LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9724 10.09.2015 Datum des Originals: 10.09.2015/Ausgegeben: 15.09.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3774 vom 12. August 2015 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN Drucksache 16/9480 Zahlen der Menschen in Abschiebungshaft in NRW – Ist in NRW die Rechtsstaatlichkeit abhängig von Inhaftierungskapazitäten? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3774 mit Schreiben vom 10. September 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Aus Art. 2 GG folgt, dass Abschiebungshaft nur als Ultima Ratio angewendet werden darf. Die Rechtsprechung des BGH bestätigte den Ultima Ratio-Gedanken wiederholt in der Vergangenheit . Im Juli 2014 bekräftigte der EuGH, dass Abschiebegefangenen nicht zusammen in einem Gefängnis mit Strafgefangenen untergebracht werden dürfen. Anstatt diese Rechtsprechung in NRW direkt umzusetzen, wartete das MIK mehrere Wochen bis der BGH die Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Büren explizit verbat. Daraufhin wurden von Juli 2014 bis Mai 2015 Abschiebegefangene aus NRW in verschiedenen Bundesländern untergebracht . Die AG Abschiebungshaft im AK Asyl e.V. und der Flüchtlingsrat NRW e.V. schrieben dahingehend in den Handlungsempfehlung zur Ausgestaltung der Abschiebungshaft in NRW (Zuschrift 16/696): „Derzeit werden Abschiebungshaftgefangene aus NRW in Berlin und Eisenhüttenstadt untergebracht. Dadurch erhöht sich der Arbeitsaufwand der Ausländerbehörden erheblich, so dass sie Abschiebungshaft nun entgegen der früheren Praxis meist tatsächlich nur noch als Ultima Ratio durchführen. Dieses spiegelt sich z.B. deutlich in den Haftzahlen wider, die aktuell bei einer durchschnittlichen Anzahl von 15 Abschiebegefangenen aus NRW liegt (Stand Januar 2015).“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9724 2 Seit dem Mai 2015 ist das Abschiebungshaftvollzugsgesetz NRW in Kraft, das die Unterbringung in einer nun eigens für Abschiebegefangene umbenannten Abschiebungshaftvollzugsanstalt Büren erlaubt. Die Zahlen von Menschen in Abschiebungshaft in NRW sind mit Inkrafttreten des von Flüchtlingsorganisationen viel kritisierten Fünf-Paragrafen-Gesetzes wieder deutlich gestiegen. Die Belegungszahlen würden seit Wochen steigen, berichtet die AG Abschiebungshaft im AK Asyl e.V. Vom Ultima Ratio-Gedanken scheint keine Rede mehr zu sein. 1. Wie viele Menschen wurden seit dem 01.01.2014 in Abschiebungshaft genommen ? Bitte schlüsseln Sie jeden Einzelfall auf nach Monat und Jahr der Inhaftierung, Haftdauer in Tagen, genaue gesetzliche Norm, auf die sich der Haftantrag bezog (z.B. § 15 Abs. 5 AufenthG, § 62 Abs. 2 AufenthG, § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, AufenthG , § 62 Abs. 3 S. 1a Nr. 2, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG, § 62 Abs. 4a, § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 62b Abs. 1 S.2 oder § 59 Abs. 2 AsylVfG), ob es sich um einen sogenannten Dublin-Fall handelt, welche Behörde die Haft beantragt und welches Amtsgericht zuständig war. Aufgrund der bekannten Rechtsprechung des BGH vom 25.07.2014 (V ZB 137/14) wurde in NRW nach dem 26.07.2014 keine Abschiebungshaft mehr in der JVA Büren unter der Fachaufsicht des Justizministeriums NRW vollzogen. In der JVA Büren wurden vom 01.01.2014 bis zur Einstellung des dortigen Abschiebungsgewahrsams am 26.07.2014 382 Personen untergebracht, darunter 32 Frauen. Die Angaben schließen auch die in Amtshilfe für die Bundespolizei und die Ausländerbehörden anderer Länder in NRW untergebrachten Abschiebungshaftfälle ein. Ebenfalls eingeschlossen sind die in der JVA Büren untergebrachten Dublin-Fälle. Die Daten wurden nicht getrennt erfasst. Bis zur Inbetriebnahme der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) Büren (Bezirksregierung Detmold, Dezernat 29) am 15.05.2015 unter der Fachaufsicht des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW wurden 165 Abschiebungsgefangene in Amtshilfe in anderen Ländern untergebracht. 