LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9914 02.10.2015 Datum des Originals: 01.10.2015/Ausgegeben: 07.10.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3840 vom 2. September 2015 der Abgeordneten Birgit Rydlewski und Torsten Sommer PIRATEN Drucksache 16/9682 Nichtbeachtung der Ausweis- und Auskunftspflicht durch Polizist*innen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3840 mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Grundsätzlich ist die Ausweispflicht von Polizist*innen gegenüber Bürger*innen in NordrheinWestfalen eindeutig geregelt – im Runderlass „Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten“ des Innenministeriums (43.1-58.02.09 vom 12.4.2010) heißt es diesbezüglich: 2.5 Der Polizeidienstausweis ist im Dienst ständig mitzuführen. Er ist bei Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mitzuführen, wenn keine anders lautende Weisung vorliegt. 2.5.1 Polizeivollzugsbeamte haben den Polizeidienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuzeigen; beim Einsatz in Zivilkleidung haben sie dies unaufgefordert zu tun. Werden Polizeivollzugsbeamte unter gemeinsamer Führung eingesetzt, ist nur der mit der Führung Beauftragte vorzeigepflichtig. 2.5.2 Der Polizeidienstausweis braucht nicht vorgezeigt zu werden, wenn der Zweck der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt oder der Polizeivollzugsbeamte gefährdet würde. Leider kommt es – insbesondere bei Großlagen – dennoch immer wieder vor, dass Polizeibeamt*innen demonstrierenden Bürger*innen gegenüber dieser klar geregelten Ausweis- bzw. Auskunftspflicht nicht nachkommen, ohne dass dafür auch nur irgendeine Begründung angegeben würde (mit anderen Worten: auch eine Beeinträchtigung einer Amtshandlung im jeweiligen Fall in keiner Weise ersichtlich ist). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9914 2 1. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die eindeutig bestehende Auskunftsund Ausweispflicht allen nordrhein-westfälischen Polizist*innen bekannt und von diesen auch umgesetzt wird? 2. Welche Sanktionen werden tatsächlich bei Nichtbeachten der o.g. Ausweispflicht angewandt? In den Vorbemerkungen zur Kleinen Anfrage sind die Regelungen des Runderlasses richtig wiedergegeben. Entsprechende Verhaltensregeln finden sich darüber hinaus in Polizeidienstvorschriften (vgl. z. B. hierzu die PDV 350 (NW)). Es besteht kein konkreter Anlass anzunehmen, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte eindeutige den Dienstbetrieb regelnde Vorschriften nicht kennen oder nicht beachten. Sofern konkrete Beschwerden gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Hinblick auf die Regelungen zur Ausweispflicht geltend gemacht werden, wird diesen durch die jeweilige Dienststelle nachgegangen. 3. Welche Auskunftspflichten bestehen seitens in NRW eingesetzter Polizist*innen anderer Bundesländer und des Bundes gegenüber Bürger*innen bei Einsätzen (insbesondere bei Demonstrationen und anderen Großlagen) in NordrheinWestfalen ? Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes oder anderer Länder gelten im Rahmen von Einsätzen des Landes NRW dieselben Regelungen wie für Landesbeamtinnen und -beamte. Sofern Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes oder anderer Länder in NRW in eigener Zuständigkeit tätig werden, gelten deren jeweilige Vorschriften. Eine Übersicht über diese wird hier nicht vorgehalten. 4. Welche konkreten Handlungsempfehlungen zur Durchsetzung ihrer (Aus kunfts-)Rechte hat die Landesregierung für Bürger*innen, die sich während einer Großlage (insbesondere Demonstrationen) einer undurchdringlichen Wand aus (Bereitschafts-)Polizist*innen gegenübersehen, aus der keinerlei Auskunft in welcher Form auch immer erteilt wird? Gleichwohl konkrete Handlungsempfehlungen für die beschriebene Situation nicht vorliegen, besteht dennoch die Möglichkeit, in den Dialog mit der Polizei zu treten, sofern dieser Schritt nicht ohnehin bereits durch die eingesetzten kommunikationsorientierten Kräfte erfolgt ist. Führer von Einsatzeinheiten sind besonders gekennzeichnet. Sie sind durch entsprechende Zeichen, die mit Klettverschluss an den Ärmeln der Einsatzanzüge befestigt werden, als Führungskräfte der Bereitschaftspolizei (Abteilungsführer, Hundertschaftsführer, Zugführer und Gruppenführer) erkennbar. In diesem Zusammenhang weise ich hinsichtlich der Ausweispflicht von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Einsatz unter gemeinsamer Führung, auf Satz 2 der Nummer 2.5.1 des zitierten Erlasses hin. Die Bereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen stellt eine kommunikative und deeskalierende Organisation dar. Mit der „NRW-Linie“ setzt die nordrhein-westfälische Polizei bei der Bewältigung von Versammlungen seit vielen Jahren eine erfolgreiche Leitlinie für den Polizeieinsatz um. Gezielte Kommunikation und Deeskalation auf der einen Seite sowie das konsequente Einschreiten gegen erkannte Straftäter auf der anderen Seite sind wesentliche Leitgedanken dieses Konzeptes. Durch zurückhaltenden und kalkulierten Einsatz leistet die nordrhein- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9914 3 westfälische Polizei einen wichtigen Beitrag zur Wahrnehmung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit . 5. Wann kommt die Kennzeichnungspflicht für Polizist*innen in NordrheinWestfalen ? Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen ist nicht erforderlich und daher auch nicht vorgesehen. Die im Koalitionsvertrag 2012 - 2017 von der NRWSPD und Bündnis 90/Die Grünen NRW zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Arbeit der Polizei vereinbarte Einführung einer individualisierten anonymisierten Kennzeichnung der Polizei beim Einsatz geschlossener Einheiten befindet sich im Personalvertretungsverfahren zwischen dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW und dem Polizei-Hauptpersonalrat des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW.