LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9721 10.09.2015 Datum des Originals: 10.09.2015/Ausgegeben: 15.09.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3792 vom 18. August 2015 des Abgeordneten Klaus Voussem CDU Drucksache 16/9528 Ladenöffnungszeiten des City-Outlet in Bad Münstereifel Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 3792 mit Schreiben vom 10. September 2015 namens der Landesregierung beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In ihrer Ausgabe vom 11. August 2015 berichtet die Kölnische Rundschau über einen Besuch von NRW-Wirtschaftsminister Garrelt Duin in Bad Münstereifel, bei dem er auf Nachfrage der Verantwortlichen des dortigen City-Outlet Stellung zu den Öffnungszeiten nahm. Die Bezirksregierung Köln hatte vor einiger Zeit das Ansinnen der Investoren, das Outlet über vier verkaufsoffene Sonntage hinaus regelmäßig sonntags zu öffnen, mit Verweis auf das geltende Ladenöffnungsgesetz (LÖG) untersagt. Minister Duin erklärte dazu, ihm sei es neu, dass das Outlet-Center in Bad Münstereifel trotz des Kurortstatus‘ der Stadt seine Läden nur höchstens an vier Sonntagen im Jahr öffnen dürfe. Seiner Einschätzung nach liege die Entscheidung, wie häufig das City-Outlet öffnen darf, in den Händen der Kommune, so der Minister, der abschließend eine Klärung des Sachverhalts ankündigte. Vorbemerkung der Landesregierung Zur Vorbemerkung des Fragestellers ist zunächst folgendes anzumerken: Nicht zutreffend ist die Aussage, dass die Bezirksregierung Köln das Ansinnen, das City-Outlet über vier verkaufsoffene Sonntage hinaus regelmäßig sonntags zu öffnen, untersagt habe. Es war die Entscheidung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde Bad Münstereifel. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9721 2 In entsprechender Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung und Entscheidung, wann das City-Outlet gemäß dem geltenden Ladenöffnungsgesetz auch an Sonn- und Feiertagen öffnen darf, bei der örtlichen Kommune. Eben dies habe ich bei meinem Besuch in Bad Münstereifel am 11. August 2015 herausgestellt . Hierzu gehört auch die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 LÖG für Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte mit der Möglichkeit zu weiteren darüber hinausgehenden Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. 1. Ist der Landesregierung bekannt, dass die Bezirksregierung Köln der Stadt Bad Münstereifel eine Ausweitung der sonntäglichen Öffnungszeiten über vier verkaufsoffene Sonntage hinaus mit Verweis auf das LÖG untersagt? Es war die Entscheidung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde Bad Münstereifel und nicht der Bezirksregierung Köln, dem City Outlet gem. § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) eine Ausweitung der sonntäglichen Öffnungszeiten über vier verkaufsoffene Sonntage hinaus zu untersagen. Diese Entscheidung der Stadt Bad Münstereifel ist der Bezirksregierung Köln und dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW auch bekannt. Es lag in den Händen der Kommune, dass § 6 Abs. 2 LÖG keine Beachtung finden konnte. Hiernach wird Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten, um welchen es sich bei Bad Münstereifel zweifelsfrei handelt, die Möglichkeit eingeräumt, an 40 Sonntagen eine Öffnung von bis zu 8 Stunden zuzulassen. Allerdings dürfen in diesen Orten ausschließlich Waren verkauft werden, die für den Ort kennzeichnend sind (sowie Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen). Dies trifft auf das City Outlet in Bad Münstereifel nicht zu, da dessen breitgefächertes Produkt - und Verkaufssortiment nicht den Erfordernissen des LÖG im o.a. engeren Sinne entspricht . Auch die Frage, ob die Geschichte der Stadt Bad Münstereifel, die schon seit 1298 durch Tuchindustrie zu Wohlstand kam, eine Anwendung von § 6 Abs. 2 rechtfertigt, musste abschlägig beantwortet werden. 2. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung der Bezirksregierung? Die unter 1. ausgeführte Anwendung und Auslegung des geltenden LÖG durch die Stadt Bad Münstereifel wird von der Bezirksregierung Köln und der Landesregierung geteilt. 3. Wenn ja: Beabsichtigt die Landesregierung, die bestehenden Regelungen zu verändern? Zurzeit bestehen keine Absichten der Landesregierung, die bestehenden Regelungen auf der Grundlage des geltenden LÖG zu ändern. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9721 3 4. Sollte die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Köln nach Ansicht der Landesregierung falsch sein: Wie wird die Landesregierung die fehlerfreie Anwendung des LÖG mit Blick auf Bad Münstereifel sicherstellen? Siehe Antwort zu Frage 2.