LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9769 17.09.2015 Datum des Originals: 17.09.2015/Ausgegeben: 22.09.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3812 vom 12. August 2015 der Abgeordneten Angela Freimuth und Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/9609 Plant die Landesregierung Änderungen bei der zusätzlichen Förderung schulabschlussbezogener Lehrgänge an Volkshochschulen? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 3812 mit Schreiben vom 17. September 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Weiterbildungsförderung des Landeshaushalts sieht auch die zusätzliche Förderung schulabschlussbezogener Lehrgänge vor. Durch diesen zweiten Bildungsweg können jungen Menschen die Möglichkeiten zum Nachholen eines Schulabschlusses und damit zusätzliche Lebenschancen eröffnet werden. Gegenwärtig bieten laut Informationen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung rund 90 Volkshochschulen und einige anerkannte Einrichtungen in anderer Trägerschaft entsprechende Lehrgänge an. Wie wichtig eine solche zweite Chance für Jugendliche sein kann, zeigt sich z.B. daran, dass unlängst die Zahl junger Menschen, die eine Schule ohne einen Abschluss verlassen, sogar angestiegen ist. Seit Jahren wird der hierfür bereitgestellte Betrag von 5.000.000 Euro im Landeshaushalt „überrollt“, die durch das Weiterbildungsgesetz aus dem gesetzlichen Förderanspruch der Volkshochschulen gebunden sind. Darüber hinaus werden nach vorliegenden Informationen z.B. für lernschwache Jugendliche ergänzende Unterstützungsmaßnahmen durch kommunale Finanzierung erbracht, die z.B. zusätzlichen Förderunterricht oder auch sozialpädagogische Unterstützung beinhalten. Gerade für diese genannten Jugendlichen ist eine solche Unterstützung wichtig. Nun erreichen uns Rückmeldungen, wonach durch Kommunen die additive Förderung nicht mehr möglich sei. Die entsprechenden Förderrichtlinien würden solche spezifischen Fördermaßnahmen nicht vorsehen. Auch würden die insgesamt bereitgestellten Mittel von 5 Millionen Euro nicht ausreichen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9769 2 Vorbemerkung der Landesregierung Nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG) stehen gemäß § 13 für Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen gem. § 6 WbG jährlich 5 Millionen Euro zweckgebunden zur Verfügung. 1. Wie viele Jugendliche haben im Zuge der genannten Lehrgänge in Weiterbildungseinrichtungen in den vergangenen fünf Jahren jeweils einen Schulabschluss erworben (bitte jeweils nach absoluten Zahlen der „Absolventen“ sowie nach absoluten Zahlen der jeweils erworbenen Abschlüsse aufgeschlüsselt auflisten )? 2. Wie viele Absolventen sind jeweils in den vergangenen fünf Jahren an dem Ziel des Abschlusserwerbs gescheitert (bitte in absoluter Zahl sowie nach angestrebten Abschlüssen aufgeschlüsselt darstellen)? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Derzeit liegen der Landesregierung keine belastbaren Zahlen vor. Seit der Novellierung des WbG im Jahr 2000, die fraktionsübergreifend beschlossen wurde, sind Berichtspflichten nicht mehr vorgesehen. Um aussagekräftige Daten über quantitative und qualitative Entwicklungen des Weiterbildungssystems in NRW erhalten zu können, hat die Weiterbildungskonferenz 2012 einstimmig den Aufbau eines Berichtssystems beschlossen. Dieses Berichtwesen wird derzeit über das Ministerium für Schule und Weiterbildung eingerichtet. Der erste Probelauf ist abgeschlossen. Erhoben werden auch relevante Daten zu den nachträglichen Schulabschlüssen , d.h. zur Anzahl von Veranstaltungen, zu Teilnehmenden und Prüfungen (differenziert nach Art des Abschlusses). Mit ersten verifizierbaren Zahlen und Aussagen ist ab 2017 zu rechnen. Eine belastbare Auswertung kann zurzeit noch nicht erfolgen. 3. Konnten in den vergangenen fünf Jahren junge Menschen, die an den genannten Lehrgängen teilnehmen wollten, mangels Finanzmittel nicht aufgenommen werden (wenn ja, bitte jeweils in absoluter Zahl aufschlüsseln, wie viele)? Auch hierzu können aus den bereits genannten Gründen keine Aussagen gemacht werden. Dem Land liegen keine Angaben vor, da sich die Finanzierung der Schulabschlusskurse für die einzelnen WbG-Einrichtungen vor Ort sehr unterschiedlich darstellt. Mit der Landesfinanzierung von 5 Millionen Euro wird nur ein Teil der Lehrgänge finanziert. Hinzu kommen zu einem nicht unerheblichen Anteil kommunale Mittel, Gelder aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) sowie auch komplementäre Mittel, z.B. von Sponsoren. 4. Waren die genannten 5 Millionen Euro aus Sicht der Landesregierung in den vergangenen fünf Jahren im Verhältnis zu den Interessenten bzw. den Teilnehmern an solchen Lehrgängen ausreichend, um den Bedarfen entsprechen zu können (wenn nein, plant die Landesregierung hier Änderungen)? Auch hierzu gibt es aus o.g. Gründen keine genauen Angaben. Die Zuweisung des Landeszuschusses erfolgt nach den Vorgaben des WbG. Dazu heißt es in § 13 Abs. 4: (…) Der Gesamtbetrag der Zuweisung wird um einen Betrag in der Höhe von 5 Millionen € gekürzt, der für die besondere Finanzierung von Lehrgängen gemäß § 6 zur Verfügung gestellt wird. Eine Gesetzesänderung ist derzeit nicht vorgesehen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9769 3 5. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung nach einer Öffnung der bestehenden Förderrichtlinien, so dass hieraus z.B. auch genannte ergänzende Unterstützungsmaßnahmen finanziert werden könnten? § 6 WbG bestimmt, dass staatliche Prüfungen durchgeführt werden können, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden staatlichen Bildungsgängen gleichwertig sind. Nach der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI) an Einrichtungen der Weiterbildung sind auch Kurse, die auf eine Teilnahme an den Lehrgängen vorbereiten, förderfähig. Die Fachaufsicht unterliegt den zuständigen Bezirksregierungen. Eine Änderung dieser Regelung und Handhabung ist nicht vorgesehen.