LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9842 24.09.2015 Datum des Originals: 23.09.2015/Ausgegeben: 29.09.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3808 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/9574 GFG 2016 - Warum erhalten die Kommunen lediglich 23 Prozent der Gemeinschaftssteuern? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3808 mit Schreiben vom 23. September 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet: Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am Dienstag, 18. August 2015 beschloss das Landeskabinett den Gesetzentwurf zum Gemeindefinanzierungsgesetzes 2016 (GFG 2016). Die mit der Umstellung der Methodik auf eine Mehrjahresdatenbasis verbundene Grunddatenaktualisierung diene dazu, eine bedarfsgerechte interkommunale Verteilung zu gewährleisten und den verfassungsrechtlichen Vorgaben nachzukommen. Maßgebliche Verfassungsnorm für den kommunalen Finanzausgleich bildet dabei Art. 79 Landesverfassung NRW, das die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen haben, das Land aber auch verpflichtet ist, diesem Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu tragen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten. In Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein vom Landesgesetzgeber zu bestimmender Hundertsatz zufließt. Gemeinschaftssteuern sind nach Artikel 106 Abs. 3 GG das Aufkommen der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer, soweit das Aufkommen den Gemeinden nicht unmittelbar zugewiesen wird. Im Übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden zufließt. Die Beteiligung der Kommunen an den Einnahmen aus den sog. Gemeinschaftssteuern wird letztlich über den sog. Verbundsatz im GFG festgelegt. Seit Mitte der achtziger Jahre liegt der prozentuale Anteil der Gemeinden an den Einnahmen aus Gemeinschaftssteuern LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9842 2 unverändert bei 23 Prozent, abzüglich 1,17 Prozent als pauschalierte Belastungsausgleich für die Beteiligung der Kommunen an den Einheitslasten sowie Vorwegabzüge in Höhe von 115 Millionen Euro für die Finanzierung des Stärkungspakts sowie in Höhe von 70 Millionen Euro zur Verringerung des Landesanteils an der Finanzierung des Stärkungspaktes, indem die Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Grunderwerbsteuer nicht der Verbundmasse zugefügt werden. 1. Auf welcher konkreten Berechnungsgrundlage beruht die Festsetzung des Verbundsatzes von 23 Prozent nach den Eckpunkten zum GFG 2016? 2. Warum sehen die Eckpunkte zum GFG 2016 - wie ebenso die Gemeindefinanzierungsgesetze seit Mitte der 80er Jahre - konkret immer den Verbundsatz von 23 Prozent vor, mit dem die Kommunen an den Einnahmen aus den Gemeindesteuern beteiligt werden? 3. Welche konkrete Abwägung zwischen Finanzsituation des Landes und der Finanzsituation der Kommunen wurde zur Ermittlung des Verbundsatzes vorgenommen? Das Land NRW ist nach Artikel 79 LV NRW verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten. Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 (GFG 2016) berücksichtigt neben den obligatorischen Verbundgrundlagen nach Artikel 106 Absatz 7 GG auch fakultative Verbundgrundlagen (vier Siebtel der Einnahmen des Landes aus der Grunderwerbsteuer). Nach Abwägung des Anspruchs der Kommunen auf eine insgesamt angemessene Finanzausstattung und unter Berücksichtigung der Haushalts- und Finanzsituation der Kommunen sowie des Landes besteht im GFG 2016 weder die Veranlassung noch die Möglichkeit für eine Veränderung des Verbundsatzes. Damit wird dem verfassungsrechtlichen Gebot gemäß Artikel 79 LV NRW entsprochen. Im Übrigen wird auf die jeweiligen Begründungen der Gemeindefinanzierungsgesetze verwiesen (für das GFG 2016 siehe Landtagsdrucksache 16/9302). 4. Laut den Eckpunkten zum GFG 2016 werden von der verteilbaren Finanzausgleichsmasse von 9,9 Mrd. Euro rund 8,47 Mrd. Euro über Schlüsselzuweisungen auf Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände verteilt. Die Verteilung auf die Gebietskörperschaften stellt sich wie folgt dar: Die Gemeinden erhalten rund 78 % der Schlüsselzuweisungen, die Kreise rund 11,7 % der Schlüsselzuweisungen und die Landschaftsverbände 9,8 %. Auf welcher konkreten Berechnungsgrundlage beruht die Verteilung der Schlüsselzuweisungen auf die Gebietskörperschaften Gemeinde, Kreise, Landschaftsverbände? Die Aufteilung der Schlüsselmasse auf die drei kommunalen Gebietskörperschaften ist historisch gewachsen. Durch die Veränderung der Berechnungs- und Dotierungsmethodik der Gaststreitkräftestationierungshilfe ergibt sich im GFG 2016 ein Differenzbetrag, der bei LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9840 3 schlichter Erhöhung der Dotierung im Verhältnis des Zuwachses der verteilbaren Finanzausgleichsmasse entstanden wäre. Dieser Differenzbetrag wurde der Schlüsselmasse der Gemeinden zugeordnet, sodass sich gegenüber den anderen Teilschlüsselmassen eine leichte Veränderung ergibt. 5. Neben den Schlüsselzuweisungen werden Zuweisungen aufgrund von Sonderbedarfen, pauschale Förderungen investiver Maßnahmen und Sonderpauschalzuweisungen gewährt. Welche konkrete Berechnungsgrundlage liegt die jeweilige prozentuale Verteilung der gesamten verteilbaren Finanzausgleichsmasse zu Grunde? Die Summen der allgemeinen Zuweisungen sowie der pauschalierten Zweckzuweisungen insgesamt werden jeweils um die Veränderungsrate der verteilbaren Finanzausgleichsmasse von 3,24 % angepasst. Mit Ausnahme der Gaststreitkräftestationierungshilfe und damit korrespondierend der Schlüsselzuweisungen an Gemeinden werden alle Vorjahresansätze der allgemeinen Zuweisungen um die selbige Rate verändert. Der Veränderungsbetrag der pauschalierten Zweckzuweisungen wird unter Beachtung der Abfinanzierung des Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetzes sowie des Umstands, dass die Dotierung der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 GFG 2016 sowie der Sportpauschale nach § 18 GFG 2016 politisch fixiert und zum Vorjahr unverändert bleibt, anteilig auf die Vorjahresansätze der sonstigen Investitionspauschalen verteilt.