LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10074 30.06.2020 Datum des Originals: 29.06.2020/Ausgegeben: 06.07.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3735 vom 20. Mai 2020 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/9403 Kommunen als Maschinenraum Deutschlands – Kommunalisierungsgrad und finanzieller Ausgleich? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit Jahren wird über die angespannte Finanzsituation der Kommunen in Nordrhein-Westfalen diskutiert. Mitverantwortlich für die Unterfinanzierung der lokalen Ebene ist neben der Steuerreform Anfang der 2000er Jahre auch die Absenkung des sog. Verbundsatzes des Gemeindefinanzierungsgesetzes im Jahr 1985. Der kommunale Anteil an den Gemeinschaftssteuern wurde von 28,5 Prozent auf 23 Prozent abgesenkt. Um ihren Aufgaben weiterhin gerecht werden zu können, mussten die Kommunen viele Aufgaben durch Kredite finanzieren. Von den bundesweit rund 35,2 Milliarden Euro Kassenkrediten in den Kernhaushalten der Kommunen zum 31.12.2018 entfallen auf die NRW-Kommunen rund 22,6 Milliarden Euro. Die Kassenkredite der NRW-Kommunen, die vergleichbar mit privaten Dispokrediten sind, machen damit fast 2/3 aller Kassenkredite aus. Neben der Finanzausstattung ist auch der hohe Kommunalisierungsgrad staatlicher Aufgaben maßgeblicher Einflussfaktor für die Finanzlage der Städte und Gemeinden sowie der Kreise in Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen weist bundesweit einen der höchsten Kommunalisierungsgrade auf. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 3735 mit Schreiben vom 30. Juni 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat insbesondere betreffend die Folgen der Corona-Krise, nach dem am 31. März 2020 beschlossenen „Kommunalschutz-Paket“ im Rahmen eines ersten Nachtragshaushalts aktuell folgende Maßnahmen zur Unterstützung ergriffen: • Nachtragshaushaltsgesetz 2020 zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise Auf das vom Landtag am 25. Juni 2020 verabschiedete Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10074 2 Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020 - 2. NHHG 2020 – LT- Vorlage 17/9060) wird verwiesen. • Maßnahmen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise Ebenso wird auf die Landtags-Vorlagen 17/3564 bis 17/3577 und 17/3579 bis 17/3598 betreffend weitere Maßnahmen der Landesregierung zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise verwiesen, denen der Haushaltsund Finanzausschuss des Landtags, für die Vorlage 17/3575 mit einer Änderung, am 29. Juni 2020 gemäß § 31 Absatz 2 NHHG 2020 zugestimmt hat. Bereits seit Amtsantritt im Sommer 2017 hat die Landesregierung verschiedene Schritte unternommen, um die Finanzausstattung der nordrhein-westfälischen Kommunen zu stärken: Entlastung der GFG-Verteilsumme durch Wegfall von „Kommunal-Soli“ und Vorwegabzügen Mit dem GFG 2020 stellen wir den Kommunen die Rekordsumme von 12,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Und vor allem: erstmals seit 2006 bekommt die kommunale Familie wieder „echte“ 23 Prozent der Einnahmen des Landes aus der Körperschaft-, Einkommen- und Umsatzsteuer. Durch die Abschaffung von Kommunal-Soli (Solidaritätsumlage) und Vorwegabzügen von 2018 bis 2020 entsteht in den kommunalen Kassen ein Plus von 689,4 Millionen Euro. Im Rahmen des GFG haben wir die Aufwands- und Unterhaltungspauschale für Investitionen vor Ort ebenso wie die Schul- und Sportpauschale deutlich aufgestockt und eine gegenseitige Deckungsfähigkeit eingeführt. Die erhöhte Gewerbesteuerumlage zur Mitfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ und der Einheitslasten des Landes sind Ende 2018 bzw. Ende 2019 ausgelaufen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat sich – anders als andere Länder – dazu entschieden, es dabei zu belassen und keine neue landesrechtliche Umlage zu schaffen. Somit haben unsere Kommunen ab 2020 zusätzliche und frei verfügbare Mittel in Höhe von 950 Millionen Euro pro Jahr. Und in den Jahren 2018 bis 2020 fließen nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz (ELAG) zusammen 1,09 Milliarden Euro an die Kommunen zurück. Neues Kommunales Finanzmanagement Mit der Reform des NKF haben wir das Regelungssystem deutlich vereinfacht und es auf die Sicherstellung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung hin ausgerichtet. Die Neuerungen zielen auf eine dauerhaft tragfähige Haushaltswirtschaft in allen Kommunen und einen Rahmen für eine bessere Planbarkeit der Haushalte und mehr investives Handeln. Und nicht zuletzt haben wir für den Großteil der Kommunen die Pflicht zur Aufstellung von Gesamtabschlüssen abgeschafft. Das spart Zeit und Geld – nicht nur in der Verwaltung, sondern auch für viele ehrenamtliche Kommunalpolitikerinnen und - politiker. Im Zuge der Umsetzung des von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen beschlossenen „Kommunalschutz-Paket“ vom 31. März 2020, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für die Kommunen abzumildern, erfolgt derzeit eine weitere Überarbeitung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements, um die Kommunalhaushalte ab 2021 genehmigungsfähig halten zu können. Grundsicherung einschl. Kosten der Unterkunft Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass sich der Bund künftig dauerhaft und damit nachhaltig an den „Kosten der Unterkunft“ beteiligen wird. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen für LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10074 3 Unterkunft und Heizung nach dem SGB II sowie an den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII leitet die Landesregierung Nordrhein-Westfalen an die Städte, Kreise und Gemeinden weiter. Dies wird eine künftige strukturelle und dauerhafte Entlastung der kommunalen Haushalte mit sich bringen. Kommunale Theater und Orchester Viele Städte und Gemeinden mussten in den vergangenen Jahren aus Finanznot ihre kulturellen Angebote reduzieren. Doch Kultur ist wichtig, sie stellt einen wichtigen Beitrag zu unserer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft dar. Deshalb hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Mittel zur Unterstützung der kommunalen Theater und Orchester bis 2022 um 30 Millionen Euro erhöht und dabei auch besondere Vorhaben und Profilbildungen unterstützt. Dritte Orte der Kultur Mit unserem Förderprogramm „Dritte Orte – Häuser für Kultur und Begegnung im ländlichen Raum“ unterstützt die Landesregierung die Entwicklung und Umsetzung neuer Konzepte für die kulturelle Infrastruktur in ländlichen Regionen. Ziel ist u.a. eine kluge Vernetzung bereits bestehender Kultur- und Bildungseinrichtungen, um Synergien nutzbar zu machen und Potenziale auszuschöpfen. Dafür stellen wir bis 2023 10 Millionen Euro bereit. Dorferneuerung Wir nehmen den ländlichen Raum verstärkt in den Blick und fördern mit unserem Dorferneuerungsprogramm gezielt Maßnahmen, die das Erscheinungsbild, die Identität und das Gemeinschaftsleben in den Dörfern fördern. Die zusätzlich zur Verfügung gestellten Landesmittel erlaubten 2020 eine Förderung von 270 Projekten in 133 Kommunen in Höhe von 24,8 Millionen Euro (zum Vergleich – ohne zusätzliche Landesmittel – in 2018: 94 Projekte in 62 Gemeinden mit 5,9 Millionen Euro). Denkmalpflege Baudenkmäler sind vielerorts stadtbildprägend und stiften so Identität. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Landesmittel zur Denkmalpflege daher deutlich – auf 16 Millionen Euro in 2019 – erhöht und unterstützt Privatpersonen wie Kommunen so dabei, die 82.000 Bau- und 6.100 Bodendenkmäler im Land zu erhalten. Baulandentwicklung Damit sich unsere Städte und Gemeinden weiter positiv entwickeln können, braucht es Bauland für Wohnen und Gewerbe. Doch gerade Fläche ist vielerorts knapp. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt die kommunale Familie daher dabei, Bauland zu entwickeln, un- und untergenutzte Flächen wiederzubeleben und hat hierfür die Landesinitiative „Bau.Land.Leben.“ gegründet. Allein für die Kommunale Entwicklungsgesellschaft NRW.URBAN haben wir den Rahmen für Darlehen von der NRW.BANK von 25 Millionen Euro in 2010 auf 200 Millionen Euro im Jahr 2020 angehoben. Kommunales Schienennetz Die Stadt- und Straßenbahninfrastruktur vieler Städte ist in die Jahre gekommen und bedarf vielerorts einer Erneuerung. Die Landesregierung fördert Investitionen der Kommunen in ihr Schienennetz mit 1 Milliarde Euro bis 2031. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10074 4 Kommunale Straßen Auch die Förderung des kommunalen Straßenbaus intensivieren wir weiter und haben die Verpflichtungsermächtigungen in 2019 von 115 Millionen Euro auf 145 Millionen Euro erhöht. Die Fördersätze haben wir um 10 Prozentpunkte auf bis zu 80 Prozent angehoben. Zusätzlich fördern wir kommunale Baumaßnahmen zur Verbesserung der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten mit 1 Million Euro. Mit der Reform des KAG hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ab 2020 ein landeseigenes Förderprogramm mit einem jährlichen Volumen von 65 Millionen Euro aufgelegt. Dadurch werden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Erbbauberechtigte bei Straßenausbaubeiträgen um die Hälfte entlastet. Leistungsfähiger ÖPNV Bis Ende 2019 hat der Bund Finanzmittel für Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und für den kommunalen Straßenbau nach dem Entflechtungsgesetz bereitgestellt. Diese ersetzt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in voller Höhe von rund 130 Millionen Euro durch Landesmittel. Mit Erfolg hat sich die Landesregierung Nordrhein- Westfalen für eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel des Bundes zur Finanzierung des ÖPNV stark gemacht. Für den Zeitraum von 2020 bis 2031 werden rund 945 Millionen Euro zusätzlich in die Stärkung des Nahverkehrsangebots in Nordrhein- Westfalen fließen. