LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9910 01.10.2015 Datum des Originals: 01.10.2015/Ausgegeben: 07.10.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3834 vom 1. September 2015 des Abgeordneten Jens Kamieth CDU Drucksache 16/9673 Polizeibekannter Seriendieb in Mönchengladbach nach 55 Strafanzeigen binnen 19 Monaten noch immer auf freiem Fuß? Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 3834 mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach einem Bericht auf RP-Online vom 23.08.2015 soll ein Geschäftsmann aus Mönchengladbach u.a. wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Diebstahl und Strafvereitlung im Amt Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach gestellt haben. Sein Vorwurf: Die Behörde toleriere seit nunmehr 19 Monaten die Diebstahlserie eines Mannes. Der Betroffene gehe seit mehr als anderthalb Jahren im Stadtteil Rheydt auf Beutezug. Bis zum 10. August 2015 seien bereits 55 Strafanzeigen gegen ihn gestellt worden – ohne Folgen, obwohl der Mann gegenüber der Polizei bereits eingeräumt habe, seinen Lebensunterhalt mit Diebstählen zu bestreiten. Das Management einer Einkaufsgalerie in Rheydt habe sich aufgrund dessen bereits bei der Generalstaatsanwaltschaft beschwert (http://www.rp-online.de/nrw/staedte/moenchengladbach/haendler-zeigt-staatsanwaltschaftan -aid-1.5331448). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9910 2 1. Wie viele Strafanzeigen liegen im Einzelnen gegen den Mann vor? (Bitte die Strafanzeigen nach Datum der Anzeigeerstattung unter Angabe des konkreten Tatvorwurfs jeweils einzeln auflisten.) 2. In wie vielen der angezeigten Fälle haben die Geschädigten ihr von dem Mann gestohlenes Eigentum anschließend zurückerhalten? Die Zahl der in den vergangenen 19 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach erfassten Strafanzeigen ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten und von dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Mönchengladbach aus Anlass der Kleinen Anfrage erstellten Verzeichnis. Die Aufstellung enthält auch Angaben zu den Fällen, in denen die Geschädigten ihr gestohlenes Eigentum zurückerhalten haben. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Mönchengladbach hat zur Erläuterung der Liste berichtet, in Ansehung der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit habe er nicht alle Verfahrensakten beiziehen und auswerten können. Insoweit hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf ergänzend ausgeführt, nachdem die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach im März 2015 gegen den Mann Anklage erhoben habe, befänden sich eine Vielzahl von Verfahrensakten bei dem Amtsgericht Mönchengladbach bzw. bei einem von dem Gericht zur Beantwortung von Fragen der Schuldfähigkeit mit der Angelegenheit befassten Sachverständigen. Weitere Akten lägen dem Verteidiger vor. 3. Aus welchen Gründen ist der Mann bis heute auf freiem Fuß? Der Leitende Oberstaatsanwalt in Mönchengladbach hat hierzu berichtet, dass die Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäß § 112 Absatz 2 Nummer 2 der Strafprozessordnung (StPO) nicht gegeben seien, weil der Angeklagte über einen festen Wohnsitz verfüge und die Würdigung der Umstände des Einzelfalles nicht die Gefahr besorgen lasse, er werde sich dem Verfahren entziehen. Soweit es den - subsidiären - Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Absatz 1 Nummer 2 StPO betreffe, komme dieser nach dem Gesetzeswortlaut allein in Fällen des Diebstahls in einem besonders schweren Fall, hier aufgrund gewerbsmäßigen Handelns, in Betracht. Indes seien die von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem ist der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf mit folgenden ergänzenden Hinweisen beigetreten: „Eine Straftat nach § 243 StGB darf nur bei überdurchschnittlichem Schweregrad als Anlasstat im Sinne des § 112a Absatz 1 Nummer 2 StPO eingestuft werden (zu vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss des 1. Strafsenats vom 23.01.2008, 1 Ws 29/08, und 14.10.2008, 1 Ws 448/08 ). Maßgeblich für die Beurteilung sind insbesondere auch Art und Umfang des jeweiligen Schadens. Die Tatschwere nach dem Gesamtschaden