LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9970 13.10.2015 Datum des Originals: 13.10.2015/Ausgegeben: 16.10.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3870 vom 7. September 2015 der Abgeordneten Jens Kamieth und Prof. Dr. Dr. Thomas Sternberg CDU Drucksache 16/9732 Hat der verfassungsrechtlich geschützte Justizgewährleistungsanspruch bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf noch Geltung? Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 3870 mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 6. Juli 2015 berichtete die ARD über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen die sogenannte „Fleischmafia“ in Nordrhein-Westfalen (http://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/videos/exclusiv-imersten -die-fleisch-mafia-102.html). Bereits seit 2005 ermittelt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in diesem Zusammenhang gegen den Hauptbeschuldigten R.R. und 21 seiner Mitarbeiter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung , der Hinterziehung von Sozialleistungen und der Geldwäsche. R.R. ist Geschäftsführer der „ACO Ltd.“, die aus einer Großzahl an Briefkastenfirmen besteht und Schlachthöfe betreibt, wurde aber offenbar bis heute nicht zu den im Raum stehenden Vorwürfen vernommen. Am 13. August 2015 soll ein wichtiger Belastungszeuge des Verfahrens in Oelde aus einem fahrenden Auto heraus mit einer Waffe bedroht worden und deshalb von der Straße abgekommen sein. Es wird berichtet, dass dieser Zeuge bereits mehrmals von Mitgliedern der „Fleischmafia“ bedroht worden und so an einer Aussage gehindert worden sei. 1. Warum hat die Vernehmung des Hauptbeschuldigten bis heute nicht stattgefunden ? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9970 2 2. Wann ist eine Vernehmung des Hauptbeschuldigten zu erwarten? Eine Vernehmung des Beschuldigten R. R. ist bislang nicht erfolgt, weil dieser von seinem Recht, die Aussage zu verweigern (§ 136 Absatz 1 Satz 2 Strafprozessordnung), Gebrauch gemacht hat. Sie kann erfolgen, sobald sich der Beschuldigte dazu bereit erklärt. 3. Inwieweit wird gegen Mitarbeiter des Zolls und des Finanzamts ermittelt, die den Beschuldigten Hinweise auf mögliche Razzien gegebenen haben sollen? Der Staatsanwaltschaft Düsseldorf sind Angaben vom Hörensagen bekannt, nach denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zolls und der Finanzverwaltung Beschuldigten Hinweise auf sog. Razzien gegeben haben sollen. Die Staatsanwaltschaft hat das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen insoweit um eine Vorprüfung gebeten. Diese hat jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten entsprechender Bediensteter ergeben . Mangels Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen hat es auch keine disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung gegeben. 4. Welche Schritte wurden zur Aufklärung des Bedrohungs-Vorfalls bzw. zum langfristigen Schutz des Zeugen eingeleitet? Die aufgrund des Vorfalls vom 13. August 2015 eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen werden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden geführt. Nach Bekanntwerden des Vorfalls wurden umgehend die Polizei in Düsseldorf und der Leiter der gemeinsamen Ermittlungskommission (Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf sowie Hauptzollamt Duisburg) über den Sachverhalt unterrichtet. Eine Gefahrenanalyse wurde erstellt . Deren Bewertung hat ergeben, dass eine aktuelle Gefährdung des Zeugen nicht vorliegt . Auf Veranlassung des zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft hat sich der Leiter der Ermittlungskommission mit den nach § 5 Zollfahndungsdienstgesetz zuständigen Zollbehörden ins Benehmen gesetzt. Etwaig erforderliche Zeugenschutzmaßnahmen werden ggf. durch die zuständigen Bundeszollbehörden ergriffen werden. 5. Inwieweit hat der verfassungsrechtlich geschützte Justizgewährleistungsanspruch bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf angesichts der langen Verfahrensdauer im o. g. Ermittlungsverfahren noch Geltung? Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ist seit dem 11. April 2011 - und nicht bereits seit dem Jahr 2005 - mit den Ermittlungen betreffend den Beschuldigten R. R. und derzeit 33 weiterer Beschuldigter betraut. Verfahrensgegenständlich ist eine Konstruktion aus 27 sowohl in Deutschland als auch im Ausland ansässiger Gesellschaften. Diesbezüglich haben die Strafverfolgungsbehörden zwischenzeitlich Durchsuchungsbeschlüsse in über 90 Durchsuchungsobjekten sowie weitere strafprozessuale Maßnahmen vollstreckt und hierbei in großem Umfang sichergestellte Unterlagen ausgewertet und weitere Beweise erhoben. Die dem besonderen Umfang des Verfahrens, der Komplexität der Ermittlungen und den internationalen Bezügen geschuldete Verfahrensdauer von vier Jahren gibt keinen Anlass, die Geltung des Justizgewährleistungsanspruchs bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in Frage zu stellen . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9970 3 Ein seit dem Jahr 2005 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführtes Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung auf Schlachthöfen richtete sich nicht gegen den Beschuldigten R. R. Es konnte hinsichtlich der Hauptbeschuldigten durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossen werden.