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Infolge des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) steigen die sog. GVFG-Mittel von bisher 333 Millionen Euro pro Jahr auf rund 665 Millionen Euro im Jahr 2020, auf 1 Milliarde Euro jährlich im Zeitraum zwischen 2021 und 2024 und auf 2 Milliarden Euro im Jahr 2025. Ab 2026 steigt der letztgenannte Betrag jährlich um 1,8 %. Die Mittel stehen künftig nicht nur für klassische Aus- und Neubauprojekte im ÖPNV zur Verfügung, sondern auch für ▪ die Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schienenstrecken, ▪ Investitionen in Schienenstrecken zur Kapazitätserhöhung der Verkehrsinfrastruktur, ▪ den Bau und Ausbau von Bahnhöfen und Haltestellen des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs, den Bau und Ausbau von Umsteigeanlagen zum schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr in kommunaler Baulast sowie ▪ die Grunderneuerung von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart sowie nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat für die Kofinanzierung von Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms bis 2031 bereits 600 Millionen Euro bereitgestellt. Durch die geplanten Fördersätze bei der Kofinanzierung von Maßnahmen des GVFG- Bundesprogramms halbieren wir bei einem Großteil der Fördertatbestände den kommunalen Eigenanteil an den förderfähigen Kosten. Klimafreundlicher ÖPNV Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen will den Öffentlichen Personennahverkehr gemeinsam mit den Kommunen klima-freundlicher gestalten. Dazu übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen beispielsweise einen Teil der Investitionsmehrkosten für den Einsatz gas- statt dieselbetriebener Busse. Zudem haben wir die Förderung des Bundes zur Umrüstung von dieselbetriebenen Bussen mit Stickoxidfiltern um 15 Prozent auf maximal 95 Prozent aufgestockt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10074 5 Digitaler ÖPNV Mit Schaffung der Förderrichtlinie „Vernetzte Mobilität und Mobilitätsmanagement“ werden durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen für kommunale Projekte zum Beispiel zur Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme oder zur Entwicklung von Mobilitätsstrategien Fördermittel in Höhe von mindestens rund 11,5 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sollen im Rahmen der ÖPNV Digitalisierungsoffensive NRW in den kommenden Jahren mehr als 30 Einzelprojekte zur Digitalisierung des Nahverkehrs umgesetzt werden. Nahmobilität Mit dem Nahmobilitätsprogramm der Landesregierung Nordrhein-Westfalen werden Städte, Gemeinden und Kreise dabei unterstützt, ihren Fuß- und Radverkehr attraktiver zu gestalten. So werden u.a. sichere und barrierefreie Bürgersteige und Fußgängerüberwege an Kreuzungen sowie Radverkehrsanlagen, Fahrradstationen und Fahrradabstellanlagen gefördert. Das Volumen des Förderprogramms wurde im Jahr 2019 um 3,47 Millionen Euro aufgestockt und in 2020 auf gleichbleibendem Niveau (26,77 Millionen Euro) fortgeschrieben. Emissionsarme Mobilität Im Förderprogramm „progres.nrw - Emissionsarme Mobilität“ hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen 2018 und 2019 insgesamt 49 Millionen Euro für die Förderung von Ladeinfrastruktur, Elektrofahrzeugen und Umsetzungskonzepten in die Hand genommen. Auch Konzepte zum Thema Elektromobilität werden gefördert. Antragsberechtigt sind u. a. Kommunen und kommunale Betriebe. Kommunaler Klimaschutz Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt die Städte, Kreise und Gemeinden intensiv bei ihren Anstrengungen zum Klimaschutz. Dazu werden im Rahmen des Projektaufrufs „Kommunaler Klimaschutz.NRW“ rund 160 Millionen Euro für kommunale Klimaschutzprojekte bereitgestellt. Aufgrund des Rückzugs einiger Vorhaben seitens der Antragsteller liegt die Gesamtzuwendungssumme damit leicht unter der ursprünglich von der Landesregierung vorgesehenen Förderung in Höhe von 180 Millionen Euro. Hochwasserschutz Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt die Anstrengungen der Kommunen für den Hochwasserschutz: Die dafür zur Verfügung stehenden Mittel wurden von 29 Millionen Euro in 2017 auf 30 Millionen Euro in 2018 aufgestockt. Für Maßnahmen zur naturnahen Umgestaltung der Fließgewässer der Kommunen hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in 2017 rund 18,3 Millionen Euro und 2018 sogar rund 23,3 Millionen Euro bereitgestellt. Digitale Infrastruktur 70 Prozent der Haushalte in Nordrhein-Westfalen sind bereits mit mindesten 400 Mbits/s ausgestattet – mehr als in jedem anderen Flächenland. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt Kommunen bei schnelleren und kostengünstigeren Glasfaser-Verlegemethoden, um bis 2025 die Flächen mit Gigabit- Anschlüssen zu versorgen. Kindertageseinrichtungen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10074 6 Die Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen waren über viele Jahre unterfinanziert. Zahlreiche Träger standen kurz vor der Entscheidung, Einrichtungen aufzugeben. Um dies zu verhindern, hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen 2017 ein Kita-Träger-Rettungspaket in Höhe einer halben Milliarde Euro für die Kindergartenjahre 2017/18 und 2018/19 sowie einer Übergangsfinanzierung in Höhe von 390 Millionen Euro für das Kindergarten-Jahr 2019/20 aufgelegt. Mit dem Kindergarten-Jahr 2020/21 tritt das reformierte Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in Kraft, mit dem wir die strukturelle Unterfinanzierung der Kindertageseinrichtungen beenden und die Kindertagespflege stärken. Wir stellen zudem zusätzliche Mittel für flexiblere Betreuungsangebote, Sprachförderung, plusKITAs und Familienzentren bereit. So wird mit dem Inkrafttreten der KiBiz-Reform zum 1. August 2020 die Förderung jedes einzelnen Familienzentrums auf 20.000 Euro erhöht. Gleichzeitig entlastet die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Familien, in dem ab dem 1. August 2020 ein weiteres Jahr beitragsfrei gestellt wird, so dass insgesamt grundsätzlich zwei Jahre beitragsfrei sind. Die Landesregierung setzt mit der Reform des Kinderbildungsgesetzes auch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) um und investiert die Mittel des Bundes, die bis Ende 2022 zur Verfügung stehen, zusätzlich in die frühkindliche Bildung. Die Mittel werden für das zweite beitragsfreie Jahr und weitere Qualitätsverbesserungen in der Kindertagesbetreuung eingesetzt. Den weiteren Ausbau von Kinderbetreuungsplätzen unterstützen wir intensiv und garantieren, dass jeder notwendige Betreuungsplatz vor Ort gefördert wird. Damit sichern wir den Ausbau von Betreuungsplätzen unabhängig von zur Verfügung stehenden Bundesmitteln und stellen dafür jährlich investive Mittel in Höhe von mindestens 115 Millionen Euro bereit. Im Zuge der Ausbreitung von COVID-19 beteiligt sich das Land Nordrhein-Westfalen in den Monaten April und Mai 2020 mit jeweils 50 % an dem tatsächlichen Ertrags- bzw. Einzahlungsausfall für die Kindertagesbetreuung (einschließlich Kindertagespflege) der Kommunen im Zuge von Betretungsverboten: Dafür werden rund 84,5 Millionen Euro eingeplant. Die für die Monate April und Mai 2020 getroffene Entscheidung der Landesregierung, die Elternbeiträge vollständig zu erstatten, wird auf die Monate Juni und Juli 2020 insoweit ausgedehnt, dass diese angesichts des nun zeitlich eingeschränkten Betreuungsanspruchs für alle Kinder nur hälftig zu erbringen sind. Vor diesem Hintergrund hat das Land Nordrhein-Westfalen für diese beiden Monate die Übernahme der Hälfte des tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfalls für die Kindertagesbetreuung (einschließlich Kindertagespflege) zugesagt, dies entspricht 25 % der Gesamtsumme der Elternbeiträge. Neunjähriges Abitur – G9 Mit der Option zur Rückkehr zum neunjährigen Abitur hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen einen jahrelangen Streit an unseren Schulen beendet. Für die Kommunen als Schulträger bedeutet die Umstellung eine zusätzliche Belastung, die durch die Bereitstellung von 518 Millionen Euro für investive Kosten zwischen 2022 und 2026 vollständig aufgefangen werden. Ab 2024 gleicht das Land Nordrhein-Westfalen zudem dauerhafte Sachkosten mit zunächst 7,76 Millionen Euro im Jahr und ab 2027 mit 27,94 Millionen Euro jährlich aus. Ganztag Das Bildungs- und Betreuungsangebot im Ganztag verbessert die Landesregierung Nordrhein-Westfalen mit einem Dreiklang aus Platzausbau, Sicherung der Qualität und Flexibilisierung. Gemeinsam mit den Kommunen konnten seit 2017 über 22.000 neue Plätze an den Offenen Ganztagsschulen eingerichtet werden. Wir werden auch weiterhin LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10074 7 alle von den Kommunen beantragten Plätze finanzieren. Das Land selbst finanziert die OGS mit 564 Millionen Euro im Jahr 2020, das entspricht gegenüber 2017 einem Aufwuchs von 110 Millionen Euro. Es werden im kommenden Schuljahr etwa 330.000 Plätze zur Verfügung stehen. Im Zuge der Ausbreitung von COVID-19 hat sich das Land Nordrhein-Westfalen mit 50 % an den Beitragsausfällen der Kommunen für Angebote im Ganztag beteiligt: Dies entspricht rund 72 Millionen Euro. Schulische Inklusion Die schulische Inklusion stellt die Schulen vor große Herausforderungen. Eine wesentliche Aufgabe der Schulträger ist es, die Schulen dafür baulich auszustatten. Das Land leistet zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion einen jährlichen Beitrag. Diesen hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ab dem Schuljahr 2017/2018 von jährlich 40 Millionen Euro auf derzeit 60 Millionen Euro angehoben. Im Jahr 2020 wird das Land in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden die Höhe der Leistungen überprüfen und bei Bedarf neu festsetzen. DigitalPakt Schule Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Finanzhilfen des Bundes in Höhe von 1,054 Milliarden Euro für die Digitalisierung der Schulen zielgerichtet und vor allem zugunsten der kommunalen Bildungsinfrastruktur eingesetzt werden. Im Zuge der Ausbreitung von COVID-19 stellt die Bundesregierung über eine Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt Schule zusätzliche Investitionsmittel in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro für die Anschaffung von digitalen Endgeräten für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bedarf zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte zur Verfügung. Auf das Land Nordrhein-Westfalen entfallen rund 105 Millionen Euro. Kinder- und Jugendförderplan Nordrhein-Westfalen (KJFP) Den KJFP haben wir 2018 um 11 Millionen Euro auf 120 Millionen Euro erhöht. Zudem wird der KJFP seit dem Haushaltsjahr 2019 jährlich um einen qualifizierten Index dynamisiert. 2020 liegt der Haushaltsansatz daher bei 125,3 Millionen Euro. Im Wege einer fachbezogenen Pauschale zur Grundförderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (Position 1.1 KJFP) erhalten die 186 kommunalen Jugendämter in Nordrhein-Westfalen im Haushaltsjahr 2020 unmittelbar 31,4 Millionen Euro aus dem KJFP. Kommunale Präventionsketten Wir wollen allen Kindern in Nordrhein-Westfalen gleiche Chancen auf ein gutes Aufwachsen, auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Dazu sollen flächendeckend und dauerhaft präventionsfördernde Strukturen etabliert bzw. weiterentwickelt werden. Dafür werden rund 15 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Integration, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen Insgesamt stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Kommunen in 2020 rund 1,2 Milliarden Euro für die Integration, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen zur Verfügung – das sind bedeutend mehr Mittel als der Bund zu diesem Zweck an das Land überweist. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat erreicht, dass der Bund auch in den kommenden zwei Jahren die Kosten für Unterkunft und Heizung von anerkannten LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10074 8 Asylbewerbern vollständig übernimmt. So werden erhebliche Zusatzkosten für die Städte, Gemeinden und Kreise abgewendet. Auch die entstehenden Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erstatten wir den Kommunen in voller Höhe. Zudem haben wir die Verwaltungskostenpauschale, die das Land Nordrhein-Westfalen den Kommunen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erstattet, von 3.100 Euro auf 3.933 Euro erhöht. Insgesamt wurden in diesem Bereich im Jahr 2019 rund 460 Millionen EUR an die Kommunen gezahlt. „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ lautet die Initiative der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, mit der vor allem jungen Geflüchteten der Weg zu einem erfolgreichen schulischen oder beruflichen Abschluss geebnet werden soll. Dazu werden bis zum Ende der Legislaturperiode 50 Millionen Euro in die Hand genommen, von denen ein Großteil unmittelbar den Kommunen zur Verfügung gestellt wird. Mit der Einführung des „Kommunalen Integrationsmanagements“ in den Kreisen und kreisfreien Städten stellt die Landesregierung 25 Millionen Euro alleine in 2020 zur Verfügung, um eine bessere Integration der Geflüchteten und Zugewanderten zu erreichen, die bislang ohne Zugang zu einem Fallmanagement sind. So bestehen je nach Lebenslage des Neuzugewanderten unterschiedliche Herausforderungen, die hintereinander, oft aber auch parallel bewältigt werden müssen, wie beispielsweise ausländerrechtliche Fragestellungen, gesellschaftliche und rechtliche Erstorientierung, Integration in Arbeit, Wohnen oder Gesundheit. Das Ziel ist es, zu einem abgestimmten Verwaltungshandeln aus einer Hand zu kommen und die Querschnittsaufgabe Integration flächendeckend in den Regelstrukturen zu verankern. Alle 53 Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen in Nordrhein- Westfalen verfügen über ein Kommunales Integrationszentrum (KI). Die inhaltliche Koordinierung der KI erfolgt durch die bei der Bezirksregierung Arnsberg angesiedelte Landesweite Koordinierungsstelle Kommunale Integrationszentren. Die Landesregierung hat die Finanzierung dieser Einrichtungen bis zum Ende der Legislaturperiode 2022 finanziell über eine entsprechende Förderung gesichert. Insgesamt werden pro Jahr rund 20 Millionen Euro sowie 268 Stellen für die Abordnung von Lehrkräften zur Verfügung gestellt. Mit dem Programm KOMM-AN NRW unterstützen die Kommunalen Integrationszentren die ehrenamtliche Arbeit von Bürgerinnen und Bürgern vor Ort für zugewanderte Menschen jährlich mit 11,73 Millionen Euro. Diese bundesweit einmalige Integrationsinfrastruktur agiert in zwei Handlungsfeldern: „Integration als Querschnittsaufgabe“ und „Integration durch Bildung“ zu verbinden. Um die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte zu verbessern, werden zahlreiche lokale und landesweite Bildungsangebote umgesetzt. Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler und ihre Familien erhalten eine Beratung zum Schulbesuch. Daneben koordinieren die KI die Aktivitäten und Angebote der Kommunen und freien Träger in Bezug auf Integration und das Zusammenleben in Vielfalt. Darüber hinaus hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen durch strukturelle Maßnahmen den Ablauf von Rückführungsprozessen und die Unterstützung der Kommunen weiter verbessert. Neben verstärkten Rückführungen direkt aus den Landesunterkünften haben wir die Zahl der Zentralen Ausländerbehörden von drei auf fünf erhöht, um die Kommunen noch stärker bei kommunalen Rückführungen zu unterstützen. So werden die Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung direkt aus den Landesaufnahmeeinrichtungen sukzessive ausgebaut. Überstellungen nach Polen, Schweiz, Frankreich, den Benelux-Staaten, Finnland, Schweden, Norwegen und Österreich finden unmittelbar aus den Landeseinrichtungen statt. Der Asylstufenplan der Landesregierung wurde vom Kabinett verabschiedet, um eine Entlastung der Kommunen herbeizuführen. Insbesondere wird durch eine LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10074 9 Verlängerung der Aufenthaltsdauern in Landeseinrichtungen von Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die Zahl der Zuweisungen an die Kommunen reduziert. Rückkehrkoordinierungsstellen (RKK) sorgen für eine schnellere Abschiebung von Straftätern. Digitale Modellregionen Mit dem Förderprogramm „Digitale Modellregionen in NRW“ unterstützt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Regionen und Kommunen auf dem Weg, durch den Einsatz digitaler Technik schneller, besser und attraktiver zu werden. Ziel ist es mit übertragbaren Lösungen im Bereich „E-Government“ und innovativen Projekten mit der Wirtschaft im Bereich „digitale Stadtentwicklung“ die Digitalisierung vor Ort zu beschleunigen. Bis Ende 2022 stehen dafür rund 90 Millionen Euro an Landesmitteln zu Verfügung, rund 72 Millionen Euro konnten bereits gebunden werden. Im Mittelpunkt der Programmumsetzung stehen neben der Entwicklung und Umsetzung digitaler Pilotprojekte auch der kontinuierliche Austausch unter den Kommunen. Digitales Bauen Schnell von der Planung bis zum Bau: Die Digitalisierung birgt für Bauprojekte ein hohes Potential. Auch im Gebäudebestand hilft digitales Bauen dabei, Prozesse zu optimieren, transparenter zu gestalten und damit letztlich Kosten zu senken. Mit sechs Modellkommunen hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ein Pilotprojekt "Digitale Baugenehmigungen" aufgelegt. Das Landesbauportal Nordrhein- Westfalen ist Anfang Mai 2020 an den Start gegangen (www.bauportal.nrw). Bei der Einführung des Building Information Modeling (BIM) nimmt Nordrhein-Westfalen eine Vorreiterrolle ein. Das BIM-Competence-Center führt das Expertenwissen aller Akteure aus Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft zusammen und treibt die Implementierung von BIM in Nordrhein-Westfalen voran. Dokumentenprüfgeräte Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Kommunen bei dem Ziel unterstützt, im Rahmen der Anmeldung einer Wohnung gefälschte Dokumente besser zu erkennen und somit Anmeldungen unter falscher Identität vorzubeugen. Um eine flächendeckende Ausstattung aller Meldebehörden mit qualitativ leistungsfähigen Dokumentenprüfgeräten zu erreichen, hat sie 1,75 Millionen Euro bereitgestellt. Die Leistung wurde den Kommunen in unbürokratischer Form auf Antrag als Pauschale gewährt. Transparenzkommission Wir haben eine Transparenzkommission zur Aufgabenkritik, zum weiteren Bürokratieabbau und zur Standard-Überprüfung eingerichtet. Ein Schwerpunkt der Arbeit wird auf den Leistungsbereichen und Standards liegen, die für das kommunale Handeln besonders bedeutsam sind. Gemeinsam mit den Kommunen wollen wir dabei für einen weiteren Abbau belastender bürokratischer Hürden sorgen. Tariftreue- und Vergabegesetz Mit dem TVgG-NRW der Vorgängerregierung sind Vergabeverfahren über die bundesrechtlichen Notwendigkeiten hinaus verkompliziert worden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat das Gesetz auf die notwendigen Regelungen zurückgeführt. Umfangreiche sowie unnötige Belastungen für öffentliche Auftraggeber und deren Auftragnehmer sind damit entfallen. Dadurch wurden die Vergabestellen – vor allem die Kommunen – erheblich von unnötiger Bürokratie entlastet und Kosten konnten gesenkt werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10074 10 Kommunale Vergabegrundsätze Mit der Modernisierung der kommunalen Vergabegrundsätze haben die Kommunen unterhalb der EU-Schwellenwerte weitgehende Freiheit erhalten, Aufträge vor Ort zu vergeben. Durch im Ländervergleich großzügige Wertgrenzen haben wir zudem dem kommunalen Wunsch nach Flexibilität Rechnung getragen. Im Zuge der Umsetzung des von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen beschlossenen „Kommunalschutz-Paket“ vom 31. März 2020, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für die Kommunen abzumildern, erfolgt derzeit eine weitere Überarbeitung der kommunalen Vergabegrundsätze, um Aufträge noch schneller in die Märkte bekommen zu können. Entlastung der Kommunen durch Verlagerung von Aufgaben auf die Landesebene a) Unterhaltsvorschussgesetz Seit dem 1. Juli 2019 sind die Kommunen nur noch für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zuständig. Für die Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsvorschussleistungen, die ab dem 1. Juli 2019 beantragt wurden, liegt die Verantwortung zentral beim Land. Die Kommunen werden entlastet, da sie für diese Aufgabe kein Personal mehr bereithalten müssen. Zudem wurden die Ausgabenlasten zugunsten der Kommunen ab dem 1. Juli 2017 neu verteilt. Allein für das Jahr 2018 konnte so eine zusätzliche Belastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen in Höhe von 110,6 Millionen Euro vermieden werden. b) Realsteuergesetz Mit der Änderung des Landesgesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern erfolgt die Bekanntgabe der Gewerbesteuermessbescheide nunmehr ausschließlich durch die Finanzämter. Die bislang für die Wahrnehmung dieser Aufgabe regelmäßig zuständigen Gemeinden werden so nachhaltig entlastet. c) Ausbildungen in der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege Bis zum Auslaufen der Ausbildungen in der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege im Jahr 2024 liegt die Prüfungsaufsicht für die derzeit rund 20.000 Auszubildenden bei den Kommunen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes für die Pflegeberufe (PflBG) zum 1. Januar 2020 ist die Zuständigkeit für die Prüfungsaufsicht der Ausbildungen auf die Bezirksregierungen übertragen worden. Die bislang für die Wahrnehmung dieser Aufgabe regelmäßig zuständigen Gemeinden werden so nachhaltig entlastet. 1. Wie hat sich der Kommunalisierungsgrad in Nordrhein-Westfalen im Vergleich zu anderen Bundesländern seit 2010 entwickelt? (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln) Mithilfe des Kommunalisierungsgrades soll in der Regel dargestellt werden, in welchem Maße die Kommunen zur öffentlichen Leistungserbringung in einem Land beitragen. Da geeignetes Datenmaterial zur Erfassung der Aufgabenverteilung zwischen Landes- und Kommunalebene fehlt, wird die Leistungserbringung stets über die Ist-Ausgaben der beteiligten Ebenen abgebildet. Finanzstatistische Kennzahlen zum Kommunalisierungsgrad in einem Land erlauben dementsprechend keinen Rückschluss darauf, ob die hiermit erbrachten Aufgaben LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10074 11 • pflichtig oder freiwillig, • mit hohem oder niedrigem Qualitätsstandard sowie • wirtschaftlich oder unwirtschaftlich erbracht wurden. Der Landesregierung liegt eine länderübergreifende Übersicht der Kommunalisierungsgrade nur für einzelne Jahre des vergangenen Jahrzehnts vor. Die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Kommunalisierungsgrade der Ausgaben basieren auf den Zuschussbedarfen und sind den von der Bertelsmann Stiftung herausgegebenen Kommunalen Finanzreports der Jahre 2015 und 2019 entnommen. Tabelle 1: Kommunalisierungsgrad der Ausgaben (erfasst über die sog. Zuschussbedarfe) in Prozent Flächenland 2011 2017 Hessen 43 42 Nordrhein-Westfalen 41 40 Bayern 40 39 Sachsen 38 34 Niedersachsen 36 37 Brandenburg 35 37 Baden-Württemberg 35 39 Schleswig-Holstein 34 37 Rheinland-Pfalz 32 35 Saarland 32 33 Mecklenburg-Vorpommern 31 31 Sachsen-Anhalt 30 31 Thüringen 29 34 Flächenländer 37 38 Quelle: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.; 2015): Kommunaler Finanzreport 2015. Gütersloh. S. 20 (Kommunalisierungsgrad 2011) sowie Bertelsmann Stiftung (Hrsg.; 2019): Kommunaler Finanzreport 2019. Gütersloh. Teil A, S. 10 (Kommunalisierungsgrad 2017) 2. Welche Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung müssen die NRW-Kommunen aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften wahrnehmen? (vollständige tabellarische Aufgabenliste unter Angabe der zugrundeliegenden Normen bitte differenziert nach Landes- und Bundesrecht) 3. Welche pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben müssen die NRW-Kommunen aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften wahrnehmen? (vollständige tabellarische Aufgabenliste unter Angabe der zugrundeliegenden Normen bitte differenziert nach Landes- und Bundesrecht) 4. Für welche landes- oder bundesgesetzlich verursachten Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung bzw. pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben der NRW- Kommunen existieren Konnexitätsregelungen oder vergleichbare Kompensationsmechanismen? (vollständige tabellarische Auflistung bitte differenziert nach Landes- und Bundesrecht) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10074 12 Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 bis 4 gemeinsam beantwortet. Ich verweise zunächst auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 1865 vom 20. Februar 2014 (LT-Drs.16/5108). Hieraus ergibt sich der Stand der Aufgabenübertragungen durch Bundesund Landesgesetze zu diesem Zeitpunkt. In der als Anlage beigefügten Auflistung sind die seither vorgenommenen Aufgabenübertragungen durch Bund oder Land ersichtlich. