LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/9997 15.10.2015 Datum des Originals: 15.10.2015/Ausgegeben: 21.10.2015 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3885 vom 15. September 2015 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/9762 Anzeige- und genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten in Ministerien des Landes – Wie bewertet die Landesregierung die Verbreitung und Auswirkungen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3885 mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Unter Beachtung gewisser rechtlicher Vorgaben ist es in Deutschland jedem Arbeitnehmer erlaubt, neben der beruflichen Haupttätigkeit außerdem einer sogenannten Nebentätigkeit nachzugehen. Dieses Recht leitet sich aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 unseres Grundgesetzes ab. Eine Nebentätigkeit kann entweder nur anzeige- oder je nach Art der Tätigkeit zusätzlich genehmigungspflichtig sein. In der Summe aller Tätigkeiten darf außerdem die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden, und die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Hauptberuf darf nicht unter einer Nebentätigkeit leiden. Auch strukturelle Interessens- sowie Pflichtenkollisionen zwischen den unterschiedlichen Arbeitgebern der verschiedenen Tätigkeiten eines Arbeitnehmers müssen ausgeschlossen werden. Diese Anforderung gilt umso mehr, je stärker Arbeitsinhalte eines Tendenzbetriebs tangiert werden. Besteht seitens des Arbeitgebers die Sorge, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit möglicherweise dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, kann in den meisten Fällen die Genehmigung einer weiteren Tätigkeit untersagt werden. Diese Aspekte gelten selbstverständlich auch für Angehörige im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und Kommunen. Einer inhaltlich von dritten Interessen unbeeinflussten Tätigkeitsausübung kommt im öffentlichen Sektor eine hohe Priorität zu. Im Beamtenrecht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9997 2 sind berufliche Betätigungen außerhalb des eigentlichen Dienstverhältnisses deshalb durch Nebentätigkeitsverordnungen gesondert geregelt. Neben den bereits genannten anzeigeund genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten gibt es für diese Berufsgruppe sogar noch dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten. Dies sind Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, zu denen Beamte von ihrem jeweiligen Dienstherrn verpflichtet werden können. Auch in den Ressorts der nordrhein-westfälischen Landesregierung dürfte es eine Vielzahl von Beamten bzw. öffentlichen Angestellten geben, die unterschiedlichen Nebentätigkeiten nachgehen und dafür laufende oder punktuelle Vergütungen erhalten. Für den Erhalt von nur gelegentlichen Zahlungen kommen beispielsweise Honorargewährungen für Fachvorträge oder Publikationen in Betracht. Derlei Tätigkeiten können im besten Fall neue Kenntnisse vermitteln und sich damit für die dienstliche Sphäre des Hauptbeschäftigungsverhältnisses sogar ausdrücklich positiv auswirken. Es ist aber stets sicherzustellen, dass umgekehrt die dienstlichen Belange nicht negativ betroffen sind. Strukturell ist in diesem Zusammenhang für das Parlament von Interesse, in genau welchen einzelnen Ressorts und insbesondere in welchen Laufbahngruppen es verstärkt zu diesen anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Tätigkeiten kommt und wie die Landesregierung als Dienstherr dann die unbeeinträchtigte Aufgabenwahrnehmung sicherstellt. In Landtag-Drucksache 16/3575 hat die rot/grüne Landesregierung erstmals im Juli 2013 auf Veranlassung der FDP-Opposition eine