LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10184 13.07.2020 Datum des Originals: 13.07.2020/Ausgegeben: 17.07.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3855 vom 12. Juni 2020 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/9783 Was kostet die Corona-Pandemie die Kommunen und was davon übernimmt das Land? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Städte, Gemeinden und Kreise sind die Behörden, die die Corona-Pandemie an erster Stelle bekämpfen. Sowohl die unmittelbare Bekämpfung wird durch kommunale Ämter und Einrichtungen geleistet, wie auch die mittelbare. Dies betrifft insbesondere die sich aus den erlassenen Beschränkungen ergebenen Folgen. Die Beschränkungen müssen organisiert und durchgesetzt und die Folgen gehandhabt und bewältigt werden. Als Gesundheitsbehörden, Ordnungsbehörden, Wahlbehörden, Gewerbebehörden, Asylbehörden – nahezu in allen kommunalen Ämtern und Behörden sind Corona-bedingte Maßnahmen zu ergreifen. Mit dem „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“, insbesondere dem durch die SPD-Landtagsfraktion hereinverhandelten Artikel 21a, ist die Landesregierung zu einem Belastungsausgleich an die Kommunen verpflichtet worden. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 3855 mit Schreiben vom 13. Juli 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und dem Minister der Finanzen beantwortet. 1. Mit welchen Mindereinnahmen rechnet die Landesregierung auf Seiten der Kommunen? (Bitte nach Steuer, Abgabe sowie Summe aufschlüsseln) 2. Welcher Corona-bedingte Mehraufwand ist den Kommunen bisher nach derzeitiger Kenntnis der Landesregierung entstanden? (Bitte Art des Mehraufwands aufführen sowie – wenn bereits möglich – auch die Höhe des Aufwands aufschlüsseln) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10184 2 3. Welche Aufwendungen oder Mindereinnahmen unterfallen nach Auffassung der Landesregierung der Regelung des Art. 21a (Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie)? 4. Haben die Kommunen die Corona-bedingten Aufwendungen bzw. Mindereinnahmen separat buchhalterisch zu erfassen? 5. Welche hinsichtlich dieser buchhalterischen Erfassung bestehenden Anforderungen hat die Landesregierung gegenüber den Kommunen mitgeteilt bzw. beabsichtigt die Landesregierung mitzuteilen? Die Fragen 1 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Auf die Vorlage 17/3557 des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 18. Juni 2020 zur 91. Sitzung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen des Landtags Nordrhein-Westfalen wird verwiesen.