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass Aufgaben versehentlich nicht aufgenommen wurden. Aufgenommen worden sind Rechtsgrundlagen, mit denen Aufgaben im engeren Sinne auf die Kommunen übertragen worden sind. In der Auflistung nicht aufgeführt sind rechtliche Grundlagen, die der Selbstorganisation der Gemeinden oder Gemeindeverbände dienen, also sog. Existenzaufgaben darstellen. Diese sind in der Gemeindeordnung – z.B. zur Wahl der Beigeordneten – enthalten. Weitere Regelungen, die der Selbstorganisation dienen, enthält z.B. die Kreisordnung. Außer Betracht blieben Regelungen, die die beim Verwaltungsvollzug einzuhaltenden Verfahren oder die Art und Weise der zu erbringenden Verwaltungsleistung zum Inhalt haben, dazu zählen z.B. das VwVfG NRW und das EGovG NRW. Diese richten sich gleichermaßen an die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts. 5. Welche Aufgaben – Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben – wurden innerhalb des Zeitraums der 14., 15., 16. und 17. Wahlperiode vom Land auf die Kommunen übertragen, mit und ohne Konnexitäts- oder anderweitiger Finanzierungsregelungen? (bitte nach Wahlperioden aufschlüsseln) In der Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist es nicht möglich gewesen, die erforderlichen Angaben zu erheben, da hierfür jedes geltende Landesgesetz oder jede geltende Rechtsverordnung händisch auf Aufgabenübertragungen in der 14., 15., 16. und 17. Wahlperiode hätte überprüft werden müssen. Im Übrigen wird auf die beigefügte Tabelle verwiesen. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen 1 FM Durchführung des Lastenausgleichs in NRW Lastenausgleichsgese tz (LAG) - Verordnung über zuständigkeiten des Rhein-Kreises Neuss und der Bezirksregierung Münster im Bereich des Lastenausgleichs x* x x * Art. 120 a GG Mischform aus bundeseigener Verwaltung und Bundesauftragsverwaltung; Vollständige Verwaltungskostenübernahme bis zu einem Höchstbetrag von 500 T€ (Höchstbetrag wurde bisher nicht erreicht)+M21 2 IM Führung des Liegenschaftskatasters sowie Erhebung und Bereitstellung der Daten des Liegenschaftskatasters VermKatG NRW i.V.m. DVO x x x *) seit 1948 nach dem Gesetz über die Eingliederung der Sonderbehörden in die Stufe der Kreisverwaltungen; *) Gebühren 3 IM Aufbau der Geodateninfrastruktur NRW als Bestandteil einer nationalen Geodateninfrastruktur mit dem Ziel der Verbesserung von Zugang und Nutzung von Daten und Diensten Geodatenzugangsgesetz NRW x x x Die europarechtlichen Regelungen (Richtlinie 2007/2/EG) werden unmittelbar auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände angewendet. Die von der Richtlinie angesprochenen Geodaten fallen aufgrund bestehender Gesetze unter öffentlichen Auftrag von Land und Kommunen und liegen dort bereits in elektronischer Form vor oder müssen andernfalls nicht entsprechend aufbereitet werden. 4 IM Datenschutz: informationelles Selbstbestimmungsrecht Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 EU Datenschutz- Grundverordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2, § 5 Datenschutzgesetz NRW x EU und Land x § 7 DSG - im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu beachtende allgemeine Verfahrensregelungen für Landesund Kommunalbehörden 5 IM Informationsfreiheit: freier Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen § 2 Informationsfreiheitsgesetz NRW x x x *) im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu beachtende allgemeine Verfahrensregelungen für Landesund Kommunalbehörden; *) Gebühren § 11 IFG i.V.m. VerwGebO IFG NRW Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 11 12 13 14 15 16 6 IM Erteilung von Erlaubnissen zur Errichtung und Betrieb einer Spielhalle (§ 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW) § 19 Abs. 5 AG GlüStV NRW x x x *) *) Gebühren 7 IM Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen, sofern nicht die Zuständigkeiten nach dem AG GlüStV NRW auf andere Aufsichtsbehörden übertragen wurden. § 20 Abs. 3 AG GlüStV NRW x x x *) *) Gebühren 8 IM Sicherstellung des Feuerschutzes (durch leistungsfähige Feuerwehren); technische Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen infolge von Naturereignissen, Explosionen o.ä.; Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen (Kreisebene) Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Das FSHG wurde zwischenzeitlich durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG - in Kraft getreten am 01.01.2016) ersetzt. Dies führt jedoch nicht zu einer Veränderung des von den Kommunen wahrzunehmenden Aufgabenkatalogs. x x x *) *) Feuerschutzsteuer als Sondersteuer 9 IM Wahrnehmung der Aufgaben der allgemeinen Gefahrenabwehr Ordnungsbehördenge setz (OBG) x x x *) *) Gebühren und Störerhaftung --- > das OBG selbst sieht keine Bußgelder vor 10 IM Grundstückswertermittlung und damit Schaffung der Grundstücksmarkttransparenz BauGB und GAVO NRW x x x x *) Gutachterausschüsse sind staatliche Einrichtungen des Landes - die Geschäftsstellen der GA sind bei den Kommunen angesiedelt und quasi im Wege der Organleihe tätig; *) Gebühren 11 IM Meldewesen: Registrierung wohnhafter Einwohner, Datenübermittlungen und Auskünfte an Behörden und Private §§ 1,2 Bundesmeldegesetz; §§ 1,2 Meldegesetz NRW i. V. m. §§ 1 Absatz 3, 3 Absatz 1 Ordnungsbehördenge setz NW, mehrere Meldedatenübermittlungs - verordnungen x x Gebühren für Melderegisteraus - künfte, Meldebescheini - gungen; meldegesetzliche Regelungen seit 1950 und konkrete Datenübermittlungsregel -ungen seit 1982; seit 01.11.2015 Bundesmelde-gesetz 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 17 18 19 20 21 22 23 24 25 12 IM Passwesen: Ausstellen von Pässen § 19 Paßgesetz i. V. m. § 48 Abs. 1 OBG NRW x x x *) davor landesrechtliche Regelung; *) Gebühren nach § 20 PaßG i.V.m. PassV 13 IM Ausweiswesen: Ausstellen von Ausweisen § 7 Personalausweisgesetz i. V. m. § 48 Abs. 1 OBG NRW x x x *) *) Gebühren nach § 31 PausweisG i.V.m. PAuswGebV 14 IM Kriegsgräber: Bestand und Erhaltung von Gräbern Gräbergesetz i. V. m. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz x x x x *) *) § 3 , 10 GräbG 15 IM Entgegenname der Anträge auf Änderung des Voroder Familiennamens nach § 5 Abs. 1. Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Vor- oder Familiennamen - NamÄndG - § 1 Abs. 1 VO zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem NamÄndG x x x*) *) Gebühren 16 IM Beurkundung des Personenstandes und Mitwirkung bei der Begründung von Ehen nach Maßgabe des Personenstandsgesetzes - PStG - § 1 Abs. 1 PStVO NRW x x x*) *) Gebühren 17 JM Aufgaben nach dem Schiedsamtsgesetz §§ 1, 3, 12, 34, 44 SchAG NRW x x x *) *) § 48 SchAG NRW vgl. auch § 49 SchAG i.V.m. VV SchAG NRW vom 21.06.1993 zu § 1 18 JM Aufstellung der Vorschlaglisten für Schöffen § 36 GVG x x x 19 JM Verfolgung und Ahndung von bestimmten Ordnungswidrigkeiten Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Vierten Strafrechtsänderungsg esetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 11.03.1975 (SGVNW 45) x x x 20 JM/MAGS Betreuungsrecht § 1 LBtG x x x 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 26 27 28 29 30 31 32 33 34 21 JM/MKFFI Berichterstattung und Teilnahme der Jugendgerichthilfe an der Hauptverhandlung in Jugendverfahren §§ 38, 50 Abs. 3 Satz 2 JGG und § 52 SGB VIII x x x Nach Artikel 7 der Kinderschutzrichtlinie hat das Kind im Verfahren ein Recht auf „individuelle Begutachtung“, die möglichst frühzeitig einzuholen und im Verlaufe des Verf+M47ahrens bei wesentlichen Veränderungen der Sachlage auf den neuesten Stand zu bringen ist. Der Regierungsentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren weitet die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe nunmehr erheblich aus. 22 MAGS Krankenhausaufsicht § 11 (Abs. 4) KHGG NRW x x x 23 MAGS Hilfen für psychisch Kranke Maßnahmen der unteren Gesundheitsbehörde wegen psychischer Krankheit §§ 5 und 9 PsychKG x x x 24 MAGS Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an der Krankenhausinvestitionsförderung als Mitwirkungsverpflichtung an der Krankenversorgung in Krankenhäusern als öffentliche Aufgabe des Landes (Zahlungsverpflichtung, keine Aufgabenübertragung). § 17 Satz 3 ff. KHGG NRW x x Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden mit 40 % an den im Landeshaushaltsplan veranschlagten Haushaltsbeträgen der förderfähigen Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG beteiligt. 25 MAGS Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde auf Unterbringung und aufgrund krankheitsbedingten Verhaltens mit Gefährdung §§ 9 Abs. 5, 11, 12 PsychKG x x x 26 MAGS Nachsorgende Hilfe für psychisch Kranke § 28 PsychKG x x x 27 MAGS Planung und Umsetzung von Gesundheitsförderung, Prävention und Gesundheitsschutz §§ 7 und 8 ÖGDG x x x 28 MAGS Gesundheitsschutz, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Sicherstellung notwendigen Impfangebots § 9 ÖGDG x x Teilweise Gebühren nach Landesrecht 29 MAGS Erfassung und Überwachung der nichtakademischen Berufe des Gesundheitswesens § 18 ÖGDG x x x Gebühren nach Landesrecht 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 35 36 37 38 39 30 MAGS Sozialpharmazie (Beobachtung, Dokumention, Analyse und Bewertung des Arzneimittelkonsums der Bevölkerung) Aufklärung, Information und Beratung der Bevölkerung über verantwortlichen Arzneimittelkonsum,, Mitwirkung an Bekämpfung des Drogen- und Arzneimittelmissbrauchs § 20 Abs. 2 ÖGDG x x x 31 MAGS Erstellung Kommunaler Gesundheitsbericht, Durchführung Kommunale Gesundheitskonferenz, Koordination des Öffentlichen Gesundheitsdienstes als eigenständige Aufgabe §§ 21 - 23 ÖGDG x x x 32 MAGS Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 und 2 NiSchG NRW § 5 Abs 4 Nichtraucherschutzgesetz x x x 33 MAGS Friedhofs- und Bestattungswesen BestG NRW x x x Im BestG NRW sind sowohl pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (z.B. im Bereich des Friedhofswesen) als auch sonderordungsbehördliche Aufgaben (z.B. Wasser- , Boden, Gesundheitsschutz) bestimmt. 