LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10217 16.07.2020 Datum des Originals: 15.07.2020/Ausgegeben: 22.07.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3868 vom 15. Juni 2020 der Abgeordneten Wibke Brems BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/9841 Sind öffentlich geförderte Wallboxen mit Smart-Meter-Geräten kompatibel? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der verpflichtende, flächendeckende Einbau von Smart-Metern ist nach jahrelanger Verzögerung Ende Januar 2020 gestartet. Innerhalb von acht Jahren müssen die Messstellenbetreiber nun etwa 4 Millionen Pflichteinbauten vornehmen. Intelligente Messeinrichtungen bzw. Smart-Meter können dabei helfen, Verfügbarkeiten von Elektrizität im System intelligent zu steuern und spielen damit bei der Umstellung auf Elektromobilität eine wichtige Rolle. So können Smart-Meter verhindern, dass zu viele Autos auf einmal tanken und das Netz überlasten und ermöglichen, dass Elektroautos automatisiert zu einem günstigen Zeitpunkt geladen werden. Dies ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern auch die Nutzung von günstigeren Stromtarifen und eine Senkung ihrer Energiekosten. Für Verbraucher mit über 6.000 kWh Stromverbrauch gilt ab 2020 eine Einbaupflicht für Smart- Meter. Auf Grund des erhöhten Stromverbrauchs wird die Einbaupflicht auch auf viele Haushalte zutreffen, in denen ein Elektro-Auto mit Hilfe einer Wallbox zu Hause geladen wird. Laut Bundesregierung sind handelsübliche Wallboxen derzeit technisch jedoch noch nicht dafür ausgelegt, mit Smart-Metern zu kommunizieren. Dies hätte zur Folge, dass bereits installierte Wallboxen im privaten und öffentlichen Gebrauch im Zuge des Smart-Meter- Rollouts in den kommenden Jahren wieder ausgetauscht werden müssten. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 3868 mit Schreiben vom 15. Juli 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Wie viele Wallboxen wurden durch das Land Nordrhein-Westfalen seit 2017 gefördert? (Bitte getrennt angeben für die Gruppen Privatpersonen, Kommunen und Unternehmen sowie nach Jahren) Die folgende Auswertung enthält Angaben über bewilligte Ladepunkte (LP). Das zugrunde gelegte Jahr entspricht dem Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheids. Die genannten Fördermittel beziehen sich auf die im Zuwendungsbescheid genannte Summe. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10217 2 2. Wie viele Landesfördermittel wurden für diese Wallboxen genehmigt? (Bitte getrennt angeben für die Gruppen Privatpersonen, Kommunen und Unternehmen sowie nach Jahren) Siehe Antwort zu Frage 1 3. Wie viele der geförderten Wallboxen sind dafür ausgelegt, mit Smart-Metern zu kommunizieren? (Bitte getrennt angeben für die Gruppen Privatpersonen, Kommunen und Unternehmen sowie nach Jahren) Daten über die Steuerbarkeit der geförderten Ladeinfrastruktur werden erst seit der Überarbeitung der Elektromobilitätsförderung am 15. Juni 2020 erhoben. Die Landesregierung hat die Förderung an aktuelle Marktentwicklungen angepasst und unter anderem die Förderbedingungen für steuerbare Ladeinfrastruktur stark verbessert. Dies trägt zu dem Ziel der Landesregierung bei, die Elektromobilität in ein intelligentes Energiesystem der Zukunft einzubinden. Zielgruppe und Fördergegenstand 2017 2018 2019 2020 bewilligte nicht öffentlich zugängliche LP 186 1330 3130 1584 Fördermittel 163.620,00 € 1.169.940,00 € 3.375.862,33 € 1.894.370,00 € bewilligte nicht öffentlich zugängliche LP 0 59 158 70 Fördermittel - € 2.322.837,00 € 227.873,00 € 195.783,83 € bewilligte nicht öffentlich zugängliche LP 114 443 1909 1059 Fördermittel 124.280,00 € 479.010,00 € 2.985.507,00 € 1.503.608,33 € Stand Mai 2020 Jahr Private Antragstellerinnen und Antragsteller Kommunen (Fördermittel im Jahr 2018 und 2019 enthalten neben den Zuschüssen für LP auch Mittel für Fahrzeuge und Beratungen, da diese nicht separat erfasst wurden) Unternehmen, Gewerbetreibende und kommunale Unternehmen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10217 3 4. Können Antragssteller, die bereits eine öffentliche Förderung für nicht Smart- Meter kompatible Wallbox-Geräte bekommen haben, sich erneut um Landesfördermittel bewerben, wenn ein Austausch zu einer Smart-Meterkompatiblen Wallbox notwendig wird? Zuwendungsempfänger können jederzeit einen Antrag auf Zuwendung für die Errichtung weiterer Ladeinfrastruktur stellen. Hierbei ist die jeweils gültige Richtlinie inklusive Nebenbestimmungen zu beachten. Die Zweckbindungsfrist für geförderte Ladeinfrastruktur beträgt fünf Jahre. Wird der geförderte Ladepunkt vor Ablauf dieser Frist demontiert bzw. nicht entsprechend des Zuwendungszwecks verwendet, ist die erhaltene Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. 5. Wie viele der öffentlich geförderten Ladesäulen im öffentlichen Raum müssen im Zuge der Smart-Meter-Einführung ausgetauscht werden? Es liegen keine Daten über einzelne Funktionen der geförderten, öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur vor. Jedoch muss seit Beginn der Landesförderung durch das Wirtschaftsministerium im Jahr 2017 die geförderte öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur remotefähig und an ein IT-Backend angeschlossen sein.