Zwischenbilanz zum Umfang von Nebentätigkeiten vorgelegt. Ziel dieser Anfrage ist es nunmehr, rund zwei Jahr später eine in jeder Hinsicht identische Fortschreibung der Aufstellung für den Zeitraum von Juli 2013 bis zum aktuellen Stichtag der Ressortabfrage zu bekommen, die das bisherige Datenmaterial lückenlos ohne Auslassung fortschreibt und aus Gründen der Vergleichbarkeit ferner genauso strukturell aufgebaut und optisch dargestellt sein sollte. In nachfolgenden Fragen zu Ministerien des Landes bezieht sich das Kriterium „Art des Dienstverhältnisses“ auf die bekannten Unterschiede zwischen den Gruppen der Beamten einerseits und der öffentlichen Angestellten andererseits. Vorbemerkung der Landesregierung Die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten ist sowohl für Beamtinnen und Beamte als auch für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst detailliert reglementiert. Die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts stellen sicher, dass dienstliche Belange nicht negativ betroffen sind und Interessenkonflikte vermieden werden. Eine statistische Erfassung der ausgeübten Nebentätigkeiten findet nicht statt, so dass die unten angegebenen Zahlen aus dem Zeitraum 01.06.2013 - 31.08.2015 nur für die Zwecke der Beantwortung der Kleinen Anfrage 3885 zusammengestellt wurden. Die dargestellten Daten sind nach Laufbahngruppen differenziert. Auf eine weitergehende Differenzierung wurde aufgrund der beschränkten Auswertungsmöglichkeiten des verfügbaren Datenmaterials und aus Gründen des Datenschutzes verzichtet. 1. Wie viele anzeigepflichtige Nebentätigkeiten sind seit Juli 2013 jeweils in den einzelnen Ministerien des Landes, differenziert nach Besoldungsstufe, Alter und Geschlecht sowie Art des Dienstverhältnisses (in absoluten Zahlen und prozentual ) gemeldet worden? Siehe Anlage 1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9997 3 2. Wie viele genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten sind seit Juli 2013 jeweils in den einzelnen Ministerien des Landes, differenziert nach Besoldungsstufe, Alter und Geschlecht sowie Art des Dienstverhältnisses (in absoluten Zahlen und prozentual ) gemeldet und dabei (nicht) bewilligt worden? (bitte diesbzgl. Übersichten für Genehmigungen und Ablehnungen getrennt ausweisen) Siehe Anlage 2 Soweit gegen eine beantragte Nebentätigkeit Bedenken bestehen, werden diese dem Antragsteller / der Antragstellerin zunächst mitgeteilt, was in aller Regel zur Rücknahme des Antrags führt. Im Erhebungszeitraum wurden keine genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten förmlich abgelehnt. 3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zum durchschnittlichen Umfang der monatlichen Vergütungshöhe und der Stundenzahl sowie der Art der fünf häufigsten zusätzlich ausgeübten kontinuierlichen wie gelegentlichen Tätigkeiten vor? Informationen zur durchschnittlichen Stundenanzahl der Nebentätigkeiten je Person liegen in einer elektronisch auswertbaren Form nicht vor. Die Meldung von Nebentätigkeitseinnahmen ist gemäß § 15 der Verordnung der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) erst ab einer Höhe von 1.200 € pro Jahr vorzulegen. Valide Durchschnittswerte lassen sich daher nicht berechnen. Die fünf häufigsten Nebentätigkeiten sind nach Ressorts aufgeschlüsselt der Anlage 3 zu entnehmen. 4. In wie vielen Fällen sind dabei seit Juli 2013 zunächst ausgesprochene Genehmigungen später widerrufen oder vom Umfang her reduziert worden, da sich die Nebentätigkeiten mit der Dienstpflicht im Hauptverhältnis als inkompatibel erwiesen haben? (Angaben bitte in absoluten Zahlen und prozentual) Die Anzahl der im Erhebungszeitraum aus den oben genannten Gründen widerrufenen / reduzierten Nebentätigkeitsgenehmigungen sind der Anlage 4 zu entnehmen. 