34 MAGS Rettungsdienst § 6 Absatz 1 RettG NRW x x x x Gebühren nach Landesrecht 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 40 41 42 43 44 45 35 MAGS Durchführung der nachstehenden Gesetze und Verordnungen Ergotherapeutengesetz, Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Gesetz über den Beruf des Logopäden, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden, Krankenpflegegesetz, Ausbildungsund Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, Orthoptistengesetz, Ausbildungsund Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten, MTA-Gesetz, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin, Diätassistentengesetz, Ausbildungsund Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten, Masseur- und Physiotherapeutengesetz, Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten, Podologengesetz, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen, Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten § 5 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverord nung Heilberufe - ZustVO HB) x x x Erstattung für Personal- und Sachkosten für Prüfungen in den Berufen des Gesundheitswesens nach § 3 Abs. 4 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 36 MAGS Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den o.g. Gesetzen § 5 ZustVO HB x x x 37 MAGS Durchführung des Hebammengesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger § 4 Gesetz über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Landeshebammenge setz - LHebG NRW) x x x Erstattungen für Personal- und Sachkosten für Prüfungen in den Berufen des Gesundheitswesens nach § 3 Abs. 4 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 38 MAGS Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 4 LHebG NRW x x x 39 MAGS Durchführung des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) § 5 ZustVO HB x x x 40 MAGS Aufsicht über die (freiberuflich tätigen) Hebammen und Entbindungspfleger und Förderung des Hebammenwesens § 3 LHebG NRW und § 9 Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW) x x x 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 46 47 48 49 50 51 52 53 54 41 MAGS Überprüfung der Dokumentationspflicht und § 6 und 7 HebBO NRW x x x 42 MAGS Überprüfung der Fortbildungsverpflichtung von Hebammen und Entbindungspflegern X X X 43 MAGS Durchführung eines landesrechtlichen Ausgleichsverfahrens nach § 25 Altenpflegegesetz vom 25.8.2003, geregelt in einer Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung § 4 Gesetz zur durchführung des altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Landesaltenpflegeges etz - AltPflG NRW) x x x § 8 Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung 44 MAGS Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 6 SGB XI § 7 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch x x x Bußgeldeinnahmen fließen der Kreisen und kreisfreien Städten zu 45 MAGS Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes ("Heimaufsicht") § 13 Abs. 1 Wohnund Teilhabegesetz vom 18.11.2008 (GV. NRW. S. 738) x x x vorher Durchführung des Heimgesetzes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe; WTG hat insoweit keine neue Aufgabe übertragen, aber Weisungsrecht des Landes eingeführt 46 MAGS Überprüfung der Einzelheiten zur Berufshaftpflicht zu Beginn der Berufstätigkeit und danach alle drei Jahre § 8 Hebammenberufsordnung NRW X X x teilweise Gebühren nach Landesrecht 47 MAGS Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) AG-BTHG NRW X X X*) *) Es handelt sich zu einem großen Teil um auch bisher bereits wahrgenommene Aufgaben, die aber aufgrund einer geänderten bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage erneut übertragen werden mussten. Eine Evaluierung der Kosten wird erfolgen (Art. 8 AG- BTHG). 48 MAGS Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes ("Heimaufsicht") § 13 Abs. 1 Wohnund Teilhabegesetz X X X Gebührentatbestände wurden in Abstimmung mit den Kommunen an die Bedarfe angepasst. 49 MAGS Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag § 16 der Anerkennungs- und Förderungsverordnun g i.V.m. § 16 Abs. 3 Alten- und Pflegegesetz NRW und § 45a Abs. 3 S. 1 SGB XI X X X Gebühren gemäß § 17 Anerkennungs- und Förderungsverordnung NRW 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 50 MAGS Umsetzung der Verordnung zur Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" § 9 Werkstättenverordnung X X X Konnexitätsprinzip, Rechnung tragende Regelung zur Deckung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes der LVe 51 MAGS Aufgaben nach dem Gesetz über den Bergmannsversorgungsschein Gesetz über den Bergmannsversorgung sschein; § 8 Abs. 2 Eingliederungsgesetz X X X*) Die Aufgabe wurde mit Wirkung vom 1.1.2008 von der Versorgungsverwaltung auf den Landschaftsverband Westfalen- Lippe als landesweite Zuständigkeit übertragen. *) nach §§23 bis 27 Eingliederungsgesetz 52 MAGS Auskunftserteilung in Angelegenheiten des Sozialgesetzbuches durch die Gemeinden §15 Abs.1 SGB I i.V.m. §1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch x x X x 53 MAGS Kreise und kreisfreie Städte sind Versicherungsämter. Die Aufgaben sind in § 93 SGB IV festgelegt. § 92 Satz 1 sowie § 93 SGB IV i.V.m. §2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch x x X x 54 MAGS Aufgaben der Versicherungsämter in Beitrags- und Leistungsangelegenheiten der Renteversicherung sowie in Unfalluntersuchungsangelegenheiten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Pflicht zur Auskunferteilung in diesen Angelegenheiten werden den kreisangehörigen Gemeinden übertragen. § 93 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch x x X x 55 MAGS Beratung von Menschen mit Behinderungen, psychisch Kranken, Abhängigkeitskranken § 16 ÖGDG x x x 56 MAGS Seuchenschutz Infektionsschutzgesetz (IfSG) x x x 57 MAGS Zuführung zur Unterbringung § 326 FamFG x x x 58 MAGS Arzneimittelüberwachung § 20 Abs. 1 ÖGDG x x x Gebühren nach Landesrecht 59 MAGS Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nummer 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz begangen werden § 5 Abs 5 Nichtraucherschutzgesetz x x x x 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 65 66 67 68 69 70 71 72 60 MAGS - Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Therapieunterbringung (ThUG); - "Beteiligte" in nachfolgenden Verfahren (z.B. spätere Aufhebung der ThUG-Unterbringung) - Vorführung vor Gericht und Zuführung in die ThUG-Einrichtung, sofern sich der Betroffene nicht in der Sicherungsverwahrung oder bereits in der Therapieunterbringung befindet §§ 1, 2 ZustVO ThUG iVm. §§ 5 I S.2, III S. 1, 6, III Nr. 1, 8 III-V, 11 I, 13 S. 2 und 16 I ThUG iVm. § 5 IV LOG x x x 61 MAGS 1. Gesetz über das Apothekenwesen Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegeset z v. 11.12.1991 x x x Gebühren nach Landesrecht ausser zu Pkt. 6 62 MAGS 2. Apothekenbetriebsordnung X X 63 MAGS 3. Arzneimittelgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bezirksregierungen zuständig sind X X 64 MAGS 4. Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, soweit nicht Bezirksregierungen zuständig sind X X 65 MAGS 5. Betäubungsmittelgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bezirksregierungen zuständig sind X X 66 MAGS 6. Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen X X x 67 MAGS 7. Stadt Düsseldorf ist zuständige Behörde i. S. des Arzneimittelgesetzes für die Überwachung klinischer Prüfungen in einer Prüfstelle X X X Gebühren nach Landesrecht 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 73 74 75 68 MAGS Erlaubniserteilung zur Führung der Berufsbezeichnung und für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Europäischen Staaten §1 Abs. 3 Verordnung zur Durchführung des Berufsanerkennungsverfahrens und zur Regelung der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige (Berufsanerken+E74n ungs- durchführungsverordnung - BerufsanDVO NRW) x x x 69 MAGS Durchführung der Sprachprüfung § 3 a) Verordnung zur Durchführung der Prüfung von Sprachkenntnissen nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe (DV- Sprachprüf-NRW) x x x Gebühr nach Landesrecht 70 MAGS Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II § 1 Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein- Westfalen (AG-SGB II NRW) x x x *) *) Zweckgebundene Erstattung aus Bundesmitteln (§ 46 SGB II); Verteilung der Wohngeldentlastung des Landes (§ 7 AG-SGB II NRW). 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 76 77 78 79 80 71 MAGS Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen für ärztliche Untersuchungen von Jugendlichen sowie Erstattung der Kostenforderung durch den untersuchenden Arzt/die untersuchende Ärztin § 44 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) i.V.m. § 3 Jugendarbeitsschutzuntersuchungs - verordnung (JArbSchUV) und Nummer 5.2.1 der Anlage 2 zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG NW) x x x 72 MAGS Zulassung und Überwachung des Umganges mit Sprengstoffen im nicht gewerblichen Bereich; Aufsicht über das Abrennen von Feuerwerk; Entgegennahme von Sprenganzeigen Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG); 1. bis 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV; 2. SprengV; 3. SprengV) x x x *) *) Bei Zulassungen werden Gebühren, bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten Bußgelder erhoben 73 MAGS Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die vom Fahrpersonal begangen werden §§ 8, 8a Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (FPersG) x x x *) *) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten werden Bußgelder erhoben 74 MAGS Ausgabe und Entzug von Fahrerkarten § 4 Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (FPersG), §§ 4, 5 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) x x x*) *) Für die Ausgabe von Fahrerkarten werden Gebühren erhoben 75 MAGS Chemikalienrechtliche Überwachung im Einzelhandel Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) x x nicht bekannt ob bei damaliger Aufgabenübertragung "Kompensationsmechanismen" vereinbart wurden 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 81 82 83 84 85 86 76 MAGS Chemikalienrechtliche Überwachung im Einzelhandel Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien- Verbotsverordnung - ChemVV) x x nicht bekannt ob bei damaliger Aufgabenübertragung "Kompensationsmechanismen" vereinbart wurden 77 MAGS Chemikalienrechtliche Überwachung im Einzelhandel Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (ChemVOCFarbV) x x nicht bekannt ob bei damaliger Aufgabenübertragung "Kompensationsmechanismen" vereinbart wurden 78 MAGS Chemikalienrechtliche Überwachung im Einzelhandel Biozid- Meldeverordnung (BiozidMeldeV) x x nicht bekannt ob bei damaliger Aufgabenübertragung "Kompensationsmechanismen" vereinbart wurden 79 MAGS Chemikalienrechtliche Überwachung im Einzelhandel Wasch- und Reinigungsmittelgeset z (WRMG) x x nicht bekannt ob bei damaliger Aufgabenübertragung "Kompensationsmechanismen" vereinbart wurden 80 MAGS Chemikalienrechtliche Überwachung im Einzelhandel Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefstoffV) x x nicht bekannt ob bei damaliger Aufgabenübertragung "Kompensationsmechanismen" vereinbart wurden 81 MAGS Erbringung der Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie den Sondergesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts (insbes. Opferentschädigungsgesetz) § 4 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein- Westfalen ("Eingliederungsgeset z") x x x *) *) nach §§ 23 bis 27 Eingliederungsgesetz 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 87 88 89 90 91 82 MAGS Erbringung der Fürsorgeleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie den Sondergesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts (z. B. Opferentschädigungsgesetz) § 1 Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfüsorge und des Schwerbehindertenrec hts, § 3 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein- Westfalen x x x zum 01.01.2008 erfolgte Übertragung von den Kreisen, kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten auf die Landschaftsverbände 83 MAGS Aufgaben der Landesbetreuungsämter (Landschaftsverbände): Anerkennung der Betreuungsvereine § 1 Landesbetreuungsges etz, auf Bundesebene BGB x x x x x Die Sach- und Verwaltungskosten werden gemäß einer vertraglichen Vereinbarung erstattet. 84 MAGS Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwöflten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII); Bundesauftragsverwaltung Viertes Kapitel SGB XII (§§ 41 bis 46b SGB XII); Zuständigkeitsregelung siehe § 46b SGB XII i. V. m. § 1 Ausführungsgesetz SGB XII NRW (AG SGB XII NRW) x x x*) *)100 %ige Erstattung der entstandenen Nettogeldleistungen 85 MAGS übrige Sozialhilfe sowie Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen § 3 SGB XII i. V. m. § 1 AG SGB XII NRW § 90 SGB IX i.V.m. § 1 AG-SGB IX NRW x x x Im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und dem Herauslösen der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe wurden zum 1.1.2020 die Träger der Eingliederungshilfe neu bestimmt. Nach Artikel 8 des AG-BTHG NRW werden die Kosten der Umsetzung des BTHG in Nordrhein-Westfalen evaluiert. 