LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9876 29.09.2015 Datum des Originals: 29.09.2015/Ausgegeben: 02.10.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3832 vom 1. September 2015 des Abgeordneten Wilfried Grunendahl CDU Drucksache 16/9661 Ausnahmegenehmigung zur Bildung von Schuleinzugsbereichen für die GS Lotte / Westerkappeln Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 3832 mit Schreiben vom 29. September 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Schulzweckverband Lotte / Westerkappeln gebildet. Im Jahr 2013 hat eine gemeinsame Gesamtschule den Schulbetrieb aufgenommen. Bereits im zweiten Anmeldeverfahren entsprechend APO-SI §1 mussten 23 Schüler abgewiesen werden, da die möglichen Schülerzahlen für die genehmigte Fünf - Zügigkeit überschritten wurden. Hierbei waren auch etliche Schüler aus Lotte und Westerkappeln. Andererseits mussten Schüler aus Mettingen aufgenommen werden. 1. Ist es zulässig, dass durch den Schulzweckverband Lotte / Westerkappeln ein Schuleinzugsbereich für die Gesamtschule durch eine entsprechende Rechtsverordnung gebildet wird? Falls dies nicht zulässig ist frage ich: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9876 2 2. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung vor dem Hintergrund, dass der Schulzweckverband Lotte / Westerkappeln zu rund 3/4 seines Bereiches an das Land Niedersachsen angrenzt? Gemäß § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW kann der Schulträger für jede öffentliche Schule durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann sodann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. Satz 3 der Vorschrift stellt jedoch ausdrücklich klar, dass § 46 Absätze 5 und 6 Schulgesetz NRW unberührt bleiben. Daraus folgt, dass das Planungsinstrument der Bildung von Schuleinzugsbereichen nicht genutzt werden kann, um gemeindefremde Kinder auszuschließen. Der Schulträger kann gemäß § 46 Absatz 6 Schulgesetz NRW lediglich für Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, eine Aufnahmeverweigerung festlegen, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Diese Regelung kann nicht durch die Bildung von Einzugsbereichen gemäß § 84 SchulG unterlaufen werden. Der Gesetzgeber hat dieses Steuerungsinstrument den Schulträgern vielmehr eingeräumt, um eine gleichmäßige Auslastung der Schulen einer Schulform in ihrem Gebiet zu erreichen.