LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9824 23.09.2015 Datum des Originals: 22.09.2015/Ausgegeben: 28.09.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3797 des Abgeordneten Daniel Sieveke CDU Drucksache 16/9534 Freifunk in Nordrhein-Westfalen: Ist die Förderung von Freifunk-Vereinen (e. V.) rechtssicher geklärt? Die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien hat die Kleine Anfrage 3797 mit Schreiben vom 22. September 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin, mit dem Finanzminister, dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, dem Minister für Inneres und Kommunales, dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk wie folgt beantwortet: Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der Landtagsdrucksache 16/8970 hat sich Nordrhein-Westfalen auf den Weg gemacht, Freifunk-Initiativen im Land zu unterstützen. Dazu ist eine Informationskampagne in den Kommunen beschlossen worden, die infrastrukturelle, technische Einbringung von Liegenschaften des Landes sowie auch eine finanzielle Förderung. Insbesondere diese finanzielle Unterstützung durch das Land ist für die CDU-Fraktion in der Debatte vom 16.06.2015 eine nicht vollständig geklärte Frage geblieben. Diesbezüglich ist gerade auch die Struktur der Freifunk-Initiativen, von losen Gruppen bis hin zu eingetragenen Vereinen, ein wichtiger zu klärender Aspekt. So wird im o. g. Antrag bspw. die Gemeinnützigkeit des „Freifunk Rheinland e. V.“ erwähnt, wohingegen andere Freifunk-Initiativen berichten, dass ihnen lokale Finanzämter im Hinblick auf eine Vereinsgründung keine guten Aussichten auf Gemeinnützigkeit attestieren. 1. Wie sieht der derzeitige Umsetzungsstand des o. g. Antrags seitens der Landesregierung aus? Die Landesregierung schafft in einem ersten Umsetzungsschritt des Antrags 16/8970 der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der PIRATEN die LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9824 2 Grundlagen für eine möglichst kurzfristige Unterstützung von Freifunk-Pilotprojekten noch in 2015. Dazu gehört neben Zuwendungen zur Förderung spezieller Projekte die mögliche Nutzung von Liegenschaften des Landes und deren Kartographierung. 2. Wie bewertet die Landesregierung die Rechtslage im Hinblick auf die strukturelle Förderfähigkeit von Freifunk-Initiativen? Soweit Freifunkinitiativen als juristische Personen organisiert sind, können diese grundsätzlich mögliche Empfängerinnen von staatlichen Zuwendungen zur Projektförderung sein. Insbesondere ist eine Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts nicht zwingend erforderlich. Gleichwohl geht die Landesregierung zurzeit davon aus, dass lediglich solche juristischen Personen gefördert werden sollen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind und ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Ausschlaggebende Förderkriterien werden bereits erfolgreiche Aktivitäten beim Aufbau offener Bürgernetze und / oder der Kompetenzvermittlung im Umgang mit entsprechender Technologie sein. 3. Wie bewertet die Landesregierung die Rechtslage im Hinblick auf die etwaige Gemeinnützigkeit von Freifunk-Initiativen? Verfolgt eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, so gewährt ihr das Gesetz u.a. folgende Steuervergünstigungen: a. Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung von Gewinnen mit Ausnahme von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben b. Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Umsätze gemeinnütziger Körperschaften und grundsätzliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze, die nicht dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind c. Empfang steuerbegünstigter Spenden Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sind in den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO), also bundesgesetzlich geregelt. Die Landesfinanzbehörden werden insoweit im Wege der Auftragsverwaltung für den Bund tätig (Art. 108 Abs. 3 GG). Eine allgemeingültige Einschätzung zur etwaigen Gemeinnützigkeit von Freifunk-Initiativen ist dem Finanzministerium als zuständigem Fachressort der Landesregierung nicht möglich. Die Voraussetzungen sind stattdessen auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts einzelfallbezogen zu prüfen. Diese Aufgabe obliegt den örtlich zuständigen Finanzbehörden. Eine eventuell ablehnende Entscheidung des Finanzamts kann selbstverständlich im Wege der Fachaufsicht durch die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen und das Finanzministerium überprüft werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9824 3 Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind folgende Aspekte von Bedeutung: a. Die Struktur der Freifunk-Initiativen, von losen Gruppen bis hin zu eingetragenen Vereinen, ist von erheblicher Bedeutung. Das gilt insbesondere für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Diese kommt generell nur für juristische Personen (z.B. gGmbH, Verein, Stiftung) in Betracht. b. Weiter ist für jede einzelne Freifunkinitiative zu prüfen, ob und welche gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 52 AO gefördert werden. Denn der „Freifunk“ als solcher kann nicht als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden. Da es für den Freifunk keine einheitliche Definition in der Gestalt gibt, dass darunter jeweils eine einzige festumrissene Tätigkeit zu verstehen ist, muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, welche Zwecke eine Freifunk-Initiative konkret zu verwirklichen beabsichtigt. Handelt es sich bei diesen Zwecken ausschließlich um solche, die in § 52 Absatz 2 Satz 1 AO (so genannte Katalogzwecke, z.B. Bildung) genannt sind, könnte eine solche FreifunkInitiative , soweit auch die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind, als gemeinnützig anerkannt werden. 4. Gibt es Gespräche der Landesregierung mit dem Bund zur Frage der Gemeinnützigkeit von Freifunk-Vereinen? Da das Finanzministerium bislang nicht konkret in ein Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Freifunk-Initiative eingeschaltet worden ist und auch kein anderes Bundesland diese Frage aufgeworfen hat, hat eine Erörterung der Problematik mit den insoweit zuständigen obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Ländern bisher nicht stattgefunden. 5. Der o. g. Antrag beschreibt Größe und Struktur eines Freifunk-Vereins im Rheinland: Hat die Landesregierung einen Überblick über die Anzahl und Aktivität von Freifunk-Initiativen und -vereinen NRW-weit? Ja. Verein* aktive Knoten (Stand: 18.8)* Freifunk Rheinland e.V. 4916 Verbund freier Netzwerke NRW e.V. 410 Chaos Computer Club Cologne e.V. 404 Warpzone e.V. 462 C3PB e.V. 780 Hackerspace Bielefeld e.V. 426 * Quellen: http://map.freifunk-rheinland.net/ http://map.vfn-nrw.de/ http://map.kbu.freifunk.net/list.html http://freifunk-muensterland.de/map/ http://map.paderborn.freifunk.net/ http://map.freifunk-bielefeld.de/list.html Einen guten und aktuellen Überblick von Knoten vor Ort unabhängig von Vereinen gibt das auf der Freifunk-API basierende Angebot: http://www.freifunk-karte.de/