141 Personen wurden in Berlin untergebracht, die übrigen in Abschiebungshafteinrichtungen der Länder Bayern, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Darunter waren 39 sogen. Dublin-Fälle. In der UfA wurden nach der dort geführten Statistik seit Inbetriebnahme bis zum Stichtag 13.08.2015 einschließlich der nach Inbetriebnahme der UfA aus Berlin rücküberführten sechs Personen insgesamt 132 Personen untergebracht, darunter fünf Frauen. Fünf männliche Personen wurden in Amtshilfe für die Bundespolizei und für Ausländerbehörden anderer Länder untergebracht. Von den verbleibenden 127 Untergebrachten wurden 30 männliche Untergebrachte und eine Frau zur Sicherung der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordneten Überstellung im Dublin-Verfahren untergebracht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9724 3 Alle weitergehenden vom Fragesteller erbetenen Angaben wurden statistisch nicht erfasst. Zur Ermittlung wäre eine Überprüfung sämtlicher Einzelfälle durch alle Ausländerbehörden erforderlich. In der für eine Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist eine solche Erhebung nicht durchführbar. 2. In wie vielen Fällen hat der BGH über eine Rechtsbeschwerde eines in NRW bei einem Amtsgericht ursprünglich anhängigen Abschiebungshaftfalles seit dem 01.01.2014 entschieden? Bitte auflisten nach Datum der Entscheidung, Aktenzeichen beim BGH, Name des Amtsgerichts in der Erstentscheidung und Ausgang des Verfahrens. Auf eine vom Ministerium für Inneres und Kommunales veranlasste Abfrage haben die Ausländerbehörden nachfolgende Entscheidungen mitgeteilt: 1. BGH Beschluss vom 26.06.2014, Az.: V ZB 4/14; AG Recklinghausen Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Bochum vom 12.12.2013 wurde als unzulässig zurückgewiesen. 2.BGH Beschluss vom 19.02.2015, Az.: V ZB 52/14; AG Recklinghausen Feststellung, dass die Beschlüsse des AG Recklinghausen vom 22.01.2014 und der 7. Zivilkammer des LG Bochum vom 13.03.2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. 3. BGH Beschluss vom 17.09.2014, Akz.: V ZB 99/13 AG Köln, 26.02.2013, Akz.: 507b XIV 37/13 B, Aufhebung der Haftanordnung; Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen Unzulässigkeit der Haft in der JVA Büren; 4. BGH Beschluss vom 04.12.2014, Akz.: V ZB 98/13, AG Köln, 26.02.2013, 507b XIV 36/13 B, Aufhebung der Haftanordnung, Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen Unzulässigkeit der Haft in der JVA Büren; 5. BGH Beschluss vom 24.09.2014, Akz.: V ZB 101/14 AG Köln, 21.11.2013, Akz.: 507 XIV 113/13, Aufhebung der Haftanordnung, Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen Unzulässigkeit der Haft in der JVA Büren; 6. BGH Akz.: Beschluss vom 25.07.2014, Akz.: V ZB 137/14 AG Köln, 08.05.2014, Akz.: 507a XIV (B) 39/14, Aufhebung der Haftanordnung, Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen Unzulässigkeit der Haft in der JVA Büren; 7. BGH Beschluss vom 18.12.2014, Akz.: V ZB 92/14; AG Mönchengladbach, Aufhebung der Haftanordnung, Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen Unzulässigkeit der Haft in der JVA Büren; LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9724 4 8. BGH Beschluss vom 16.01.2014, Az.: V ZB 108/13; AG Detmold Der Rechtsbeschwerdeführer hat zu 60% obsiegt. (Ein Verfahrensfehler des Amtsgerichts wurde vom Landgericht geheilt). 9. BGH Beschluss vom 13.11.2014, Az.: V ZB 93/14;. AG Bielefeld Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen Unzulässigkeit der Haft in der JVA Büren; 10. BGH Beschluss vom 28.07.2015 Akz.: V ZB 157/14, AG: Düsseldorf Akz.: 152 XiV 11/14 B; 25. