverlustes durch die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Reisetätigkeit haben. Im Geschäftsbereich der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit wird der für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderliche Zeitaufwand in Anlehnung an die Regelung des § 42 Abs. 3 und 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LPVG NRW) im Wege der Schätzung einbezogen . Im Geschäftsbereich der Arbeitsgerichtsbarkeit sind mangels Freistellungen der örtlichen Richtervertretungen auch keine Kriterien für eine Freistellung gebildet worden. 3. Welche Stelle entscheidet über den Umfang, in dem Mitglieder von Richtervertretungen freigestellt sind (bitte gegebenenfalls differenziert nach Gerichtszweigen sowie jeweils nach Präsidialrat, Hauptrichterrat, Bezirksrichterräten und Richterräten )? Welche Stelle die Entscheidung über den Umfang trifft, in dem Mitglieder von Richtervertretungen freigestellt werden, richtet sich mangels besonderer Bestimmungen< im Landesrichtergesetz nach den Regelungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen . Über § 14 LRiG NRW findet § 42 Absatz 3 LPVG NRW für die örtlichen Richtervertretungen und über § 51 Satz 1 LPVG NRW auch für die Stufenvertretungen Anwendung. Danach entscheidet über die Freistellungen die Dienststelle, bei der das Gremium gebildet wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9719 3 4. In welchem Verhältnis steht der Umfang der Freistellungen von Mitgliedern der Richtervertretungen zum Umfang der Freistellungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (bitte insgesamt im Verhältnis zu den Geschäftsbereichen der anderen Ressorts sowie differenziert nach Gerichtszweigen jeweils nach Hauptrichterrat im Verhältnis zu Hauptpersonalräten, Bezirksrichterräten zu Bezirkspersonalräten und Richterräten zu Personalräten)? Die Freistellungen der Mitglieder in Richtervertretungen und in Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums sowie die Freistellungen der Personalvertretungen der anderen Ressorts ist der beigefügten Übersicht (Anlage 2) zu entnehmen. Angemerkt wird, dass in einigen Geschäftsbereichen Bezirksrichterräte bzw. Bezirkspersonalräte nicht gebildet sind. Aus diesem Grund sind in der Übersicht Eintragungen unterblieben . Hiervon zu unterscheiden sind die Eintragungen eines Nullwertes bei den Gremien, in denen die Mitglieder nicht von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind. 5. In welchem Umfang ist im Falle des Inkrafttretens des in Vorlage 16/2972 enthaltenen Gesetzesentwurfs mit zusätzlichen Freistellungen von Mitgliedern von Richtervertretungen und Staatsanwaltsräten zu rechnen (bitte insgesamt und differenziert nach Gerichtszweigen sowie jeweils nach Präsidialrat, Hauptrichterrat, Bezirksrichterräten und Richterräten bzw. in Bezug auf Hauptstaatsanwaltsrat, Bezirksstaatsanwaltsräte und Staatsanwaltsräte)? Die Einführung neuer Beteiligungstatbestände im richterlichen Bereich wird die Zahl der Beteiligungsfälle vor allem auf der Bezirksebene erhöhen. Ob und in welchem Umfang insbesondere im Bereich der Bezirksrichterräte die Wahrnehmung der erweiterten Beteiligungsrechte eine Ausweitung von Freistellungen erforderlich macht, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht berechnen. Die Beantwortung dieser Frage wird wesentlich davon abhängen, in welchem Umfang die Richtervertretungen von den erweiterten Beteiligungsrechten Gebrauch machen werden. Verwaltungsgerichtsbarkeit 2 zu denen nach dem den Geschäftsbereichen der anderen Ressorts im Verhältnis zu nach Jllrbeitskraftcmteilen Richterräte 0,80 2,85 ~--"""~~~~~==~= :': :-1