LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9971 13.10.2015 Datum des Originals: 13.10.2015/Ausgegeben: 16.10.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3872 vom 8. September 2015 der Abgeordneten Birgit Rydlewski und Torsten Sommer PIRATEN Drucksache 16/9734 Ausbildung von Polizeihunden in Nordrhein-Westfalen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3872 mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz , Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Diensthunde der Polizei fallen bei Demonstrationen und öffentlichen Einsätzen immer wieder durch ein erschreckend hohes Aggressionspotential auf. Zuletzt verbiss sich am 20.08. ein Hund im Rahmen eines Sucheinsatzes im Arm seines Hundeführers und ließ nicht mehr von ihm ab, so dass er erschossen werden musste. http://www.derwesten.de/region/polizist-erschiesst-bissigen-diensthund-id11008204.html) Auch sind Fälle bekannt, in denen Diensthunde statt Tatverdächtiger unbeteiligte Passanten attackierten (Vgl. WDR2 Regional Münster vom 03.12.2014 – „Polizeihunde-Ausbildung in der Kritik“) http://www1.wdr.de/studio/muenster/themadestages/umstrittene-hundeausbildung-bei-derpolizei 100.html In diesem Bericht wird auch darüber berichtet, dass es innerhalb der Hundestaffeln in Nordrhein-Westfalen weit auseinander klaffende Vorstellungen betreffend die Ausbildung von Diensthunden gebe. Innerhalb der Hundestaffeln aber gibt es in NRW offensichtlich eine Fraktion, die die Hunde gern noch schärfer und aggressiver ausbilden lassen möchten als es Standard ist. Im Mittelpunkt steht ein Polizeibeamter aus Münster. Er hatte bis vor kurzem eine Prüflizenz für die Ausbildung der Diensthunde. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9971 2 Der Polizist betreibt privat auch eine Schule zur Hundeausbildung. Dort wird eine besonders harte Methode vermittelt, bei der der Hund nur schwer wieder aus seinem Angriff herauszuholen sein soll. Diese Unstimmigkeiten haben dann zur Kleinen Anfrage 3032 vom 8. Januar 2015 (Drucksachen-Nr. 16/7912) geführt. In ihrer Antwort (Drucksachen-Nr. 16/7748) auf diese Kleine Anfrage führt die Landesregierung aus, die „wesentlichen Eckpunkte der Ausbildung für die Diensthundführerinnen/Diensthundführer und deren Diensthunde“ seien: In der Ausbildung werden nur besonders qualifizierte Polizistinnen und Polizisten eingesetzt. Es werden nur besonders geeignete Hunde ausgebildet. Aktuelle kynologische Erkenntnisse werden berücksichtigt. Es erfolgt eine wissenschaftliche Begleitung. Lernschritte werden durch positive Verstärkung erreicht. Die Ausbildung ist tierschutzgerecht. Weiterhin fällt auf, dass gerade die Rassen, die prozentual für die meisten Beißvorfälle verantwortlich sind (Schäferhund, Rottweiler) bevorzugt im Polizeidienst eingesetzt werden. (Vgl. Statistik der Beißvorfälle und der sonstigen Vorfälle der gefährlichen Hunde nach §3 Abs 3 und § 10 Abs. 1 sowie der Hunde nach § 11 Abs 1 LHundG NRW) Vorbemerkung der Landesregierung Die Sicherheits- und Kriminalitätslage in den Kreispolizeibezirken erfordert einen umfassenden und zielgerichteten Einsatz polizeilicher Ressourcen. Diensthunde sind dabei als spezielles und vielseitig einsetzbares Einsatzmittel mit besonderem taktischen Wert zu betrachten. Entsprechend sind auch die Prozesse im Diensthundwesen Gegenstand fortlaufender Betrachtung . Der gültige Grundsatzerlass Diensthundwesen ist derzeit in der Überarbeitung. 