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 17.07.2014 Akz.: 25 T 399/ Aufhebung der Haftanordnung, Feststellung der Rechtswidrigkeit; 11. BGH Beschluss vom 24.9.2014 V ZB 71/14 AG Bonn Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen Unzulässigkeit der Haft in der JVA Büren; 12. BGH Beschluss vom 23.10.2014 V ZB 40/14 AG Bonn Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen Unzulässigkeit der Haft in der JVA Büren; 13. BGH Beschluss vom 19.11.2014 V ZB 180/14 AG Bonn Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen Unzulässigkeit der Haft in der JVA Büren; 3. Stimmt die Behauptung der AG Abschiebungshaft im AK Asyl e.V. und des Flüchtlingsrates NRW e.V., dass durch die Verlegung der Abschiebungsgefangenen nach Berlin der Ultima Ratio-Gedanke im Bereich der Abschiebungshaft eingehalten wurde? Bitte begründen Sie die rückläufigen Zahlen zu dieser Zeit! Das Land NRW bekennt sich uneingeschränkt zum ultima ratio Gedanken, der bei allen Haftanträgen in Bezug auf die Unterbringungseinrichtung Büren zu beachten ist. Das MIK hat den Verbänden im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf eines Zweiten Abschiebungshaftvollzugsgesetzes zugesagt, dass parallel zu diesem Gesetzgebungsverfahren die Abschiebungshaftvollzugsrichtlinien unter Anderem mit dem Ziel überarbeitet werden sollen, die Möglichkeiten einer Haftvermeidung und deren bessere praktische Umsetzbarkeit noch stärker herauszuarbeiten. Ein erster starker Rückgang der Abschiebungshaftzahlen beruhte im Jahr 2014 auf der bekannten Rechtsprechung des BGH vom 25.6.2014 (V ZB 31/14), wonach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht den Anforderungen von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) entspricht , so dass die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Artikel 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nicht mehr auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht des Betroffenen gestützt werden konnte. Ein weiterer Rückgang der Abschiebungshaftzahlen stand in Zusammenhang mit der notwendig gewordenen Einstellung des Abschiebungshaftvollzuges in Büren und der dadurch erforderlich gewordenen Organisation von Zuführungen in die weit entfernt liegenden Abschiebungshafteinrichtungen anderer Länder, überwiegend Berlin und Brandenburg. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9724 5 Nicht selten machte die Organisation der Zuführung eine vorausgehende vorübergehende Unterbringung in einem Polizeigewahrsam erforderlich. Etliche Gerichte lehnten einen solchen , für die Betroffenen erheblich belastenden Polizeigewahrsam zur Vorbereitung der Zuführung ab. Auch sind während der Abschiebungshaft oft Zuführungen zu gerichtlichen Terminen vorzunehmen . Dies ist bei einer Unterbringung außerhalb von NRW für die Betroffenen ebenfalls mit erheblichen Belastungen verbunden (Hin- und Rücktransporte an einem Tag). Es ist davon auszugehen, dass Ausländerbehörden wegen der für die Betroffenen verbundenen erheblichen Belastungen vom ultima ratio Grundsatz Gebrauch gemacht und deshalb in einer Vielzahl von Fällen auf die Stellung von Abschiebungshaftanträgen verzichtet haben. 4. Welche Begründung sieht die Landesregierung für die steigenden Zahlen an Abschiebehaftgefangenen seit Wiederinbetriebnahme? Die Antwort ergibt sich zunächst aus der Beantwortung der Frage 3. Nachdem am 01.08.2015 das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung in Kraft getreten ist und die Fluchtgefahr in § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 gesetzlich normiert wurde, nehmen nun auch wieder die Abschiebungshaftzahlen in den sogen. Dublin-Fällen zu. 5. Ist der Begriff des Ultima Ratio abhängig von den Inhaftierungskapazitäten in NRW? Die Antworten auf die Fragen 3 und 4 machen deutlich, dass eine Abhängigkeit der Zahl der Abschiebungshaftanträge von der Zahl der zur Verfügung stehenden Abschiebungshaftplätze nicht besteht.