zu bemessen, ist dabei unzulässig (zu vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss des 1. Strafsenats vom 23.01.2008, 1 Ws 29/08, und vom 14.10.2008, 1 Ws 448/08; OLG Frankfurt, Beschluss des 1. Strafsenats vom 24.11.2009, 1 Ws 126/09 ). Jede einzelne Tat muss ihrem konkreten Erscheinungsbild nach den erforderlichen Schweregrad aufweisen (zu vgl. OLG Frankfurt, Beschluss des 1. Strafsenats vom 24.11.2009, 1 Ws 126/09; OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenats vom 01.04.2010, 3 Ws 161/10 ). Für eine solche Einstufung wären nach der Rechtsprechung des Thüringischen Oberlandesgerichts Schadenshöhen von über 1.000,00 Euro erforderlich (zu vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss des 1. Strafsenats vom 23.01.2008, 1 Ws LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9910 3 29/08, und vom 14.10.2008, 1 Ws 448/08 ). Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der erforderliche Schweregrad bei Anlasstaten, durch die Vermögensschäden in Höhe von 1.000,00 bis 1.905,00 Euro verursacht worden sind, noch nicht erreicht sei (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenats vom 01.04. 2010, 3 Ws 161/10 ). Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bremen sind gewerbsmäßige Diebstähle, wenn es sich bei ihnen um Laden- und Gelegenheitsdiebstähle mit Schadenshöhen nur von mehreren Hundert Euro handelt, nicht als die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend im Sinne des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Absatz 1 Nummer 2 StPO anzusehen (zu vgl. LG Bremen, Beschluss der 3. Großen Strafkammer vom 30.10.2009, 3 Qs 372/09 ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Anbetracht der Schadenshöhen der Diebstahlstaten nicht erfüllt.“ Des Weiteren hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Mönchengladbach berichtet, dass das durch einen Sachverständigen beratene Amtsgericht Mönchengladbach in einem vorangegangenen Verfahren gegen dieselbe Person mit Urteil vom 10.10.2012 mit der Feststellung auf Freispruch erkannt habe, dass der Angeklagte an einer Erkrankung im Sinne des § 20 StGB leide und seine Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben sei. Im Dezember 2014 habe die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vor dem Hintergrund neuer Strafanzeigen die nochmalige Begutachtung des Beschuldigten veranlasst. Der nunmehr beauftragte Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zur jeweiligen Tatzeit nicht im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben gewesen sei . Daraufhin sei unter dem 26.03.2015 Anklage wegen Diebstahls in einer Vielzahl von Fällen zum Amtsgericht - Schöffengericht - Mönchengladbach erhoben worden. Die in zwei weiteren Ermittlungsverfahren zunächst vor dem Amtsgericht - Strafrichter - MönchengladbachRheydt erhobenen Anklagen lägen dem Amtsgericht - Schöffengericht - Mönchengladbach zur Übernahme vor. Ein Hauptverhandlungstermin sei derzeit noch nicht bestimmt. Das Gericht erwäge vielmehr, ein drittes Sachverständigengutachten zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einzuholen. 4. Warum toleriert es die Landesregierung, dass polizeibekannte Seriendiebe, gegen die innerhalb von 19 Monaten 55 Strafanzeigen gestellt wurden, in Nordrhein-Westfalen auf freiem Fuß sind? Auf die Antwort zu Frage 3 wird Bezug genommen. 5. Inwieweit hält die Landesregierung das bestehende strafrechtliche bzw. strafprozessuale Instrumentarium für ausreichend, damit Polizei und Staatsanwaltschaft effektiv gegen entsprechende Seriendiebe vorgehen können? Ein gesetzliches Defizit lässt sich aus dem der Kleinen Anfrage zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ableiten und ist auch sonst nicht zu erkennen. Das vorhandene Instrumentarium wahrt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Balance zwischen wirksamer Strafverfolgung und den grundrechtlich geschützten Freiheitsrechten der Beschuldigten bzw. Angeklagten, für die zudem bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens die Unschuldsvermutung gilt. Die in der Antwort zu Frage 3 dargestellte Rechtsprechung zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr orientiert sich vor diesem Hintergrund an Vorgaben, die von Verfassungs wegen und damit auch von dem Gesetzgeber zu berücksichtigen sind (BVerfGE 35, 185). 