LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9968 13.10.2015 Datum des Originals: 12.10.2015/Ausgegeben: 16.10.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3856 vom 4. September 2015 der Abgeordneten Gregor Golland und Christian Möbius CDU Drucksache 16/9705 Wahldebakel in Köln – Was sind die Konsequenzen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3856 mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Oberbürgermeisterwahl in Köln wird offenbar nicht am 13. September 2015 stattfinden. Der Grund ist ein nicht gesetzeskonformer Stimmzettel, den über 50.000 Bürgerinnen und Bürger bereits zur Briefwahl genutzt hatten. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung kann nur zu Fragen Stellung nehmen, die sich auf Gegenstände beziehen , die innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Landesregierung liegen. Die angesprochenen Fragestellungen beziehen sich zum Teil auf Punkte, die die durch Art. 28 GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltung betreffen. In diesen Fällen kann nur die Stadt Köln selbst die entsprechenden Antworten geben. 1. Wie waren die genauen Abläufe, die zur Feststellung des fehlerhaften Stimmzettels bzw. zum Verschieben der Wahl geführt haben? (Bitte involvierte und verantwortliche Personen, Behörden, Handlungen und zugehöriges Datum auflisten .) Die Verantwortung für die Durchführung der Oberbürgermeisterwahl in Köln liegt bei der dortigen Wahlleiterin. Diese hatte die Bezirksregierung als zuständige Kommunalaufsichtsbe- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9968 2 hörde um Prüfung des Stimmzettels für die Wahl am 13.09.2015 gebeten. Dieser Bitte hat die Bezirksregierung Köln entsprochen. Eine eigene Prüfung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales ist nicht erfolgt. Die Bezirksregierung hat mit Bericht vom 23.09.2015 die chronologischen Abläufe wie folgt dargestellt: „Freitag, 28.08.2015 Erstmalige Kontaktaufnahme der Stadt Köln (Wahlorganisation) mit meiner Behörde, Dezernat 31 (Kommunalaufsicht), per E-Mail, nachdem bei der Stadt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Stimmzettel bekannt geworden waren (in der aufgekommenen Diskussion wurden unterschiedliche Schriftgrößen bei den Namen der Bewerberinnen / Bewerber im Verhältnis zu den Kurzbezeichnungen der Parteien moniert; in der Tagespresse hatte der Kölner StadtAnzeiger hierüber berichtet). Unter Darlegung ihrer Einschätzung, der Stimmzettel entspreche den gesetzlichen Anforderungen, bittet die Stadt Köln um eine rechtliche Bewertung des Vorgangs. Seitens meiner Behörde wird der Stadt Köln noch im Laufe des Nachmittags signalisiert, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Stimmzettels bestehen. Montag, 31.08.2015 Am Morgen kündigt die Wahlleiterin der Stadt Köln, Frau Beigeordnete Dr. Klein, eine ergänzende rechtliche Stellungnahme an. Diese geht meinem Haus am späten Nachmittag zu. Dienstag, 01.09.2015 Die ergänzende Stellungnahme der Stadt Köln vermag die bestehenden Zweifel meiner Behörde an der Rechtmäßigkeit des Stimmzettels nicht auszuräumen. Nach abschließender Würdigung und Bewertung des Sachverhalts wird die Stadt Köln am Nachmittag schriftlich umfassend über die rechtlichen Bedenken in Kenntnis gesetzt. Als Reaktion auf mein Schreiben erreicht meine Behörde am Abend desselben Tages (21.15 Uhr) per E-Mail eine überarbeitete Fassung des Stimmzettels. Die Stadt Köln verbindet die Übersendung des neu gestalteten Stimmzettels mit der Bitte um rechtliche Prüfung. Mittwoch, 02.09.2015 Im Laufe des Vormittags ergänzt die Stadt Köln die vorangegangene Vorlage des neuen Stimmzettels mit einem Schreiben, mit dem die Stadt Köln über die beabsichtigte Fortsetzung des Wahlverfahrens informiert und gleichfalls um rechtliche Abstimmung bittet. So plant die Stadt u. a., am ursprünglichen Wahltermin - 13. September - festzuhalten; die auf den fehlerhaften Stimmzetteln per Brief- bzw. Direktwahl abgegebenen Stimmen sollen als gültige Stimmen in das Wahlergebnis einfließen. Am Nachmittag unterrichtet meine Behörde die Stadt Köln schriftlich darüber, dass der neu gefasste Stimmzettel nach diesseitiger Beurteilung