LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10222 20.07.2020 Datum des Originals: 17.07.2020/Ausgegeben: 24.07.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3877 vom 19. Juni 2020 des Abgeordneten Thomas Röckemann AfD Drucksache 17/9897 Die Gerichtsverwaltung in Corona-Zeiten Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Als Gerichtsverwaltung gelten allgemein diejenigen Tätigkeiten, welche nicht der richterlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Hierzu zählen unter anderem die allgemeine Verwaltung der Personal- und Sachmittel, die Arbeiten der Geschäftsstelle zwecks Unterstützung von Sitzungsdienst und Rechtsprechung sowie des Präsidiums zwecks Unterstützung des jeweiligen Gerichtspräsidenten; Amtsgerichten steht in aller Regel ein Direktor als Leiter vor. Der Gerichtsverwaltung obliegt die Verwaltung aller Aufgaben, welche nicht der unmittelbaren Rechtsprechung, also der eigentlichen Spruchtätigkeit, zuzuordnen sind, jedoch einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zur Rechtsprechung haben. So dient beispielsweise die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle der Vereinfachung von Prozesshandlungen durch Verfahrensbeteiligte. Klassische Beispiele hierfür sind die Richterablehnung, die Erledigungserklärung der Hauptsache, Erklärungen im Prozesskostenhilfeverfahren, im Mahnverfahren etc. Somit stellt die Gerichtsverwaltung auch in Zeiten der Corona-Krise eine tragende Säule der funktionierenden Judikative innerhalb Nordrhein-Westfalens dar. Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 3877 mit Schreiben vom 17. Juli 2020 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie häufig wurde Beratungshilfe von einem nordrhein-westfälischen Gericht seit dem 01.01.2020 gewährt? (Bitte aufschlüsseln nach Gerichtsbezirk, Anzahl der eingegangenen Anträge, der Anzahl bewilligter Anträge, der Anzahl abgelehnter Anträge sowie der Anzahl an Anträgen, welche noch nicht beschieden wurden) Im Rahmen der quartalsweise zu erfassenden Geschäftsübersichten der Amtsgerichte in der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden die Daten zur Erledigung von Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz erhoben. Da es sich insoweit um eine Erledigungsstatistik handelt, ist die Darstellung von Neuzugängen bzw. noch nicht bearbeiteten Anträgen nicht möglich. Die LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10222 2 Ermittlung dieser Daten ist im Rahmen der für eine Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Die im Rahmen der Geschäftsübersichten erhobenen statistischen Daten werden vierteljährlich ausgewertet. Die Daten für das zweite Quartal 2020 standen zum Ablauf der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage bestehenden Frist noch nicht zur Verfügung. Die Daten zu den erledigten Anträgen im Quartal 2020 ergeben sich aus der Anlage 1. 2. Wie häufig wurde Prozesskostenhilfe von einem nordrhein-westfälischen Gericht seit dem 01.01.2020 gewährt? (Bitte aufschlüsseln nach Gerichtsbezirk, Anzahl der eingegangenen Anträge, der Anzahl bewilligter Anträge, der Anzahl abgelehnter Anträge sowie der Anzahl an Anträgen, welche noch nicht beschieden wurden) Im Rahmen der statistischen Anordnungen werden quartalsweise auch Daten zur Prozessund Verfahrenskostenhilfe ausgewertet. Da es sich auch insoweit um Erledigungsstatistiken handelt, wird lediglich erfasst, ob Prozesskostenhilfe (mit/ohne Ratenzahlung) bewilligt oder abgelehnt wurde. Hinsichtlich einer Auswertung der Neuzugänge bzw. noch nicht bearbeiteten Anträge wird auf die Ausführungen zur Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Die Daten für das zweite Quartal 2020 standen zum Ablauf der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage bestehenden Frist noch nicht zur Verfügung. Die Daten für das erste Quartal 2020 ergeben sich aus der Anlage 2. 