5. Wie unterscheiden sich im Einzelnen die Möglichkeiten und Zulässigkeit zur Ausübung von Nebentätigkeiten im Vergleich der landes- und bundesrechtlichen Regelungen vor allem hinsichtlich der beschäftigtenfreundlichen Erlaubnishandhabung und Kriterien der Kompatibilitätsprüfung im Spannungsfeld mit dienstlichen Belangen? Das im Zuge der Föderalismusreform geschaffene Beamtenstatusgesetz hat in dessen § 40 den Ländern einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Nebentätigkeitsrechts eröffnet. Im Beamtenstatusgesetz wird nur noch der unverzichtbare Grundsatz des Nebentätigkeitsrechts geregelt. Durch Landesrecht können Art und Umfang der gebotenen Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt festgelegt werden. Der Bund hat aus kompetenziellen Gründen seit jeher ein eigenständiges Regelwerk. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/9997 4 Die Beantwortung der Frage nach den nebentätigkeitsrechtlichen Regelungen im Bund und in den anderen Ländern könnte vor diesem Hintergrund nur mit unverhältnismäßig hohem und in der Kürze der Zeit nicht zu leistenden Aufwand erfolgen. Dies gilt umso mehr für Fragen der Rechtsanwendung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des Bundes und der anderen Länder nicht in den von der Landesregierung verantworteten Aufgabenbereich fallen und allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Anzahl der angezeigten Nebentätigkeiten Ressort Anzahl er Beschäftigten mit angezeigten Nebentätigkeiten gesamt Geschlecht Laufbahn Beschäftigungsverhältnis Altersgruppe Männlich Weiblich h.D. : :: i ;: ' m.D./e.D. Beamte Tarif¬ beschäftigte unter 30 Jahre 30 bis unter 40 Jahre 40 bis unter 50 Jahre 50 und mehr Jahre abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % StK/MCdS 18 40 21 52,5% 19 47,5% 26 65,0% 5 12,5% 9 22,5% 12 30,0% 28 70,0% 0 0,0% 20 50,0% 16 40,0% 4 10,0% MSW 19 ZI 9 33,3% 18 66,7% 24 88,9% 0 0,0% 3 11,1% 20 74,1% 7 25,9% 3 11,1% 5 18,5% 8 29,6% 11 40,7% FM 88 363 312 86,0% 51 14,0% 232 63,9% 122 33,6% 9 2,5% 349 96,1% 14 3,9% 2 0,6% 51 14,0% 184 50,7% 126 34,7% MWEIMH 17 19 8 42,1% 11 57,9% 13 68,4% 3 15,8% 3 15,8% 11 57,9% 8 42,1% 2 10,5% 3 15,8% 4 21,1% 10 52,6% MIK 36 75 44 58,7% 31 41,3% 30 40,0% 39 52,0% 6 8,0% 24 32,0% 51 68,0% 4 5,3% 19 25,3% 8 10,7% 44 58,7% AIS 21 21 6 28,6% 15 71,4% 11 52,4% 7 33,3% 3 14,3% 0 0,0% 21 100,0% 1 4,8% 3 14,3% 7 33,3% 10 47,6% JM 3 3 2 66,7% 1 33,3% 2 66,7% 0 0,0% 1 33,3% 1 33,3% 2 66,7% 1 33,3% 1 33,3% 0 0,0% 1 33,3% KULNV 26 51 32 62,7% 19 37,3% 48 94,1% 1 2,0% 2 3,9% 29 56,9% 22 43,1% 1 2,0% 1 2,0% 6 11,8% 43 84,3% MBWSV 22 107 77 72,0% 30 28,0% 85 79,4% 21 19,6% 1 0,9% 70 65,4% 37 34,6% 1 0,9% 8 7,5% 31 29,0% 67 62,6% MIWF 11 12 3 25,0% 9 75,0% 6 50,0% 2 16,7% 4 33,3% 1 8,3% 11 91,7% 1 8,3% 1 8,3% 7 58,3% 3 25,0% MFKJKS 10 15 10 66,7% 5 33,3% 12 80,0% 2 13,3% 1 6,7% 9 60,0% 6 40,0% 1 6,7% 4 26,7% 4 26,7% 6 40,0% MGEPA 21 44 20 45,5% 24 54,5% 37 84,1% 5 11,4% 2 4,5% 5 11,4% 39 88,6% 1 2,3% 6 13,6% 23 52,3% 14 31,8% Summe 292 777 544 70.0% .'!233 30,0% 526 67,7% '207 26,6% 44 5,7% 531 68,3% 246 31,7% 18 2,3% 122 15.7% 298 38.4% 339 43,6% Antwort auf die Kleine Anfrage 3885 - Anlage 1 Anzahl der gene migten gene migungspflichtigen Nebentätigkeiten Ressort Anzahl der Besch ftigten mit genehmigten genehmigungs¬ pflichtigen Nebentätigkeiten gesamt Geschlecht Laufbahn Beschäftigungsverhältnis Altersgruppe Männlich Weiblich h.D. gD- m.D./e.D. Beamte Tarif¬ beschäftigte unter 30 Jahre 30 bis unter 40 Jahre 40 bis unter 50 Jahre 50 und mehr Jahre abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % abs. in % ; abs. in % abs. in % abs. in% abs. in % abs. in % abs. in % StK/MCdS 18 43 38 88,4% 5 11,6% 26 60,5% 17 39,5% 0 0,0% 43 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 11 25,6% 15 34,9% 17 39,5% MSW 19 36 23 63,9% 13 36,1% 23 63,9% 13 36,1% 0 0,0% 33 91,7% 3 8,3% 0. 