nunmehr den rechtlichen Anforderungen genügt, sich aber die geäußerten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der alten Stimmzettel konsequenterweise auch auf deren Einbeziehung in das Wahlergebnis erstrecken. Eine rechtsfehlerfreie Korrektur komme nur insoweit in Betracht, indem Wählerinnen und Wählern, die schon von der Brief- bzw. Direktwahl Gebrauch gemacht haben, die Möglichkeit erhalten, anhand des neuen Stimmzettels ihren Wählerwillen auszuüben. Am Abend erklärt die Stadt Köln schließlich in einem gegen 20 Uhr bei meiner Behörde eingegangenen Schreiben, dass ihr unter den gegebenen Umständen eine Durchführung der Wahl am 13.09.2015 weder tatsächlich noch rechtlich in ordnungsgemäßer Weise möglich LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9968 3 ist. Hintergrund ist, dass aufgrund der von der Stadt Köln ermittelten Anzahl bereits im Umlauf befindlicher bzw. abgegebener alter Stimmzettel ein rechtskonformes Wahlverfahren innerhalb des noch bis zum Wahltag zur Verfügung stehenden Zeitraums nicht sichergestellt werden kann. Die Stadt Köln bittet in diesem Zusammenhang um die Anberaumung eines Nachwahltermins. Donnerstag, 03.09.2015 Da nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für eine Nachwahl gemäß § 46 b i. V. m. § 21 KWahlG vorliegen, wird die Wahlleiterin der Stadt Köln im Hinblick auf die in die Zuständigkeit meiner Behörde fallende Terminierung der Nachwahl zu einem persönlichen Gespräch am Freitag, den 04.09., eingeladen. In diesem gemeinsamen Gespräch soll vor dem Hintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen 5 Wochen-Frist, innerhalb derer die Wahl nachzuholen ist, ein von der Stadt Köln favorisierter Nachwahltermin erörtert werden . Freitag, 04.09.2015 Als Ergebnis des gemeinsamen Gesprächs zwischen Frau Regierungspräsidentin Walsken und der Wahlleiterin der Stadt Köln, sowie den Vertretern der jeweiligen Fachbereiche, wird von Frau Walsken - in Entsprechung des Vorschlags der Stadt Köln - Sonntag, der 18.10.2015, als Termin für die Nachwahl festgesetzt. Unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Ausnahmeregelung, die es erlaubt, eine eventuell erforderliche, regulär zwei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfindende Stichwahl bei Vorliegen besonderer Umstände anderweitig zu terminieren, wird der Tag für die etwaige Stichwahl auf Sonntag, den 08.11.2015 festgesetzt. Hierdurch wird Rücksicht auf die mit dem gesetzlichen Feiertag, 01.11.2015 (Allerheiligen), verbundenen Belange der Wahlberechtigten genommen.“ 2. Wer konkret hat bei dieser Wahl die Schriftgrößen der Parteinamen verändert, vergrößert, bzw. die Druckvorlage freigegeben? (Bitte alle handelnden Personen und ihre Funktion benennen.) Siehe Vorbemerkung. 3. Zu welchem Zeitpunkt wurde der Landesinnenminister über Probleme bei der aktuellen Oberbürgermeisterwahl in Köln informiert? (Bitte genaue Abläufe, Zeitpunkte und involvierte Ämter und Abteilungen auflisten.) Das Ministerium für Inneres und Kommunales (Referat 111) wurde am Nachmittag des 31.08.2015 telefonisch durch die Bezirksregierung Köln (Dezernat 31) darüber informiert, dass sich die Stadt Köln mit einer Prüfbitte hinsichtlich des Stimmzettels an sie gewandt hat. Mit Mail vom 01.09.2015 / 15:20 Uhr wurde Referat 111 die Verfügung der Bezirksregierung Köln vom gleichen Tage mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Die ergänzende Verfügung vom 02.09.2015 wurde im Nachgang mit Mail vom 02.09.2015 / 17:28 Uhr zur Kenntnis übersandt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9968 4 4. Welche Kosten entstehen durch einen neuen Wahlgang? (Bitte detailliert aufschlüsseln nach dem ersten Wahlgang und dem nun neuen Versuch sowie nach Druckkosten, Materialkosten, Portokosten, Personalkosten, etc.) Siehe Vorbemerkung. 5. Ergeben sich aus dem Fehlverhalten Schadensersatzansprüche für die entstandenen Kosten gegen die verantwortlichen Mitarbeiter der Stadtverwaltung oder anderer Behörden? Ein Schadensanspruch gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung würde eine schuldhafte Pflichtverletzung bedingen. Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.