LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10100 06.07.2020 Datum des Originals: 06.07.2020/Ausgegeben: 10.07.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3838 vom 4. Juni 2020 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/9614 Kommunale Testzentren – Wer zahlt die Zeche? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Städte, Gemeinden und Kreise sind mit ihren Gesundheits- und Ordnungsbehörden die Stellen, die die Corona-Pandemie in erster Linie bekämpfen. Einem WDR-Bericht zu Folge ächzen die Gesundheitsämter unter übergeordneten Vorgaben.1 Darüber hinaus sehen sich kommunale Gesundheitsämter Problemen bei der Abrechnung von Coronavirus-Tests ausgesetzt.2 Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 3838 mit Schreiben vom 6. Juli 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie Flüchtlinge und Integration, dem Minister der Finanzen sowie der Ministerin für Schule und Bildung beantwortet. 1. Hat das Land gegenüber den kommunalen Gesundheitsbehörden Vorgaben hinsichtlich durchzuführender Test in Kranken- oder Pflegeeinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen , Schulen, Unterkünften für geflüchtete Menschen oder sonstigen Einrichtungen gemacht? (Bitte unter Übermittlung der Vorgaben je Einrichtung aufschlüsseln) Einrichtung Vorgabe / Anordnung Grundlage (Erlass/Verordnung ) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen Testung im Rahmen der Kontaktnachverfolgung ; Reihentestung nach Ermessen der zuständigen uGB Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) 1 https://www1.wdr.de/nachrichten/personalmangel-gesundheitsaemter-corona-100.html 2 https://www.aachener-zeitung.de/nrw-region/4000-corona-tests-ein-formular-200000-euro_aid- 51356737 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10100 2 Einrichtung Vorgabe / Anordnung Grundlage (Erlass/Verordnung ) Einrichtungen der Pflege Veranlassung von Testung im Rahmen der Kontaktpersonennachverfolgung durch die uGB ab dem ersten Verdachtsfall Durchführung von Reihentestungen nach Ermessen der zuständigen uGB Anordnung von Tests durch und im Ermessen der zuständigen uGB bei Verlegung Sicherstellung einer landesweiten Betreuungs- und Untersuchungsstruktur für pflegebedürftige Menschen Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVPflege, gültig bis 14.06.2020) Seit dem 20.06.2020 Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVPflegeund Besuche) Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Ab dem ersten Verdachtsfall regelhafte Testung alle 3 bis 4 Tage auf Veranlassung der uGB Testung von Personen , die aufgrund einer nachgewiesenen Infektion vorübergehend in einer anderen Einrichtung oder Wohnform untergebracht wurden und zurück in die Einrichtung, in der sie regelhaft leben oder leben sollen, verlegt werden sollen. Sicherstellung einer landesweiten Betreuungs- und Untersuchungsstruktur für Menschen mit Behinderung und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (CoronaAVEingliederungsund Sozialhilfe) 2. Wie stellt sich die Situation der durch kommunale Einrichtungen veranlassten/ durchgeführten Corona-Tests dar? Hierzu wird auf den Bericht der Landesregierung „Aktuelle Situation und Entwicklung bei den Testverfahren auf COVID-19“ vom 08. Mai 2020 verwiesen (Vorlage 17/3338). 3. Wer trägt die Kosten solcher Tests bzw. deren Laboruntersuchungen? Kosten für Tests an Patienten mit Symptomen werden grundsätzlich - auch wenn diese durch den ÖGD durchgeführt werden - von den Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernommen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10100 3 Bis zum Inkrafttreten der durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 ermöglichten Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020 (rückwirkendes Inkrafttreten zum 14. Mai 2020) musste der ÖGD die Kosten für Tests bei symptomlosen Personen, die er durchgeführt bzw. veranlasst hat, selbst tragen. Nach der nun geltenden Regelung können auch Test an symptomlosen Personen zu Lasten der GKV erbracht werden (Laborkosten), wenn die Tests durch den ÖGD veranlasst werden. Jenseits dieser gesetzlich vorgegebenen Abrechnungsmöglichkeiten hat das Land für die angeordneten Tests von Beschäftigten in Schlachtbetrieben den Kommunen die Übernahme der entsprechenden Laborkosten sowie – falls Dritte mit der Durchführung der Tests beauftragt wurden - der insoweit angefallenen Personalkosten zugesichert. 4. Wie ist das Land in dieser Angelegenheit bisher tätig geworden? 5. Wie beabsichtigt das Land in dieser Angelegenheit tätig zu werden? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Das Land wird die in der o.a. Verordnung verankerte Ermächtigungsgrundlage für die obersten Landesgesundheitsbehörden und den damit zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nutzen, um mit den Leistungserbringern einvernehmliche Regelungen zu konsentieren. In diesem Zusammenhang hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine Handreichung erarbeitet, die zum einen für unterschiedliche Fallkonstellationen Empfehlungen bezüglich der Testung auf SARS-CoV-2 gibt und darüber hinaus für die jeweiligen Fallgruppen die Kostentragungsverantwortung aufzeigt. Um zudem ein möglichst einheitliches Vorgehen hinsichtlich der Beauftragung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte für eine Abstrichvornahme zu erreichen, erarbeitet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gegenwärtig einen entsprechenden Rahmenvertrag gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kommunalen Spitzenverbänden.