LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9877 29.09.2015 Datum des Originals: 28.09.2015/Ausgegeben: 02.10.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3847 vom 3. September 2015 der Abgeordneten Yvonne Gebauer und Ingola Schmitz FDP Drucksache 16/9690 Wie sollen die Realschulen bei den neuen Aufgaben unterstützt werden, die ihnen mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz übertragen worden sind? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 3847 mit Schreiben vom 28. September 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit dem sogenannten „Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz)“ sind den Realschulen neue Aufgaben auferlegt worden. Mit dem „§ 132c, Sicherung von Schullaufbahnen“ wird Realschulen unter bestimmten Bedingungen die Aufgabe übertragen, Schülerinnen und Schüler, die den Anforderungen an der Realschule nicht entsprechen konnten und eigentlich in den Hauptschulbildungsgang wechseln müssten, dennoch weiter zu beschulen. Interessanterweise haben SPD, CDU und Grüne bei diesem Vorgehen sowie in den folgenden Diskussionen integriert arbeitende Schulformen weitgehend aus dem Blick gelassen, obwohl sie letztlich Hauptschulen ersetzen bzw. den Bildungsgang integriert anbieten. Offenkundig soll hier der Weg zu einer schleichenden inneren Anpassung des Realschulbildungsgangs in Richtung integrierter Schulform vollzogen werden, wie in der Anhörung von Expertenseite angemerkt wurde. Unabhängig hiervon stellt sich jedoch die Frage, wie die Realschulen zukünftig bei den neuen Aufgaben unterstützt werden. So hat z.B. eine Vertreterin der GEW in der Anhörung zum Gesetzentwurf die deutliche strukturelle Benachteiligung der Realschulen bzw. der Realschullehrkräfte beklagt. Ministerin Löhrmann hatte in entsprechenden Diskussionen zu dieser Frage in der Vergangenheit erklärt, dass ungleiche Bedingungen von Realschulen im Vergleich zu integrierten Schulformen aus ihrer Sicht damit zu begründen seien, dass an integrierten Schulformen schwierigere Anforderungen bestünden. Daher stellt sich die Frage, ob LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9877 2 bzw. welche Unterstützungsmaßnahmen der Landesregierung nun die entsprechenden Änderungen der Anforderungen für Realschulen zur Folge haben werden. Dies ist auch insofern interessant, da laut Presse im Grün-Rot regierten Baden-Württemberg bei einem ähnlichen Vorgehen der dortigen Landesregierung Unterstützungsmaßnahmen angekündigt wurden . Vorbemerkung der Landesregierung Die von der Landesregierung einberufene Bildungskonferenz für Nordrhein-Westfalen „Zusammen Schule machen für NRW“ hat wegweisende Empfehlungen für die zukünftige Schulpolitik erarbeitet. In der 8. Empfehlung wird unter dem Titel „Bildungsverläufe sichern“ formuliert: „Der Schulkonsens zeigt Wirkung: er hat tragfähige Schulstrukturen geschaffen. In den Ausnahmefällen, in denen Eltern für ihre Kinder kein geeignetes Anschlussangebot in näherer Umgebung gemacht werden kann, soll an Realschulen den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, den Hauptschulabschluss (nach Klasse 10) zu erreichen.“ Im Interesse der Kinder, die anderenfalls über weite Fahrtzeiten und -strecken zu einer Hauptschule anreisen müssten, hat der Landtag das 12. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen , mit dem die Empfehlung der Bildungskonferenz durch die Ergänzung des Schulgesetzes im neuen § 132c umgesetzt wird. 1. Inwiefern verändern sich aus Sicht der Schulministerin durch die Änderungen des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes die Anforderungen an Realschulen gerade im Vergleich zu integriert unterrichtenden Schulformen? Der Auftrag der Realschule ist in §15 Abs. 1 SchulG formuliert: Der neue § 132c gibt den Schulträgern die Möglichkeit, insbesondere dann von dieser Regelung Gebrauch zu machen, wenn er im Interesse der Schülerinnen und Schüler keinen anderen Weg sieht, um die Kontinuität ihrer Bildungsverläufe zu sichern. 2. Wenn diese gesetzlichen Änderungen nach Lesart der Schulministerin erhöhte Anforderungen für betroffene Realschulen bedeuten (wovon nach bisherigen Aussagen der Ministerin auszugehen ist): Welche aus diesen Änderungen resultierenden Unterstützungsmaßnahmen plant die Landesregierung für Realschulen (bitte nach Einzelmaß-nahmen auflisten)? 3. Falls die Landesregierung keine entsprechenden Maßnahmen zur Unterstützung der Realschulen plant: Wie begründet es die Landesregierung, dass einerseits keine zusätzlichen Maßnahmen erfolgen, wenn andererseits bessere Rahmenbedingungen an integrierten Schulformen mit einer höheren Heterogenität an diesen Schulen begründet werden? Die schulrechtliche Umsetzung des § 132c erfolgt durch die Neufassung der APO-S I (Ausbildungs - und Prüfungsordnung Sekundarstufe I). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9877 3 Bei der Änderung von Rechtsverordnungen wie der APO-S I erfolgt eine Verbändebeteiligung , bevor nach der parlamentarischen Befassung diese Veränderung in Kraft gesetzt wird. Abhängig von der Ausgestaltung der APO-S I wird dann auch zu beantworten sein, welche zusätzliche Unterstützung die betreffenden Realschulen mit einem Hauptschulbildungsgang erhalten. 4. Wie bewertet die Landesregierung inhaltlich das eigene diesbezügliche Vorgehen im Vergleich zum entsprechenden Vorgehen in Baden-Württemberg? Eine Vergleichbarkeit der schulischen Bildung zwischen den Bundesländern wird unter anderem durch die Definition von Bildungsstandards in den Fächern sowie Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über schulische Bildungsgänge gesichert. Das Angebot an Schulformen, das diesen Bildungsauftrag umsetzt, unterscheidet sich traditionell zwischen den Ländern. Bewertungen der bildungspolitischen Entscheidungen in anderen Ländern sind vor diesem Hintergrund nicht zielführend.