LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9969 13.10.2015 Datum des Originals: 13.10.2015/Ausgegeben: 16.10.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3854 vom 2. September 2015 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/9703 Soll die Allgemeinheit auf den Kosten für die Räumung des illegal besetzten Tagebaus in Hambach am 03./04 Juli 2015 sitzen bleiben? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die KleineAnfrage 3854 mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Gesundheit , Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wie die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 3660 (Ds. 16/9261) mitgeteilt hat, sind dem Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der Räumung des illegal besetzten Tagebaus in Hambach am 03./04. Juli 2015 verschiedene Kosten entstanden. Allein für die Verpflegung der Einsatzkräfte sind demnach Kosten in Höhe von 2.000 Euro angefallen. Für die Verwendung von Einsatzmitteln entstanden weitere Kosten in Höhe von 4.600 Euro. Die Kosten für Feuerwehr und Rettungskräfte wurden – nach damaligem Stand – mit 6.700 Euro beziffert. Die Landesregierung führte weiter aus, dass die Kosten für den Polizeieinsatz nicht den Tagebau -Besetzern in Rechnung gestellt würden, zumal dafür keine Rechtsgrundlage bestehe. Die Erhebung der Kosten bzw. die Prüfung der rechtlichen Grundlagen zum Kostenersatz für den Einsatz von Feuerwehr und Rettungskräften sei hingegen noch nicht abgeschlossen. 1. In welcher Höhe sind – neben den in der Drs. 16/9261 mitgeteilten 6.700 Euro – weitere Kosten durch den Einsatz von Feuerwehr und Rettungskräften entstanden ? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9969 2 2. Werden den Aktivisten die Kosten für den Einsatz von Feuerwehr und Rettungskräften in Rechnung gestellt? Bei der Einsatzbewältigung wurden die Feuerwehren und der Rettungsdienst des Kreises Düren durch Kräfte der Feuerwehren und Rettungsdienste der Städte Düsseldorf, Köln und Aachen unterstützt. Bei der nachfolgenden Aufzählung werden aus Gründen besserer Lesbarkeit die Antworten zu den Fragen 1 und 2 jeweils geordnet nach den beteiligten Städten dargestellt: Stadt Düsseldorf: Eingesetzte Kräfte: 6 Beamte mittlerer Dienst, Gerätewagen Höhenrettung + Einsatzleitung, 1 Beamter mittlerer Dienst und ein Beamter gehobener Dienst. Kosten: 3.763,18 EUR + ca. 1.200 EUR beschädigtes Material Beim Landrat des Kreises Düren als anfordernder Behörde wurden die unter 1. genannten Kosten geltend gemacht. Kreis Düren: Weitere Kosten - neben den in der Drucksache 16/9261- sowie den oben genannten sind im Kreis Düren nicht entstanden. Die Kosten des Rettungsdienstes können nicht in Rechnung gestellt werden, da die Personalien der Betroffenen nicht zu ermitteln sind. Bei diesem Einsatz wurde die Behandlung von den Betroffenen verweigert. Stadt Köln: Weitere Kosten -neben der in der Drucksache 16/9261- sind der Stadt Köln nicht entstanden Die Stadt Köln hat die entstandenen Kosten beim Kreis Düren angezeigt. Stadt Aachen: Nach der Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehr Aachen wären für diesen Einsatz Gebühren in Höhe vom 4.189,00 € zu erheben. Bis zur abschließenden Klärung der rechtlichen Fragen wird seitens der Feuerwehr Aachen auf den Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheides verzichtet. 3. Warum greift die Landesregierung nicht als Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Einsatzkosten gegen die Besetzer auf den Anspruch aus öffentlichrechtlicher GoA (§§ 677 ff. BGB analog) oder auf §§ 823 ff. BGB zurück? Bei den am 03. und 04. Juli 2015 im Tagebau Hambach eingesetzten Kräften der Feuerwehr und des Rettungsdienstes handelte es sich um kommunale Bedienstete. Die entstandenen Einsatzkosten sind daher von den jeweiligen Dienstherren geltend zu machen. Für die Erstattung der Einsatzkosten der kommunalen Aufgabenträger kommt § 41 Absatz 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in Betracht. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nicht. Hinsichtlich der Kosten für den Polizeieinsatz ist eine Geltendmachung aus dem Gesichtspunkt einer öffentlich-rechtlichen GoA auch hier insofern ausgeschlossen, als die öffentlichrechtlichen Vorschriften eine erschöpfende Regelung vorsehen. Auch wenn durch das PolG NRW lediglich für die Sicherstellung/Verwahrung oder Ersatzvornahme eine Kostenerstattung normiert wird, so basiert dies auf der Willensbildung des Gesetzgebers, lediglich für LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9969 3 diese Fälle eine Erstattung der Kosten zu verlangen und hindert nicht die Einschätzung als abschließende Erstattungsregelung. Eine Geltendmachung der Einsatzkosten aufgrund der §§ 823 ff. BGB ist nicht möglich. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass Einsatzkosten als reiner Vermögensschaden nicht zu den geschützten Rechtsgütern zählen. Auch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz wie z.B. 123 StGB scheidet deshalb aus, weil mittelbar Geschädigte wie die Kommunen und das Land Nordrhein-Westfalen bei Vermögensschäden, die sie durch die Verletzung eines Primärrechtsgutes eines anderen Geschädigten erleiden, weder unter den Schutzbereich der Normen fallen noch dem Kreis der Ersatzberechtigten der jeweiligen Normen angehören. 4. Im Innenausschuss wurde der Antrag der CDU „Ausweitung gebührenpflichtiger Polizeieinsätze prüfen“ (Ds. 16/6856) von den regierungstragenden Fraktionen abgelehnt. Wie beurteilt die Landesregierung die Ablehnung dieses Prüfauftrags im Hinblick auf den vorliegenden Fall? Die Landesregierung hat das Abstimmungsergebnis zur Kenntnis genommen. Sie sieht es nicht als ihre Aufgabe an, das Abstimmungsverhalten der regierungstragenden Fraktionen zu bewerten. 5. Wie ist der Stand der Ermittlungen gegen die Personen, die sich Zugang zu dem Gelände verschafft haben und deren Personalien aufgenommen wurden? Gegen die Personen richtet sich je nach individueller Tathandlung der Tatvorwurf der Störung öffentlicher Betriebe, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und/oder des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Von den Tatverdächtigen konnte bislang nicht in allen Fällen die Identität festgestellt werden. Die Ermittlungen dauern an.