0,0% 13 36,1% 5 13,9% 18 50,0% FM 93 152 115 75,7% 37 24,3% 77 50,7% 65 42,8% 10 6,6% 142 93,4% 10 6,6% 5 3,3% 35 23,0% 50 32,9% 62 40,8% MWEIMH 25 32 23 71,9% 9 28,1% 23 71,9% 9 28,1% 0 0,0% 32 100,0% 0 0,0% 2 6,3% 2 6,3% 4 12,5% 24 75,0% MIK 100 466 387 83,0% 79 17,0% 213 45,7% 251 53,9% 2 0,4% 466 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 92 19,7% 125 26,8% 249 53,4% MAIS 23 23 19 82,6% 4 17,4% 12 52,2% 10 43,5% 1 4,3% 23 100,0% 0 0,0% 1 4,3% 5 21,7% 4 17,4% 13 56,5% JM 97 113 73 64,6% 40 35,4% 82 72,6% 30 26,5% 1 0,9% 113 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 23 20,4% 58 51,3% 32 28,3% MKULNV 31 82 59 72,0% 23 28,0% 79 96,3% 3 3,7% 0 0,0% 82 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 10 12,2% 18 22,0% 54 ' 65,9% MBWSV 12 45 36 80,0% 9 20,0% 38 84,4% 7 1,5,6% 0 0,0% 45 100,0% 0 0,0% 1 2,2% 3 6,7% 2 4,4% 39 86,7% MIWF 15 18 8 44,4% 10 55,6% 8 44,4% 10 55,6% 0 0,0% 17 94,4% 1 5,6% 0 0,0% 5 27,8% 6 33,3% 7 38,9% MFKJKS 6 9 9 100,0% 0 0,0% 8 88,9% 1 11,1% 0 0,0% 9 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 2 22,2% 4 44,4% 3 33,3% MGEPA 13 31 19 61,3% 12 38,7% 14 45,2% 15 48,4% 2 6,5% 31 100,0% 0 0,0% 1 3,2% 4 12,9% 13 41,9% 13 41,9% Sum e ¦¦¦¦ 452 1050 809 77.0% 241 23,0% 603 57,4% 431 41,0% • 16: 1,5% 11036 98.7% 14 1,3% 10 1.0% 205 19,5% : 304 29,0% 531 50,6% Antwort auf die Kleine Anfrage 3885 - Anlage 2 Häufige Art der Nebentätigkeit Häufige Art der Nebentätigkeit Häufige Art der Nebentätigkeit Häufige Art der Nebentätigkeit Häufige Art der Nebentätigkeit Stk/MCdS Lehrtätigkeit Autorentätigkeit Prüfungstätigkeit Vortragstätigkeit Übungsleitertätigkeit MSW Schriftstellerische Tätigkeit Dozententätigkeit im öffentlichen Dienst Lehrauftrag Prüfertätigkeit Bestellung zur Betreuung eines Familienangehörigen FM Dozententätigkeit Autorentätigkeit Mitglied in einem Prüfungsausschuss Mitglied in einem Gremium Übungsleiter/T rainer¬ tätig keit MWEIMH Dozententätigkeit Vortragstätigkeit Mitglied in Prüfungskommissionen Gremientätigkeit Wissenschaftliche Beiträge MIK Aus- und Fortbildung im Geschäftsbereich Aus- und Fortbildung in der Landesverwaltung außerhalb Geschäftsbereich Referententätigkeit außerhalb der Landesverwaltung Privatwirtschaftliche Nebentätigkeit Autorentätigkeit MAIS Vortragstätigkeit Autorentätigkeit Tätigkeit im Aufsichtsrat Dozententätigkeit Vorstandstätigkeit JM Angabe nicht möglich MKULNV Dozententätigkeit Leitung von BEWSeminaren Schreiben von Fachbeiträ en MBWSV Vortragstätigkeit Dozententätigkeit Prüfungsausschüsse Übungsleiter/T rainer Autorentätigkeit MIWF Vorträge, Gutachten, Aufsätze freiberuflich oder Mitarbeit im Gewerbebetrieb Betreuung Bevollmächtigte MFKJKS Dozententätigkeit Mitglied in Prüfungsausschüssen G utachtertätig keiten Übersetzungen Beratende Tätigkeit GEPA Tätigkeit als Dozent/Dozentin bzw. Prüfer/Prüferin bei Ausbildungslehrgängen Tätigkeit als Autor/Autorin; Journalist/Journalistin Vortragstätigkeit Lehraufträge/ Tätigkeit als Dozent/Dozentin Allgemeine Bürotätigkeiten Antwort auf die Kleine Anfrage 3885 - Anlage 3 Anzahl der wegen Interessenkollision widerrufenen oder reduzierten Nebentätigkeitsgenehmigungen Ressort ;:/; abs. in % aller genehmigten Nebentätigkeiten (siehe Tab. 2a) MFKJKS 1 11,1% übrige Ressorts 0 0,0% Antwort auf die Kleine Anfrage 3885 - Anlage 4 Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/9997