1 Strafanzeige am Tatvorwurf Rückgabe des Eigentums 1 10.04.2014 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 64,- € ja 2 11.07.2014 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 38,- € ja 3 28.07.2014 Diebstahl von 3 Paar Socken 4 26.09.2014 Diebstahl von Lebensmitteln im Wert von 17,91 € ja 5 23.01.2015 Diebstahl von Socken im Gesamtwert von 31,46 € ja 6 02.04.2015 Hausfriedensbruch gem. § 123 Abs. 1 StGB entfällt 7 02.05.2015 versuchter Diebstahl aus Kfz gem. § 242 StGB entfällt 8 23.04.2015 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 239,94 € ja 9 28.03.2015 Diebstahl von 10,- € ja 10 17.04.2015 Hausfriedensbruch entfällt 11 28.05.2015 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 108,- € ja 12 22.07.2015 Diebstahl von Waren im Wert von 90,- € ja 13 19.08.2015 Diebstahl von Waschmittel im Wert von 34,94 € ja 14 20.02.2015 Diebstahl einer Navigationsgerät-Halterung aus Kfz 15 21.05.2015 Diebstahl Lederwaren im Wert von 55,- € ja 16 12.06.2015 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 140,- € ja 17 18.10.2014 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 128,- € ja 18 18.12.2014 Diebstahl von Brettspielen im Wert von 48,98 € ja 19 08.01.2015 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 98,- € ja 20 10.07.2014 Diebstahl von Bekleidung u.a. im Wert von 250,- € ja 21 29.01.2015 Diebstahl von Badematten im Wert von 15,98 € 22 11.04.2014 Diebstahl von Damenkleidung im Wert von 99,95 € ja 23 05.06.2014 Diebstahl von Bekleidung u.a. im Wert von 240,89 € ja 24 02.09.2014 Diebstahl von Socken im Wert von 25,- € ja 25 29.10.2014 03.11.2014 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 239,85 € Diebstahl von Bekleidung im Wert von 249,75 € ja ja 26 30.08.2014 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 24,95 € ja 27 14.09.2014 Diebstahl aus Kfz im Wert von 30,- € ja 28 25.09.2014 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 439,96 € ja 29 25.07.2014 Diebstahl von Waren im Wert von 27,93 € ja 30 10.10.2014 versuchter Diebstahl entfällt 31 10.07.2014 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 274,89 € ja 32 22.04.2014 Diebstahl aus Kfz ja 33 22.04.2014 Diebstahl von Süßwaren im Wert von 69,70 € ja 34 24.04.2014 Diebstahl aus Kfz 400,- € ja 35 21.03.2014 Diebstahl Navigationsgeräte aus Kfz ja 36 27.02.2014 Diebstahl aus Kfz 1.000,- € ja 37 20.03.2014 Diebstahl aus Kfz 109,- € 38 19.06.2014 Diebstahl aus Kfz 150,- € ja 39 24.08.2014 Diebstahl aus Kfz 100,- € ja 40 30.06.2014 Diebstahl aus Kfz 250,- € 41 27.06.2014 versuchter Diebstahl aus Kfz entfällt 42 16.01.2015 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 57,- € ja 43 14.01.2015 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 158,- € ja 44 13.01.2015 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 158,- € ja 45 23.12.2014 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 118,- € ja 46 21.01.2015 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 79,98 € 47 08.01.2015 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 98,- € ja 48 06.06.2015 Diebstahl von Bettwäsche im Wert von 29,95 € ja 49 27.06.2015 Diebstahl von Waren im Wert von 43,98 € ja 50 27.10.2014 Diebstahl von Textilien im Wert von 15,80 € 51 04.12.2014 Diebstahl von Textilien u.a. im Wert von 43,94 € ja 2 52 01.12.2014 versuchter Diebstahl von Pralinen im Wert von 20,- € entfällt 53 23.08.2014 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 40,- € ja 54 25.07.2014 Diebstahl aus Kfz im Wert von 50,- € 55 27.07.2014 Diebstahl aus Kfz im Wert von 200,- € 56 27.07.2014 Diebstahl aus Kfz im Wert von 125,- € ja 57 27.07.2014 Diebstahl aus Kfz im Wert von 300,- € 58 22.11.2015 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 269,85 € 59 12.03.2014 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 326,49 € 60 01.12.2014 Hausfriedensbruch entfällt 61 26.07.2014 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 39,90 € 62 15.07.2014 Diebstahl von Strümpfen im Wert von 18,- € 64 26.06.2015 Diebstahl von Bekleidung im Wert von 149,95 € 9910 07.10..pdf 9910 Anlage