1. Welche Sicherheitsmaßnahmen gewährleisten die Kontrollierbarkeit der Waffe Hund im Polizeieinsatz auch auf Dauer? Diensthunde (DH) sind nach § 58 Absatz 3 Polizeigesetz des Landes NRW (PolG) ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zum § 58 PolG müssen Diensthunde für ihre Verwendung besonders abgerichtet sein. Der Einsatz darf nur durch dafür ausgebildete Polizeivollzugsbeamtinnen oder – beamte erfolgen. Die angehenden Diensthundführerinnen und -führer (DHF) werden sehr sorgfältig auf ihre zukünftige Aufgabe vorbereitet und im Rahmen zentral stattfindender Einführungsfortbildungen beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) intensiv fortgebildet. Bevor die Teams, bestehend aus DHF und DH, erstmals im Dienst eingesetzt werden, wird ihre Einsatzfähigkeit durch zertifizierte Prüferinnen und Prüfer überprüft. Um eine fortdauernde Einsatzfähigkeit des jeweiligen Teams sicherzustellen, findet unter Leitung zertifizierter Trainerinnen und Trainer regelmäßig örtliche Fortbildung in den Kreispolizeibehörden statt. Im Rahmen der Trainings beurteilen auch sie die Einsatzfähigkeit der Teams und treffen gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen. Einsätze mit Diensthunden, einschließlich der Kontrollierbarkeit und einer grundsätzlichen Sozialverträglichkeit der Diensthunde, unterliegen einer ständigen Beobachtung und werden regelmäßig nachbereitet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9971 3 Darüber hinaus erfolgt erlassgemäß jährlich eine Leistungsprüfung der Teams durch speziell zertifizierte Prüferinnen und Prüfer der Polizei NRW. 2. Inwiefern ist der Einsatz „auf den Mann“ trainierter Schutzhunde speziell in Menschenmengen zu rechtfertigen? Ein freies, selbständiges Arbeiten der Diensthunde in Menschenmengen ist konzeptionell nicht vorgesehen und wird nicht trainiert. Vielmehr werden die Diensthunde stets im Gehorsam der Diensthundführerin/des Diensthundführers gehalten und erforderlichenfalls im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit gezielt gegen eine bestimmte Person eingesetzt. 3. Die Grundlagen der Diensthundeausbildung basieren auf einem Erlass von 2007/08. Wie sieht hier konkret die „Berücksichtigung aktueller kynologischer Erkenntnisse“ aus? Der Erlass „IM NRW vom 25.06.2007 – 41 – 60.03.08“ beinhaltet grundsätzliche und landeseinheitliche Regelungen zum nordrhein-westfälischen Diensthundwesen - nicht zu Konditionierungsmethoden bzw. – schritten. Der Erlass stellt den Rahmen und die Struktur, die erforderlich sind, um innovative Fortbildung betreiben und aktuelle kynologische Erkenntnisse berücksichtigen zu können. So ist es Aufgabe des LAFP NRW an der Fortentwicklung und Steigerung der Effizienz des Diensthundwesens mitzuwirken und im Bereich des Diensthundwesens neue Konditionierungsmethoden zu entwickeln. Über eigene Qualitätskontrollen hinaus lässt sich die nordrhein-westfälische Polizei seit 2002 bei der Anpassung der Konditionierungs-methoden an neueste wissenschaftliche Erkenntnisse durch einschlägig bekannte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beraten. Im Zuge regelmäßig stattfindender Qualifizierungsmaßnahmen von Lehrtrainerinnen und - trainer im Diensthundwesen ist jeweils eine 10-tägige wissenschaftliche Begleitung bei der praktischen Arbeit im konkreten Lehrgang vorgesehen. Das Einbeziehen aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und das sachgerechte Umsetzen in praktisches Trainingshandeln ist ein wichtiges Zertifizierungskriterium für Lehrtrainerinnen und -trainer. Die Lehrtrainerinnen und -trainer des LAFP NRW vermitteln das gewonnene Wissen im Rahmen von Einführungs- und Anpassungsfortbildungen sowie in den regelmäßig stattfindenden Fortbildungsveranstaltungen für Trainerinnen und Trainer in den Kreispolizeibehörden . 4. Hält die Landesregierung eine zuverlässige, artgerechte Ausbildung mittels positiver Verstärker innerhalb von nur 70 Tagen überhaupt für realistisch? Ja. 5. Werden die Ausbildung und die verschiedenen Einsatzgebiete der Hunde regelmäßig und unabhängig tierschutzrechtlich überprüft? Für die tierschutzrechtliche Überprüfung sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte zuständig (Veterinärämter). Die Veterinärämter sind in ihrer fachlichen Beurtei- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9971 4 lung unabhängig und sachkundig ausbildet. Der amtlichen Überprüfung liegt eine Risikoanalyse zugrunde; sie kann bei Bedarf aber auch anlassbezogen erfolgen. Ansonsten siehe Ausführungen zu Frage 3.