LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9956 12.10.2015 Datum des Originals: 12.10.2015/Ausgegeben: 15.10.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3860 vom 4. September 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/9712 Welche Sicherheitsvorschriften gelten bei polizeilichen Höhenübungen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3860 mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In seiner Antwort auf meine Kleine Anfrage 3747 teilt mir Innenminister Ralf Jäger mit, dass „die für eine polizeiliche Übung geltenden Sicherheitsbestimmungen“ von der betreffenden Polizeibehörde am Übungstag selbst festgelegt werden, und zwar „unter Berücksichtigung des Übungsgeländes, des Übungsziels, des Ausbildungsstandes der beteiligten Beamten und des Wetters“. Weiterhin ist die Rede von einem Bericht des Polizeipräsidiums Köln an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen. Eine Information aus diesem Bericht wurde vom Innenministerium zur Beantwortung meiner Kleinen Anfrage 3598 verwendet. Die Information besagte, dass anlässlich der Höhenübung des PP Köln auf der Severinsbrücke am 22. August 2014 weitere Mitarbeiter der Spezialeinheiten Köln keinen Bedarf der Teilnahme meldeten oder keine Rückmeldung gaben. 1. Wie lauteten die vom Polizeipräsidium Köln für die Höhenübung am 22. August 2014 festgelegten Sicherheitsbestimmungen? (Bitte detailliert auflisten.) Nach § 9 (Besondere Gefahren) des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) sind für besonders gefährliche Arbeitsbereiche „geeignete Anweisungen“ vorgesehen. Diese erfolgten - wie bereits in der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9956 2 Antwort auf die Kleine Anfrage 3598 (Drucksache 16/9361) ausgeführt - sowohl durch einen Vertreter der Stadt Köln als auch durch den Sicherheitsbeauftragten der Spezialeinheiten. Die Übungsteilnehmer waren demzufolge über die möglichen Gefahren und Risiken unterrichtet . Die Anweisungen erfolgten mündlich und sind nicht dokumentiert. 2. Bitte nennen Sie alle Dienst- und Sicherheitsvorschriften für Höhenübungen von Einheiten des PP Köln von 2011 bis heute. (Bitte für jedes Jahr detailliert auflisten .) Spezifische Dienst- und Sicherheitsvorschriften für Höhenübungen der Polizei existieren nicht. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des ArbSchG. Planungen und Durchführungen polizeilicher Übungen erfolgen auf Grundlage der Polizeidienstvorschrift (PDV) 230 „Übungen“. Es obliegt der für die Übung zuständigen Dienststelle, eine einzelfallbezogene Prüfung der Gefahren- und Sicherheitsaspekte vorzunehmen, im Bedarfsfall Ordnungs- und Sicherheitsbestimmungen festzulegen sowie erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenminimierung zu veranlassen. 3. Geben Sie bitte den Wortlaut des erwähnten Berichtes des PP Köln an das LZPD NRW wieder. Das PP Köln berichtete wörtlich: „Auf eine Abfrage zur ergänzenden freiwilligen Teilnahme hat sich lediglich ein Mitarbeiter der Führungsstelle gemeldet.“ In einer Anlage zu diesem Bericht wird ergänzend ausgeführt: "Alle Organisationseinheiten von SE sind im Vorfeld der Übung aufgefordert worden, Teilnehmer für die Übung zu melden. Ausweislich der E-Mail des PHK XXXXX vom 19.08.2014 (Anlage 1f) hatten zwei Organisationseinheiten keinen Bedarf gemeldet, die weiteren Organisationseinheiten haben keine Rückmeldung gegeben.“ 4. Wie lauteten die Dienstvorschriften für die Nutzung des am 22. August 2014 eingesetzten Polizeihubschraubers vom Typ BK 117, der während des Fotoshootings an der Severinsbrücke zugegen war? Der Einsatz der Polizeifliegerstaffel richtet sich nach dem Runderlass des Innenministeriums v. 08.10.2008 - 41.2. - 60.03.03 - VS-NfD - Polizeifliegerstaffel des Landes NordrheinWestfalen " (SMBl.NRW, Gliederungsnummer 2054). Darüber hinaus gibt es Vorschriften des Hubschrauberherstellers und luftrechtliche Bestimmungen .