LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9913 02.10.2015 Datum des Originals: 01.10.2015/Ausgegeben: 07.10.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3831 vom 1. September 2015 des Abgeordneten Jens Kamieth CDU Drucksache 16/9660 Hat der verfassungsrechtlich geschützte Justizgewährleistungsanspruch am Landgericht Düsseldorf noch Geltung? Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 3831 mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In einem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren (Az.: 1 O 203/14) ist den Parteivertretern per Terminnachricht vom 05.08.2015 mitgeteilt worden, dass ein für den 24.09.2015 geplanter Termin nicht stattfinden könne und auf den 21.04.2016 verschoben werde. Dies entspricht einer Verfahrensverzögerung von fast sieben Monaten. Zur Begründung heißt es in der Terminnachricht lapidar: „Vorübergehende Nichtbesetzung des Dezernats .“ Vorbemerkung der Landesregierung Die Besetzung der Spruchkörper eines Gerichts obliegt – ebenso wie die Geschäftsverteilung – gemäß § 21e Abs. 1 S. 1 GVG dem Präsidium. Da für die dem Präsidium angehörenden Richterinnen und Richter die Mitwirkung in diesem zentralen Organ richterlicher Selbstverwaltung untrennbar mit ihrem Richteramt verbunden ist, wird sie von der durch Art. 97 GG verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit umfasst. Der Justizverwaltung ist somit jedwede Einwirkung auf die Entscheidungen des Präsidiums im Wege der Dienstaufsicht verwehrt. Dies gilt auch für die oben genannte Entscheidung über die Besetzung der Spruchkörper. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9913 2 1. Für welchen Zeitraum wird das für das o.g. Verfahren zuständige Dezernat insgesamt nicht besetzt sein? (Bitte genaue Daten angeben.) Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat für den Zeitraum vom 1. bis 30. September 2015 eine Vakanz von einem „halben“ Dezernat zu tragen, d.h. einem Dezernat , das nach seinem Umfang auf eine Richterin bzw. einen Richter zugeschnitten ist, die bzw. der in Teilzeit mit 0,5 Arbeitskraftanteil tätig ist. 2. Aus welchem Grund ist dieses Dezernat nicht besetzt? Die einmonatige Vakanz des „halben“ Dezernats in der 1. Zivilkammer ist die Folge von Personalbewegungen in mehreren Zivilkammern in den vergangenen Monaten, die durch eine Schwangerschaft, Abordnungen an das Oberlandesgericht Düsseldorf und die Koordination unterschiedlicher Zeitpunkte aus der Elternzeit rückkehrender Richterinnen erforderlich geworden sind. Bei seiner Entscheidung hat sich das Präsidium des Landgerichts Düsseldorf davon leiten lassen, die konkret eingetretene Vakanz auf ein Mindestmaß zu beschränken. 3. Wie sieht die Vertretungsregelung für das vorübergehend nicht besetzte Dezernat im Einzelnen aus? Im Zeitraum vom 1. bis 30. September 2015 wird das vakante „halbe“ Dezernat in der 1. Zivilkammer durch die verbliebenen Kammermitglieder vertreten, wobei sich ein Kammermitglied in diesem Zeitraum zeitweilig im Urlaub befindet. Im Rahmen der Vertretung ist es den verbliebenen Kammermitgliedern jedoch nicht möglich, neben den eigenen, austerminierten Dezernaten auch alle bereits anberaumten Sitzungen aus dem Dezernat des zu vertretenen Kammermitglieds in vollem Umfang vorzubereiten und/oder durchzuführen. Es kommt daher zwangsläufig zu Terminverlegungen. Die Entscheidung darüber, welche mündlichen Verhandlungen verlegt werden und wann der neue Termin jeweils stattfinden soll, trifft die Vertretung bzw. die oder der Kammervorsitzende in richterlicher Unabhängigkeit. 4. In wie vielen Verfahren müssen wegen der vorübergehenden Nichtbesetzung des o.g. Dezernats insgesamt Termine verschoben werden? Von Terminverlegungen sind 14 Verfahren betroffen. 5. Inwieweit hat der verfassungsrechtlich geschützte Justizgewährleistungsanspruch am Landgericht Düsseldorf angesichts der langfristigen Nichtbesetzung des o.g. Dezernats noch Geltung? Aus der Antwort auf Frage 1 ergibt sich, dass von einer „langfristigen Nichtbesetzung“ des Dezernats in der 1. Zivilkammer nicht gesprochen werden kann. Es ist daher auch nicht zutreffend , dass der verfassungsrechtlich geschützte Justizgewährleistungsanspruch am Landgericht Düsseldorf nicht (mehr) gewährleistet ist. Im Gegenteil tragen die ständigen Bemühungen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landgerichts Düsseldorf um die Beschleunigung und Beendigung von Verfahren gerade in letzter Zeit Früchte. So ist es den in Zivilsachen eingesetzten Kräften gelungen, den Bestand erstinstanzlicher Zivilverfahren seit dem 31. Dezember 2010 bis zum 31. Juli 2015 um 1.165 Verfahren auf 9.330 Verfahren zu senken . Nimmt man im selben Zeitraum die zweitinstanzlichen Zivilverfahren hinzu, erhöht sich die Senkung des Bestandes sogar um weitere 193 Verfahren auf 1.358 Verfahren.