LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9827 23.09.2015 Datum des Originals: 23.09.2015/Ausgegeben: 28.09.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3813 der Abgeordneten Andrea Milz CDU Drucksache 16/9615 Warum müssen Polizisten wegen geringen Gesundheitsausgaben einen hohen Aufwand betreiben? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3813 mit Schreiben vom 23. September 2015 namens der Landesregierung beantwortet: Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Polizeibeamten des Landes NRW rechnen Krankenkosten im Rahmen der Freien Heilfürsorge über die Zentralen Polizeidienste (ZPD) in Duisburg ab. Das bedingt, dass gewisse Leistungen wie Physiotherapie oder Hilfsmittel der vorherigen Anerkennung durch den Polizeiärztlichen Dienst der Heimatbehörde bedürfen, da der Dienstherr vorher wissen möchte, welche Kosten auf ihn zukommen. Dabei schließt er sich in der Regel den Sachleistungen des SGB an. Nicht immer scheint bei der Vorgehensweise der Aufwand im Verhältnis zu den zu erwartenden Kosten zu stehen: Für die Reparatur eines Hörgerätes wurden in einem Kostenvoranschlag 149 Euro veranschlagt. Die Reparatur durfte allerdings erst nach der Kostenübernahmeerklärung in Auftrag gegeben werden. Der Kostenvoranschlag musste dafür im Original eingereicht werden und zusätzlich musste ein HNO-Arzt bestätigen, dass das Gerät defekt ist. Bei der heutigen Terminierung der Fachärzte ist es nur einem glücklichen Umstand zu verdanken, wenn der betreffende Polizist alles innerhalb weniger Tage erledigen kann. Die Kostenübernahme wurde dann nach einer Woche erklärt und der Auftrag konnte erteilt werden. In der Zwischenzeit war der Polizist 10 Tage dienstunfähig. Die zuständige Sachbearbeitung im Polizeipräsidium verwies auf die Vorschriften der ZPD in Duisburg und war auch nicht bereit, eine Kostenübernahme mündlich vorab oder per Mail zu erklären. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9827 2 Es ist nicht nachvollziehbar, warum wegen 149 Euro eine längere Krankschreibung erfolgt und zusätzliche Kosten für einen HNO-Arzt entstehen. Darüber hinaus hätte die Feststellung auch der Polizeiarzt treffen können. Das wäre für alle Beteiligten einfacher und schneller gewesen. 1. Wie bewertet die Landesregierung diesen Fall? Zur Abrechnung von Reparaturleistungen für Hörgeräte muss der polizeiärztliche Dienst vorgelegte Kostenvoranschläge individuell prüfen und genehmigen. Diese genehmigten Kostenvoranschläge werden durch die Hörgeräteakustiker mit der Reparaturrechnung dem LZPD zur Abrechnung vorgelegt. Eine Bestätigung durch einen HNO-Arzt, dass das Gerät defekt ist, ist regelmäßig nicht erforderlich. In der Regel können Kostenvoranschläge und Kostenübernahmeerklärungen vorab per Fax oder E-mail übermittelt werden, wenn das Original später vorgelegt wird. 2. Sind der Landesregierung weitere bzw. ähnliche Fälle dieser Art bekannt? (wenn ja, bitte die jeweiligen Umstände angeben) Nein 3. Warum muss ein Hörgeräteträger sich von einem HNO-Arzt bescheinigen lassen, dass das Gerät defekt ist? siehe Antwort zu Frage 1 4. Wie sieht für die Landesregierung eine für alle Beteiligten ressourcengerechte Vorgehensweise in diesen Fällen aus? Der Kostenvoranschlag kann auch per E-mail oder Fax übermittelt werden, ebenso wie die Kostenübernahmeerklärung. In diesen Fällen erfolgt eine Prüfung und Übernahmeerklärung unter dem Vorbehalt der Vorlage von Originalen. 5. Was plant die Landesregierung zu unternehmen, um in diesen Fälle in Zukunft eine unbürokratische und schnelle Bearbeitung (z.B. Übersenden der Kostenübernahme per mail oder Fax) zu garantieren? siehe Antworten zu Fragen 1 und 4: Es bestehen bereits hinreichende Möglichkeiten. Wir werden die Behörden darauf hinweisen.