LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9900 01.10.2015 Datum des Originals: 28.09.2015/Ausgegeben: 06.10.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3807 vom 20. August 2015 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/9572 Nationalparkplanungen für den Regierungsbezirk Detmold im aktuellen Entwurf des Landesentwicklungsplans – sind die planerischen Festlegungen der Landesregierung zulässig? Die Ministerpräsidentin hat die Kleine Anfrage 3807 mit Schreiben vom 28. September 2015 für die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der aus dem Jahr 1995 stammende Landesentwicklungsplan NRW (LEP) wird derzeit überarbeitet . Der LEP legt die Leitlinien für Regionalpläne und die Bauleitplanung auf kommunaler Ebene fest. Er regelt, welche räumlichen Entwicklungen in NRW künftig möglich sind. Ein erster Entwurf für die Novelle wurde von der Landesregierung am 25. Juni 2013 beschlossen . Für diesen ersten Entwurf fand im Jahr 2014 eine sechsmonatige Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Nach der Auswertung von über 10.000 Teilstellungnahmen hat die Landesregierung am 28. April 2015 und am 23. Juni 2015 Änderungen am Entwurf des Landesentwicklungsplans gebilligt. Diese Änderungen betreffen wesentliche Inhalte des Landesentwicklungsplans, so dass eine erneute Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung im Herbst 2015 zu den geänderten Teilen des LEP-Entwurfs erforderlich geworden ist. Als eine der wesentlichen Änderungen erscheint nach erster Durchsicht die Änderung von Ziel 7.2-2 „Gebiete für den Schutz der Natur“ zur Sicherung eines möglichen Nationalparks in der Region. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9900 2 Ausgehend von der Begründung zum LEP-Entwurf sind die im LEP festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur mit einer Größe ab 150 ha grundsätzlich in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur weiter zu konkretisieren. Die Änderung der Landesregierung am LEP-Entwurf weicht von dieser Praxis aber offenbar ab. So sieht Ziel 7.2-2 vor, dass exakt das im Eigentum des Bundes stehende Gebiet des derzeitigen Truppenübungsplatzes Senne durch Festlegungen der Regionalplanung so erhalten ist, dass die Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist. 1. Welche konkreten rechtlichen Grundlagen hat die Landesregierung bei den im LEP getroffenen Festlegungen bezüglich der Flächenkulisse eines möglichen Nationalparks, die sich auf konkrete Grundstücke beziehen, zugrunde gelegt? Der beabsichtigten Festlegung liegt Raumordnungsrecht zugrunde. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG ist der Raum u. a. in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Tier- und Pflanzenwelt zu entwickeln und zu sichern. Dabei ist auch den Erfordernissen des Biotopverbunds Rechnung zu tragen. Bezogen auf militärische Belange ist gemäß § 2 Nr. 7 ROG den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes Rechnung zu tragen. Die in § 2 ROG festgelegten Grundsätze sind – soweit dies erforderlich ist – durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren. Weiterhin wurde bei der Zielfestlegung, die sich mit einem Auftrag an die Regionalplanung zur Erhaltung eines Gebietes für den Schutz der Natur (GSN) richtet, berücksichtigt, dass der Regionalplan in Nordrhein-Westfalen die Funktion eines Landschaftsrahmenplans im Sinne des Landschaftsgesetzes erfüllt. Bei der Formulierung der Festlegung wurden ergänzend auch Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes , namentlich zur Ausweisung von Nationalparken (§ 24 BNatSchG), zur Funktion des Landschaftsrahmenplans (§ 10 BNatSchG) sowie zu Maßnahmen des Naturschutzes auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Verteidigung dienen (§ 4 BNatSchG), zugrunde gelegt. 2. Inwieweit sind die grundstücksbezogenen Festlegungen im LEP bezüglich der Flächenkulisse eines möglichen Nationalparks vereinbar mit der nach Art. 78 der Landesverfassung mit Verfassungsrang ausgestatteten kommunalen Planungshoheit ? Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gemäß Art. 78 Abs. 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben. Sowohl die Aufstellung des Landesentwicklungsplans als auch die Festlegung einer möglichen Flächenkulisse eines Nationalparks sind gesetzlich geregelt und in die Verantwortung der staatlichen Verwaltung gelegt. 3. Welche fachlichen Gesichtspunkte haben die Landesregierung veranlasst, die im Eigentum des Bundes stehende Fläche des Truppenübungsplatzes für die Gebietskulisse eines möglichen Nationalparks vorzusehen? Die im Eigentum des Bundes stehende Fläche erfüllt die Kriterien des § 24 Bundesnaturschutzgesetz . Dies hat das Gutachten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zur „Eignung der Senne als Nationalpark“ vom Juli 2014 bestätigt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9900 3 4. Inwieweit wurden verteidigungspolitische Belange in die Erwägungen der Landesregierung einbezogen (bitte detailliert die konkrete Beteiligung des Bundes, betroffener Kommunen und anderer Akteure darlegen)? Die verteidigungspolitischen Belange sind dadurch berücksichtigt, dass bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung gewährleistet wird. Weiterhin soll auf den Flächen des Bundes ein Nationalpark Senne erst nach Aufgabe der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Senne bzw. vorher nur unter der Voraussetzung , dass dies mit der bestimmungsgemäßen Nutzung als Truppenübungsplatz vereinbar ist, erfolgen. Diese zeitliche Abfolge ist in den Erläuterungen zum entsprechenden LEP- Ziel klar dargelegt. Die Liste der beteiligten Stellen zum Entwurf des Landesentwicklungsplans ist gemeinsam mit diesem bekannt gemacht worden. Alle Stellungsnahmen, die zum LEPEntwurf eingegangen sind, sind zudem auf der Internetseite der Landesregierung bzw. der Staatskanzlei veröffentlicht. 5. Welche fachlichen Gesichtspunkte haben die Landesregierung veranlasst, von den sich aus dem LANUV-Gutachten zur „Eignung des Teutoburger Waldes als Nationalpark“ abzuleitenden Empfehlungen abzuweichen? Die Grundlage für die im LEP getroffenen Ausführungen im Ziel 7.2-2 bezieht sich auf das aktuelle Gutachten des LANUV von 2014. Das Gutachten betrachtet die Nationalparkeignung ausschließlich auf Flächen des Bundes im Bereich des Truppenübungsplatzes Senne.