LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9868 28.09.2015 Datum des Originals: 28.09.2015/Ausgegeben: 01.10.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3816 vom 24. August 2015 des Abgeordneten Ralf Nettelstroth CDU Drucksache 16/9620 Wie beurteilt die Landesregierung die Altersversorgung ehemaliger Oberbürgermeister , Bürgermeister und Landräte? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3816 mit Schreiben vom 28. September 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Kommunale Spitzenpositionen wie das Amt des Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Landrats sind extrem anspruchsvoll und herausfordernd. Es verlangt Amtsinhabern sehr viel ab, Freizeit ist ein Fremdwort. Die Entwicklung einer Kommune hängt nachweislich von einer qualifizierten Besetzung ab. Wenn sich jemand Qualifiziertes jahrelang für seine Kommune eingesetzt hat, dann muss er anschließend auch anteilige Rentenansprüche erlangen. Ausgangspunkt der aktuellen Diskussion über die Altersversorgung ehemaliger Oberbürgermeister , Bürgermeister und Landräte sind Entscheidungen des Düsseldorfer Stadtrates. Nach einem Bericht der Rheinischen Post vom 19. Mai 2015 hat ausgerechnet der Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) kurz nach seiner Amtsübernahme beantragt , Jahre aus seiner Studienzeit und seiner vorherigen Berufstätigkeit für künftige Pensionsansprüche anerkennen zu lassen. Das habe sein Amtsvorgänger Dirk Elbers in seiner Amtszeit nicht getan. Weiter - so berichtete die Rheinische Post - habe der Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel seinem Amtsvorgänger Dirk Elbers geraten, dessen vorherige Berufstätigkeiten nachträglich anerkennen zu lassen. Aus den Fraktionen von SPD und der Grünen planen einige Landtagsabgeordnete die Ruhegehälterregelung von ehemaligen Oberbürgermeistern, Bürgermeistern oder Landräten zu LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9868 2 beenden. Die lebenslange Versorgung unabhängig vom Rentenalter für Wahlbeamte soll durch ein zeitlich befristetes Übergangsgeld ersetzt werden. 1. Bewertet die Landesregierung eine Mindestrente auf der Basis von 35% der Bezüge nach 8 Dienstjahren als unangemessen hoch? Die Landesregierung hält die Höhe der Versorgung nach Ablauf einer Amtszeit nicht für unangemessen , weil ansonsten keine ausreichend qualifizierten Kandidaten für die Bürgermeisterämter gewonnen werden können. 2. Wie bewertet das Innenministerium den Vorschlag von einzelnen Mitgliedern der SPD und Grünen, die Ruhegehälter für Wahlbeamte durch ein zeitlich befristetes Übergangsgeld zu ersetzen? Es gibt seitens der Landesregierung bislang keine Überlegungen dazu. Zudem sind genaue Abwägungen erforderlich. 3. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des Düsseldorfer SPDLandtagsabgeordneten Markus Weske, das Modell einer lebenslangen Sofortrente habe ausgedient? 4. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die derzeitige Versorgungsregelung im Hinblick auf die Alters- und Krankenversorgung attraktiv genug für Bewerber ist, die nicht aus dem öffentlichen Dienst kommen? Die Landesregierung sieht keinen Anlass, öffentliche Diskussionen um Alternativen zu den bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Versorgung von Hauptverwaltungsbeamten zu kommentieren. 5. Wie bewertet die Landesregierung die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Bürgermeistergesetzes , welches insbesondere die Kranken- und Altersversorgung, die zeitliche Arbeitsbelastung mit 7-Tagewoche, die Nebentätigkeiten und die Übergangsregelungen nach Ausscheiden aus dem Amt, in dem urspünglichen Beruf regelt? Für kommunale Wahlbeamte sind eigenständige Vorschriften im Dienstrecht vorhanden. Die Landesregierung sieht aktuell keine Notwendigkeit, diese Vorschriften zu einem einheitlichen „Bürgermeistergesetz“ zusammenzufassen.