86 MAGS Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) x x x *) Die Aufgabe wurde mit Wirkung vom 1.1.2008 von der Versorgungsverwaltung des Landes auf die Kommunen übertragen. *) nach §§ 23 bis 27 Eingliederungsgesetz 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 92 93 94 95 96 97 87 MAGS Aufgaben nach dem Gesetz über den Bergmannversorgungsschein Gesetz über den Bergmannversorgungs schein; § 8 Abs. 2 Eingliederungsgesetz x x x *) Die Aufgabe wurde mit Wirkung vom 1.1.2008 von der Versorgungsverwaltung auf den Landschaftsverband Westfalen- Lippe als landesweite Zuständigkeit übertragen. *) nach §§ 23 bis 27 Eingliederungsgesetz 88 MAGS Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur §§ 8 Abs. 2, 9, 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. dem Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) X X X X 89 MAGS Aufgaben der Versicherungsämter in Beitrags- und Leistungsangelegenheiten der Rentenversicherung sowie in Unfalluntersuchungsangelegenheiten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Pflicht zur Auskunftserteilung (kreisangehörige Gemeinden) § 93 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch X X X 90 MAGS Aufgaben der Versicherungsämter gemäß § 93 SGB IV (Kreise und kreisfreie Städte) § 92 Satz 1 sowie § 93 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch X X X 91 MAGS Auskunftserteilung in Angelegenheiten des Sozialgesetzbuchs durch die Gemeinden § 15 Abs. 1 SGB I iV.m. § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch X X X 92 MAGS Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" (Landschaftsverbände jeweils für ihren Bezirk) §§ 5 und 9 der Veordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz etc. (BBiGZustVO) X X X Vereinbarung über die Kostentragung zwischen MAGS und Landschaftsverbänden 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 98 99 100 101 102 103 104 105 106 93 MAGS Durchführung der gesundheitlichen Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz § 2 der Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen X X X bis 12.2017 anhängiges Klageverfahren 94 MAGS Hygienüberwachung (soweit nach Bundes- und Landesrecht vorgeschrieben) § 17 ÖGDG x x x x Gebühren nach Landesrecht (teilweise) 95 MAGS Erstellung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten, soweit nach Landesrecht vorgeschrieben § 19 ÖGDG x x x x Gebühren nach Landesrecht 96 MAGS / MULNV Umweltmedizin (z.B. Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinflüssen, Aufklärung über Umwelteinflüsse) Schwangeren- und Mütterberatung; Schutz und Förderung von Kinderund Jugendgesundheit; Schutz und Förderung von Kinder- und Jugendzahngesundheit; Unterstützung und Beratung von körperlich, geistig oder seelisch Behinderten und psychisch Kranken; Besondere Beratungsangebote bei besonders schwerwiegenden Krankheiten und Behinderungen, Aufklärung und Beratung zu AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten §§ 10 - 15 ÖGDG x x x 97 MAGS/ Landeswahllei ter Bereitstellung von Informationen in leichter Sprache für die Kommunalwahlen § 23 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW X X X Kosten werden derzeit nach Artikel 12 Abs. 2 des Ersten Allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in NRW evaluiert. 98 MAGS/ Landeswahllei ter Bereitstellung von Stimmzettelschablonen für blinde und sehbehinderte Menschen für die Kommunalwahlen § 23 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW X X X Kosten werden derzeit nach Artikel 12 Abs. 2 des Ersten Allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in NRW evaluiert. 99 MAGS/ MKFFI Kommunikationsunterstützung für Eltern mit Behinderungen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge § 8 IGG NRW i.V.m. § 4 KHV NRW, BGG Bund, KHV X X X Kosten werden derzeit nach Artikel 12 Abs. 2 des Ersten Allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in NRW evaluiert. 100 MHKBG Förderung von Wohnraum WFNG NRW x x x 101 MHKBG Sicherung der Zweckbestimmung WFNG NRW x x x Erfolgt u. a. durch Erteilung von WBS, Genehmigungspflicht für Zweckentfremdung und Leerstand, etc. 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 107 108 109 110 111 112 102 MHKBG Wohnungsaufsicht hinsichtlich freifinanziertem Wohnungsbestand WAG NRW x x x Aufgabe war bereits im WFNG enthalten, wurde 2014 im WAG kodifiziert 103 MHKBG ordnungsbehördliche Aufgaben der Bauaufsicht § 3 OBG und § 57 BauO NRW 2018 x x (BauG B) x (BauO NRW 2018) x x*) Nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 sind untere Bauaufsichtsbehörden a) die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und die Mittleren kreisangehörigen Städte, b) die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden als Ordnungsbehörden. *) (teilweise) Gebührenerhebung (AVerwGebO NRW) 104 MHKBG Denkmalschutz (für Bau- und Bodendenkmäler) DSchG x x x 105 MHKBG Führung der Denkmalliste § 3 Abs. 2 und Abs. 6 DSchG vom 11. März 1980; Denkmallisten- VO vom 13. März 2015 x x x 106 MHKBG Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann; Bestellung von hauptamlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten (GB) in kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10.0000 Einwohnern; Konkretisierung der Aufgaben und Rechte der GB § 5 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) x x x 107 MHKBG Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann; Bestellung von hauptamlich tätigen GB; Konkretisierung der Aufgaben und Rechte der GB § 3 Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (KrO NRW) § 17 Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG) § 5b Landschaftsverbandso rdnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) x x x 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 113 114 115 116 108 MHKBG Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann; insbesondere Konkretisierung der verwaltungsinternen Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten (z.B. Recht auf Fortbildung, Recht auf Hinzuziehung externen Sachverstands, Klagerecht); Erstellung und Fortschreibung der Gleichstellungspläne Landesgleichstellungs gesetz (LGG) x x x 109 MHKBG Zuständigkeiten der Bauaufsicht im Rahmen der Umsetzung des EnEG/der EnEV § 1 EnEV-UVO x x x *) *) (teilweise)Gebührenerhebung (AVerwGebO NRW) 110 MHKBG Erschließung nach BauGB §§ 123 ff BauGB x x *) x **) *) Regelung des Bundes im BauGB, aber nun Gesetzkompetenz Land (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG); **) (teilweise) Beitragserhebung nach §§ 127 BauGB ff 111 MHKBG Umlegung nach BauGB §§ 45 ff BauGB x x x 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 117 118 119 120 112 MHKBG Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes - ProstSchG v. 21.Oktober 2016: a) Anmeldung von Prostituierten, b) gesundheitliche Beratung von Prostituierten, c) Genehmigung von betrieblichem Prostitutionsgewerbe DVO ProstSchG NRW v. 4. April 2017 x x rd. 6,4 Mio € für 2017 (Einführu ngsjahr) 1. Die Erlaubnis für Prostitutions betriebe ist gebührenpfli chtig. Die Gebühren regeln sich nach den entsprechen den Ziffern der Gebührenor dnung des Landes (s. Artikel 3, Tarifstelle 1220). 2. Keine Gebühren für Anmeldung und gesundheitlic he Beratung von Prostituierte n Kommunale Verfassungsbeschwerde der Städte Bielefeld, Düsseldorf u.a. wegen Kosten für Durchführung des Prostituiertenschutzgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof NRW anhängig - VerfGH 1/18+M127 113 MHKBG / VM Reinigung und Winterwartung der Fahrbahnen von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen durch die Gemeinden Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsges etz NRW - StrReinG NRW) x x x *) *) Gebühren 114 MHKBG Erstellung eines gemeindlichen Straßen- und Wegekonzeptes Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) x x x 115 MHKBG Durchführung von verbindlichen Anliegerversammlungen Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) x x x 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 121 122 123 124 125 126 127 128 116 MKFFI Schaffung der Grundlagen für die Ausführung der in den §§ 11 -14 SGB VIII beschriebenen Handlungsfelder (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) Drittes AG-KJHG - (KJFöG) x x x 117 MKFFI Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG) x x x *) *) §§ 4, 4a, 4b und 5 (FlüAG) 118 MKFFI Aufnahme und Betreuung von Spätausgesiedelten, jüdischen Zugewanderten aus der ehemaligen Sowjetunion und weiteren Flüchtlingen mit einem Dauerbleiberecht (§§ 22, 23 Absatz 2 u. Abs. 4 Aufenthaltsgesetz) § 12 Teilhabe- und Integrationsgesetz Nordhrein-Westfalen x x x *) *) Integrationspauschalen nach § 14 Teilhabe- und Integrationsgesetz 119 MKFFI Elterngeld Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz i.V.m. Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz x x Gesetz wird als Auftragsangelegenheit durchgeführt.; die Zuständigkeit wurde den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen 120 MKFFI Unterhaltsvorschuss Unterhaltsvorschussgesetz x x x Übertragung wesentlicher Teile der Aufgabe (Unterhaltsrückgriff) auf das Land durch Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707) 121 MKFFI Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz) § 6b Bundeskindergeldgesetz x x x 122 MKFFI Familienberatung /Beratung in Fragen der Erziehung, bei Trennung und Scheidung , Personensorge, Erziehungsberatung §§ 16, 17, 18, 28, 41 SGB VIII x x x Im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel erfolgt eine freiwillige Landesförderung nach § 44 LHO (Förderrichtlinie) der Personalkosten in Höhe von ca. 30 % 123 MKFFI Familienbildung/Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie § 16 SGB VIII x x x Landesförderung nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG) NRW mit ergänzender freiwilliger Landesförderung nach § 44 LHO (u. a. aufgrund Förderrichtlinie) 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 129 130 131 132 133 134 135 136 124 MKFFI Jugendhilfe; Förderung junger Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung; Unterstützung und Beratung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten; Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl; beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen. SGB VIII x x x *) Grundförderung von Angeboten der Jugendarbeit als riginäre kommunale Aufgabe aus dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW Inobhutnahmen gemäß § 42 I Nr. 3 SGB VIII sowie §§ 42 a, b i.V.m. § 89d; Kostenerstattung durch das Land 125 MKFFI Jugendhilfe; Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege SGB VIII/Viertes AG- KJHG (KiBiz) x x x *) x *) soweit nicht Bund 126 MKFFI Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften § 1 Abs. 1 VO über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten x x x*) *) Gebühren 127 MKFFI Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungs gesetz (AG AsylbLG) x x x *) *) § 3 AG AsylbLG i.V.m. §§ 4, 4a, 4b und 5 (FlüAG) 128 MKFFI Aufgaben von Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und dem Asylgesetz (AsylG) als Ordnungsbehörden Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) x x x Gebühren; Kostenerstattung nach §§ 9 Abs. 3 Satz 3 und 16 ZustAVO 129 MKFFI Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeitvon Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) und dem Asylgesetz Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) x x x Bußgelder 130 MKFFI Ausländerrechtliche Aufgaben, die abweichend von der allg. Zuständigkeit der Ausländerbehörden den Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) durch das Land zugewiesen wurden. Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) x x x Finanzierung durch das Land § 16 ZustAVO (für die ZABen) 131 MKFFI § 3 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 3 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts wird den Kreisordnungsbehörden übertragen § 3 Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 137 138 132 MKW Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung *§ 10 Abs. 1 WbG Kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten. Sie können die Einrichtungen auch in einer Rechtsform des privaten Rechts führen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde oder der Gemeindeverband die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse behält. Abs. 4 Die Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 heißen Volkshochschulen. § 10 des Weiterbildungsgesetzes (WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 geän+E142dert durch das Gesetz vom 15. Februar 2005 x x X *Zuweisunge n des Landes (1) Das Land erstattet dem Träger die im Rahmen des Pflichtangeb ots entstehende n Kosten für Unterrichtsst unden sowie für je 1.600 Unterrichtsst unden die Kosten einer pädagogisch hauptberuflic h bzw. hauptamtlich besetzten Stelle. (2) Die Kostenerstat tung erfolgt für Stellen, die ausschließlic h für die Die Landesregierung bekennt sich zur kommunalen Pflichtaufgabe Weiterbildung (VHS). Mit der letzten Gesetzesnovellierung wurde der kommunale Gestaltungsspielraum erweitert, die kommunalen Träger können die Volkshochschule auch in einer Rechtsform des privaten Rechts führen. (s. § 10 Abs. 1 S. 2 WbG) 133 MSB Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind Träger öffentlicher Schulen. Sie sind verpflichtet eine Schulentwicklungsplanung zu betreiben und Schulen zu errichten oder fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindetsgröße gewährleistet ist. §§ 78 ff SchulG x x x 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 139 140 134 MSB Übernahme der Schülerfahrkosten § 97 SchulG i.V.m. SchfkVO x x x* * Mit der 2. Verordnung der Änderung der Schülerfahrkostenverordnung vom 22.04.2012 hat das Land die nach der Verkürzung der gymnasialen Schulzeit ("G8") nicht mehr bestehende schülerfahrkostenrechtliche Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler in Klasse 10 der Gymnasien mit Schülerinnen und Schülern an den anderen Sek.I-Schulformen dieser Jahrgangsstufe mit Wirkung zum Schuljahr 2012/2013 wieder hergestellt. Für die entstehenden Mehraufwendungen der Gemeinden und Gemeindeverbände wird seitdem gem. § 21 SchfkVO ein in Abhängigkeit von der Schülerzahl an öffentlichen Gymnasien pauschalierter Belastungsausgleich i.H.v. jährlich insgesamt 6,375 Mio € geleistet. Die Höhe des den öffentlichen Schulträgern im Einzelnen zustehenden jährlichen Ausgleichs ergibt sich aus der Anlage zur Schülerfahrkostenverordnung. 135 MSB Übernahme der schulischen Sachkosten sowie der Personalkosten für das nicht lehrende Personal an öffentlichen Schulen §§ 92 III, 94, 97 SchulG X X 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 141 142 143 144 145 136 MSB Übernahme der Aufwendungen für Inklusion an Schulen § 92 III i.V.m. Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 und der VO zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 24. Januar 2018 X X* X* *Mit dem Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen erhalten die Gemeinden und Kreise als Schulrechtsträger gemäß § 1 einen Ausgleich für Sachkosten (§ 94 Absatz 1 SchulG) nach dem KonnexAG. Darüber hinaus erhalten sie gemäß § 2 des Gesetzes weitere, die Inklusion in den Schulen unterstützende Leistungen des Landes. 137 MSB Belastungsausgleich durch die Einführung von G9 § 92 III i.V.m. Belastungsausgleichsgesetz G9 X X X** **Mit dem Belastungsausgleichsgesetz G9 vom 2. Juli 2019 werden die infolge der Verlängerung des Bildungsgangs an öffentlichen Gymnasien entstehenden wesentlichen Belastungen der Schulträger ausgeglichen. 138 MULNV Überwachung und Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fischerei Fischereigesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (LFischG), Verordnung zum Landesfischereigesetz (LFischVO), Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnu ng), Verordnung über die Hegepläne (HegeplanVO) x x teilweise Gebühren 139 MULNV Zulassung und Überwachung im Bereich Abgrabungsrecht Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz) x x teilweise Gebühren 140 MULNV Erbringung von Umweltinformationen Umweltinformationsge setz Nordrhein- Westfalen (UIG NRW), Nr. 15 c Anlage Verwaltungsgebühren O x x bei besonderem Aufwand Gebühren richtet sich an alle öffentl. Stellen; 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 146 147 148 149 150 151 152 141 MULNV Pflicht zur Abwasserbeseitigung, Gewässerunterhaltung, zum Gewässerausbau und zur Hochwasservorsorge Wassergesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG) sowie die zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen x x x x Refinanzierung über Gebühren und Beiträge nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und des LWG 142 MULNV Pflicht zur Abfallentsorgung als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger Landesabfallgesetz (LAbfG) x x x x Refinanzierung über Gebühren nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und des LAbfG 143 MULNV Vollzug des Landes-Immissionsschutzgesetzes (Überwachung verhaltensbezogener Umweltwirkungen) Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (LImschG) x x x teilweise Gebühren 144 MULNV Überwachung, Zulassungen, sonstige Amtshandlungen und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Gefährlichen Hunde Hundegesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (LHundG NRW) und Durchführungsverordnung x x teilweise Gebühren 145 MULNV Vollzug des Rechts der Verbraucherinformation Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformatio n (VIG) i.V.m. § 12 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel - und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG-NRW) x x teilweise Gebühren 146 MULNV Überwachungsaufgaben im Bereich der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Bereich der Häfen Landesschiffsabfallgesetz (LSchAbfG) x X X X ggf. Deckung der Kosten über Bußgelder 147 MULNV Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG), Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen (LNatSchG) x X X X teilweise Gebühren 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 153 154 155 156 157 148 MULNV Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesen Bundesjagdgesetz (BJagdG), Verordnung über den Schutz von Wild (BWildSchV), Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW), Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (DVO LJG-NRW) x x x teilweise Gebühren 149 MULNV Überwachung von Pflichten aus dem EEWärmeG, soweit sie nicht durch Sachkundige wahrgenommen werden; Erteilung von Ausnahmen; Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebe-reich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW) x x x sehr geringer Aufwand für die Kommunen unterhalb des Schwellenwerts 150 MULNV Durchführung Strategischer Umweltprüfung in kommunalen Planungen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) x x x x richtet sich an alle öffentl. Stellen 151 MULNV Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in UVPpflichtigen Zulassungsverfahren Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein- Westfalen (UVPG NW) x x x x richtet sich an alle öffentl. Stellen 152 MULNV Ersatzansprüche für Umweltschäden Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG) x x x richtet sich an alle öffentl. Stellen 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 158 159 160 153 MULNV Zulassung und Überwachung im Bereich des Wasserrechts Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie die zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen i.V.m. dem Wassergesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG) und der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) x x x x ggfls. Deckung der Kosten über Verwaltungs- und Überwachungsgebühren 154 MULNV Pflicht zur Vorsorgemaßnahmenplanung im Bereich der Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (WasSiG) x x x Aufgabenübertragung auf kommunaler Ebene nur auf die kreisfreien Städte 155 MULNV Zulassung und Überwachung im Bereich der Kreislauf- und Abfallwirtschaft Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) sowie die zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen i. V. m. dem Landesabfallgesetz (LAbfG) und der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) x x x x ggfls. Deckung der Kosten über Verwaltungs- und Überwachungsgebühren 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 161 162 163 156 MULNV Zulassung und Überwachung im Bereich des Bodenschutzrechts Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) sowie die zu diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung i. V. m. dem Landesbodenschutzge setz (LBodSchG) und der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) x x x x ggfls. Deckung der Kosten über Verwaltungs- und Überwachungsgebühren 157 MULNV Vollzug des Bundes-Immissionschutzgesetzes und seiner Verordnungen (Zulassung und Überwachung von Anlagen) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) und Verordnungen nach dem BImSchG x x x teilweise Gebühren Zuständigkeit für besonders umweltrelevante Anlagen liegt bei den Bezirksregierungen. Die Zuständigkeiten sind in der ZustVU geregelt. Teilweise Gebühren soweit nicht in den Belastungsausgleich nach KonnexAG einbezogen. 158 MULNV Lärmminderungsplanung (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) x x x 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 164 165 159 MULNV Überwachung, Zulassungen, sonstige Amtshandlungen und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Lebensmittelsicherheit Lebensmittel-, Bedarfsgegenständeund Futtermittelgesetzbuch (LFGB), auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen des Bundes i.V.m. dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG-NRW) und der Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW (ZustV+E165OVS NRW) x x teilweise Gebühren 160 MULNV Überwachung, Zulassungen, sonstige Amtshandlungen und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Bedarfsgegenständesicherheit Lebensmittel-, Bedarfsgegenständeund Futtermittelgesetzbuch (LFGB), auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen des Bundes i.V.m. dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG- E166NRW) und der Zuständigkeitsverordn ung Verbraucherschutz NRW (ZustVOVS NRW) X X teilweise Gebühren 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 166 167 168 161 MULNV Überwachung, Zulassungen, sonstige Amtshandlungen und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Kosmetischen Mittel Lebensmittel- Bedarfsgegenständeund Futtermittel gesetzbuch (LFGB), auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen des Bundes i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW (ZustVOVS NRW) X X teilweise Gebühren 162 MULNV Überwachung, Zulassungen, sonstige Amtshandlungen und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Weinrechts Weingesetz (WeinG) und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen des Bundes, der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (DV WeinG NRW) und der Weinrechtszuständigkeits - Verordnung (WeinRZV-NW) X X teilweise Gebühren 163 MULNV Überwachung, Zulassungen, sonstige Amtshandlungen und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse Tabakerzeugnisgesetz i.V.m. Zuständigkeitsverordn ung Verbraucherschutz NRW (ZustVOVS NRW) x x teilweise Gebühren 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 169 170 171 164 MULNV Überwachung, Zulassungen, sonstige Amtshandlungen und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Futtermittelsicherheit Lebensmittel- Bedarfsgegenstände - und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen des Bundes i.V.m. dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG-NRW) und der Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW (ZustVOVS NRW) x x teilweise Gebühren 165 MULNV Überwachung, Zulassungen, sonstige Amtshandlungen und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Fleischund Fischetikettierung Rindfleischetikettierun gsgesetz (RiFlEtikettG) und Fischetikettierungsges etz (FischEtikettG) und auf deren Grundlage erlassene Rechtsverordnungen x x teilweise Gebühren 166 MULNV Überwachung, Zulassungen, sonstige Amtshandlungen und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Tierschutzes Tierschutzgesetz (TierSchG) und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen des Bundes i.V.m. Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts x x teilweise Gebühren 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 172 173 167 MULNV Überwachung, Zulassungen, sonstige Amtshandlungen und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheit Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen des Bundes i.V.m. dem Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz (AG TierGesGTierNebG NRW) und der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfu ng und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte x x teilweise Gebühren 168 MULNV Überwachung, Zulassungen, sonstige Amtshandlungen und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Tierischen Nebenprodukte Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz (TierNebG) i.V.m. dem Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW) und der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfu ng und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte x x teilweise Gebühren 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 174 175 176 177 178 179 180 181 182 169 MULNV Überwachung, Zulassungen, sonstige Amtshandlungen und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Tierarzneimittel Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen i.V.m. Zuständigkeitsverordnung x x teilweise Gebühren 170 MULNV Überwachung, Zulassungen, sonstige Amtshandlungen und Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Preisangaben Preisangabenverordnung (PAngV)/Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der der Preisüberwachung und Textilkennzeichnung x 171 MULNV Einvernehmen der Unteren Wasser- und Naturschutzbehörden der Kreise bei Genehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) i.V.m. mit der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes X x x 172 MULNV Einvernehmen der Unteren Wasserbehörden der Kreise bei Genehmigungen und Auflagen im Kontext der Düngeverordnung Düngeverordnung X X x 173 MULNV Uberwachung des Inverkehrbringens von Milch und Milcherzeugnissen hinsichtlich lebensmittelrechtlicher Vorgaben und Kennzeichnung, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Milch- und Margarinegesetz 174 MULNV Überwachung der Herstellung und Kennzeichnung von Butter Butterverordnung X X 175 MULNV Überwachung der Herstellung und Kennzeichnung von Käse Käseverordnung x X 176 MULNV Überwachung der Einstufung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Handelsklassen und deren Kennzeichnung, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Handelsklassengesetz X X X 177 MULNV Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Standards gemäß Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance) Agrarreform- Zuständigkeits-VO X X X X 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 183 184 185 186 187 188 178 MULNV Verordnung (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch / Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen X X X 179 MWIDE Beitreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Gebühren § 3 Abs. 2 IHKG NRW iVm § 3 Abs. 8 S. 2 IHKG (Bund) x x x pauschaler Kostenbeitrag für Beitreibung (§ 5 VO VwVG NRW) 180 MWIDE Einziehung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Gebühren auf Ersuchen der IHKs § 3 Abs. 1 IHKG NRW iVm § 3 Abs. 8 IHKG (Bund) x x x 181 MWIDE Überwachungsaufgaben nach der Gewerbeordnung und hierauf beruhenden Verordnungen (einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten) Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung - GewRV) vom 17. November 2009 x x x Teilweise Gebühren nach Landesrecht und Bußgeldeinnahmen 182 MWIDE Überwachungsaufgaben nach dem Gaststättengesetz Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverord nung - GewRV) vom 17. November 2009 x x x Teilweise Gebühren nach Landesrecht und Bußgeldeinnahmen 183 MWIDE Überwachungsaufgaben nach der Handwerksordnung (einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten) Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EU/EWR- Handwerk-Verordnung vom 24. April 2006 x x x Bußgeldeinnahmen 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 189 190 191 192 193 194 195 196 184 MWIDE Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Sonderbeiträgen nach der Handwerksordnung § 113 Abs. 3 HwO x x x angemessene Vergütung durch die Handwerkskammer (§ 113 Abs. 3 Satz 2 HwO);pauschaler Kostenbeitrag für Beitreibung (§ 5 VO VwVG NRW); WHKT fordert RVO, die eigene Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung von Beiträgen, sowie für Beitreibung von Gebühren (vgl. § 113 Abs. 3 S. 3 und 4, 113 Abs. 4 HwO) regelt 185 MWIDE Beitreibung von Gebühren § 113 Abs. 4 HwO x x x wievor 186 MWIDE Überwachungsaufgaben nach dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger- Handwerksgesetz - SchfHwG) (einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten) Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfeger- ZuständigkeitsVO - SchfZustVO) x x x Teilweise Gebühren nach Landesrecht und Bußgeldeinnahmen 187 MWIDE Überwachungsaufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz für Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 sowie nach § 32 Abs. 2 ProstSchG - also Gewerbevollzug Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Durchführungsverfordnung Prostituiertenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DVO ProstSchG NRW) x x x Teilweise Gebühren nach Landesrecht und Bußgeldeinnahmen 188 StK Einmalige Meldedatenübermittlung § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag x x x erfolgt aufgrund einer Rahmenvereinbarung zwischen ARD, ZDF und Deutschlandradio und – in NRW – dem Städtetag NRW und dem Städte- und Gemeindebund NRW 189 VM Aufsicht über das Verhalten in Häfen i.R.d. Gefahrenabwehr § 4 Allgemeine Hafenverordnung NRW x x x 190 VM Kreise als Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen § 43 Abs. 1 Nr. 2 StrWG NRW x x x 191 VM Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen § 47 StrWG NRW x x x 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 192 VM Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen § 44 StrWG NRW x x x 193 VM Kreise und kreisfreie Städte als Straßenbaubehörde für die Kreisstraßen § 56 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW x x x 194 VM Gemeinden als Straßenbaubehörde für Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen und Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen § 56 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 StrWG NRW x x 195 VM Landrat als Straßenaufsichtsbehörde für die Gemeindestraßen § 54 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW x x 196 VM Bewilligung von Zuwendungen nach § 13 ÖPNVG NRW § 15 S. 2 ÖPNVG NRW X X X*) *) § 15a ÖPNVG NRW 197 VM Erteilung der Sondernutzungserlaubnis in Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen durch die Gemeinde § 18 Abs. 1 S. 3 StrWG NRW X X X 198 VM Bestimmung geeigneter Flächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge an Ortsdurchfahrten einer Landes- oder Kreisstraße oder Gemeindestraßen sowie die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis durch die Gemeinde § 18a Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 2 StrWG NRW X X X 199 VM Gemeinde als zuständige Behörde zur Bestimmung geeigneter Flächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge sowie Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen § 7 Abs. 1 StrEKrRZustV X X X 200 VM Genehigungs- und Aufsichtsbehörde für Taxi- und Mietwagen § 3 Nr.1 bis 3 ZuStVO- ÖPSV-EW x x x 201 VM straßenverkehrsrechtliche Anordnungen StVO/eKFV x x x 202 VM Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmen von den Vorschriften der StVO (z.B. Sonntagsfahrverbot; Großraum- und Schwertransporte; Befahrungsrechte; Parksonderrechte); Bußgeldbehörde StVO/eKFV x x x bundesrechtlich geregelte Gebühren 203 VM Erlaubnis- und Lizenzbehörde nach dem Güterkraftverkehrsrecht (Genehmigung und Überwachung); Bußgeldbehörde GüKG x x x bundesrechtlich geregelte Gebühren 204 VM Genehmigung von Kraftfahrzeugen einschl. der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen; Bußgeldbehörde StVZO und EG-FGV x x x bundesrechtlich geregelte Gebühren 205 VM Zulassungsbehörde; Bußgeldbehörde FZV x x x bundesrechtlich geregelte Gebühren 2 3 4 5 A B C D E F G H I J K L M LfNr. Zuständiges Ressort Aufgabe (stichwortartige Beschreibung) Rechtsgrundlage Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Bund Land keine nach Konnex AG sonstige Ausgleichsregelung Anmerkungen Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 3735 KostenerstattungGesetzgebungskompetenz für die materielle Aufgabe Aufgabencharakter 211 212 213 214 215 216 217 218 219 206 VM Fahrerlaubnisbehörde (z.B. Erteilung und Entziehung von Fahrerlaubnissen, Abnahme von Ortskundeprüfungen, Anerkennung von Sehteststellen, Aufsicht über anerkannte Stellen für Erst-Hilfe-Ausbildung/Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen); Bußgeldbehörde StVG, FeV x x x bundesrechtlich geregelte Gebühren 207 VM Kreisordnungsbehörde im Gefahrgutbeförderungsrecht Straße (insb. Bestimmung von Fahrwegen); Bußgeldbehörde GGBefG, GGVSEB x x x bundesrechtlich geregelte Gebühren 208 VM Erlaubnisbehörde nach dem Fahrlehrerrecht; Fahrschulüberwachung; Bußgeldbehörde FahrlG x x x bundesrechtlich geregelte Gebühren 209 VM Überwachung der Ausbildungsstätten für die Berufskraftfahrerweiterbildung; Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung; Bußgeldbehörde BKrFQG, BKrFQV x x x bundesrechtlich geregelte Gebühren 210 VM Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen § 5 FStrG x x x 211 VM Gemeinden als Straßenbaubehörde für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen ZuStVO nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht x x 212 VM Entgegennahme des Prüfbuchs nach § 41 Absatz 2 BOKraft § 3 Nr. 4 und 5 ZustVO-ÖSPV-EW X X X keine Kostenerstattung wegen Geringfügigkeit 213 VM Erteilung der Sondernutzungserlaubnis in Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen durch die Gemeinde § 8 Abs. 1 S. 2 FStrG X X X 214 VM Bestimmung geeigneter Flächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge an Ortsdurchfahrten einer Bundesstraße sowie die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (Gemeinde) § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 CsgG X X X