LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/987 26.09.2012 Datum des Originals: 26.09.2012/Ausgegeben: 01.10.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 425 vom 5. September 2012 der Abgeordneten Astrid Birkhahn, Wilfried Grunendahl, Werner Jostmeier, Karl-Josef Laumann, Henning Rehbaum, Bernhard Schemmer, Christina Schulze Föcking, Prof. Dr. Dr. Thomas Sternberg, Bernhard Tenhumberg und Hendrik Wüst CDU Drucksache 16/854 Wegfall des Schülerspezialverkehrs - Verpflichtung der Eltern schwerbehinderter Kinder zur Übernahme des Transportes zur Schule Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 425 mit Schreiben vom 26. September 2012 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster sind Eltern schwerbehinderter Kinder, die integrativen Unterricht besuchen, seit Beginn des laufenden Schuljahres gezwungen, den Transport ihrer Kinder zur Schule selbst zu organisieren. Es geht dabei um Kinder, die wegen der besonderen Schwere ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Entsprechende ärztliche Atteste wurden vorgelegt. Den Eltern wurde lediglich eine Kostenerstattung von 13 Cent pro Kilometer nach der geltenden Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO) zugesagt, selbst wenn sie den Transport wegen eigener Berufstätigkeit nicht selbst durchführen können. Betroffen sind unter anderem die Schülerinnen und Schüler der Montessori -Schule im Kreis Borken. Einige kommunale Schulträger bzw. private Ersatzschulträger sehen sich nicht mehr in der Lage, den bisher durchgeführten Schülerspezialverkehr aufrechtzuerhalten, da die Bezirksregierung die Refinanzierung in Frage gestellt hat. Bei der Vereinzelung der Schüler, der Länge der Schulwege im Landkreis und im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten einer wirtschaftlichen Beförderung bietet eine Verpflichtung der Eltern für 13 Cent offensichtlich ein Sparpotential. Der Schulträger ist laut SchfkVO zur Wahl LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/987 2 der kostengünstigsten Beförderungsart verpflichtet. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehres wird entgegen bisheriger Auslegung nicht mehr als vorrangig vor der Inanspruchnahme der Eltern gesehen. Mindestens eine Familie sah sich bereits gezwungen, ihr Kind an eine Förderschule umzumelden , zu der es nun transportiert wird. Vorbemerkung der Landesregierung Die Übernahme von Schülerfahrkosten fällt als äußere Schulangelegenheit in die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft der Schulträger (§§ 92, 94 SchulG). Für Ersatzschulträger besteht jedoch nach § 106 Abs. 6 SchulG die Möglichkeit der vollständigen Refinanzierung der von ihnen aufgewendeten Mittel für Schülerfahrkosten im Sinne des § 97 SchulG. Sie können somit eine Rückerstattung der geleisteten Aufwendungen, soweit sie Schülerfahrkosten in analoger Anwendung der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) übernehmen, erhalten. Landesmittel werden daher nur für die Refinanzierung der Kosten von Ersatzschulträgern eingesetzt. Soweit in der Vorbemerkung der Fragestellerinnen und Fragesteller behauptet wird, einige kommunale Schulträger sähen sich nicht mehr in der Lage, den bisher durchgeführten Schülerspezialverkehr aufrechtzuerhalten, da die Bezirksregierung die Refinanzierung in Frage gestellt hat, ist dies irreführend und unzutreffend. 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass sie, kurz nach der Be- kanntgabe des Aktionsplanes zur Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention , das Recht auf inklusive Beschulung der betroffenen Kinder und Jugendlichen faktisch aushebelt? Die Landesregierung hat keine Maßnahmen ergriffen, die das Recht auf inklusive Beschulung konterkarieren. 2. Wie verhält sich die Landesregierung dazu, dass ausgerechnet auf dem Rücken der Eltern von Kindern mit Behinderung, die auf einen speziellen Transport angewiesen sind, Landesmittel eingespart werden sollen? Die Landesregierung hat nicht die Absicht, Landeszuschüsse für den Schülerspezialverkehr an Ersatzschulen zu kürzen. 3. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung der Bezirksregierung, dass die Schulträger den Transport durch die Eltern der Realisierung eines Schülerspezialverkehrs durch Taxis in der Regel vorziehen müssen? 4. Hat die Landesregierung die Absicht, den betroffenen Schulträgern durch eine klarstellende Anweisung an die Bezirksregierungen Rechtssicherheit zu bieten? Die Fragen 3 - 4 werden nachfolgend zusammenfassend beantwortet: Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat Anfang September Kenntnis davon erlangt , dass Nachfragen der Bezirksregierung Münster zur Verfahrensweise der Ersatzschulträger beim sogenannten Schülerspezialverkehr zur Verunsicherung und Beunruhigung bei Eltern und Ersatzschulträgern geführt haben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/987 3 Bereits am 6. September hat die Landesregierung die bestehende Rechtslage, an der sich nichts geändert hat, in einem Erlass an die Bezirksregierungen klarstellend erläutert. Das Land wird auch weiterhin die Kosten übernehmen, wenn die Ersatzschulträger nach Maßgabe der Schülerfahrkostenverordnung Schülerspezialverkehre einrichten. Eine Verpflichtung der (Ersatz-)Schulträger zur Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs besteht jedoch nicht.