3. Wie häufig wurden seit dem 01.01.2020 Niederschriften zu Protokoll der Geschäftsstelle vor nordrhein-westfälischen Gerichten abgegeben? (Bitte aufschlüsseln nach Gerichtsbezirk) 4. Wie häufig wurde seit dem 01.01.2020 ein Verfahrensbeteiligter oder Antragsteller von einem nordrhein-westfälischen Gericht zwecks Vornahme von Prozesshandlungen an einen Notar verwiesen? (Bitte aufschlüsseln nach Gerichtsbezirk sowie Grund der Verweisung) Die Fragen 3 und 4 lassen sich auf der Grundlage der amtlichen Statistiken nicht beantworten. Auch insoweit bedürfte es einer Einzelauswertung sämtlicher in Frage kommender Verfahrensakten. Insgesamt ist dies mit vertretbarem Aufwand im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit zur Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht zu leisten. 5. Wie stellt die Landesregierung die Funktionsfähigkeit der laufenden Verwaltung der Gerichtsbarkeiten sicher? Nach einer Phase der Beschränkung des Dienstbetriebs der Gerichte und Staatsanwaltschaften auf das zwingend erforderliche Maß wird in der Justiz der reguläre Dienstbetrieb derzeit - parallel zur Entwicklung des Infektionsgeschehens - schrittweise wieder aufgenommen. Mit Erlass vom 23. April 2020 hat das Ministerium der Justiz den Obergerichten und Mittelbehörden hierzu Hinweise und Empfehlungen gegeben. Um Infektionsquellen und - risiken soweit wie möglich zu reduzieren, wurde insbesondere um Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in der jeweils geltenden Fassung gebeten, allen voran der Abstandsregel und der Empfehlungen zur Händehygiene. Ein ggf. eingeführter LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10222 3 „Schichtbetrieb“ mit Bereitschaftsdienst eines Teils der Beschäftigten sei wieder aufzulösen. Dabei sollten die erweiterten Möglichkeiten der Tele- oder Heimarbeit in den Bereichen, in denen eine effektive Aufgabenerfüllung und Arbeitsleistung möglich sei, aufrecht erhalten bleiben. Die Arbeitszeit solle weitmöglichst - auch zur Gewährleistung der Vereinbarkeit beruflicher und familiärer Verpflichtungen - flexibel ausgestaltet werden. Die Arbeitszeiterfassung könne zunächst ausgesetzt bleiben. Aufgrund der seit der Bekanntgabe des o. g. Erlasses vorgenommenen weitreichenden Lockerungen der pandemiebedingten Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens - mit Ausnahme des bekannten regionalen Hotspots im Kreis Gütersloh - empfahl es sich nunmehr, sich dem regulären Dienstbetrieb weiter anzunähern, wobei nur unbedingt notwendige Ausnahmeregelungen beizubehalten sind. Mit Erlass vom 30. Juni 2020 wurde daher der Geschäftsbereich unterrichtet, dass zukünftig der reguläre Dienstbetrieb die Regel sein solle, von der allerdings in begründeten Einzelfällen Ausnahmen möglich seien. Dies sei unter Beachtung ggf. regionaler Besonderheiten durch die Mittel- bzw. Ortsbehörden in eigener Verantwortung zu regeln. Unverändert gelte weiterhin die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zu anderen Personen. Die Arbeitszeit werde spätestens zum 12. August 2020 (Beginn der Schulzeit in NRW nach den Sommerferien) flächendeckend erfasst. Die Bewilligung von Tele- oder Heimarbeit habe sich nach den geltenden Dienstvereinbarungen auszurichten. Darüber hinausgehend könne im Einzelfall, wenn z. B. die Einhaltung des Mindestabstandes anders nicht gewährleistet werden könne, Tele- oder Heimarbeit bewilligt werden. Weitere Ausnahmen, etwa zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Personen, seien denkbar und auf örtlicher Ebene zu regeln. Kleine Anfrage 3877 - Anlage 1: Erledigungen Beratungshilfe 1. Quartal 2020 OLG Bezirk Bewilligungen Ablehnungen Düsseldorf 11.361 242 Hamm 15.659 1.348 Köln 6.987 457 insgesamt 34.007 2.047 Kleine Anfrage 3877 - Anlage 2: Erledigungen Prozesskostenhilfe- und Verfahrenskostenhilfeverfahren 1. Quartal 2020 Ordentliche Gerichtsbarkeit - Prozesskostenhilfe OLG Bezirk Bewilligungen Ablehnungen Düsseldorf 822 301 Hamm 1.746 629 Köln 712 262 insgesamt 3.280 1.192 Ordentliche Gerichtsbarkeit - Verfahrenskostenhilfe OLG Bezirk Bewilligungen Ablehnungen Düsseldorf 4.174 494 Hamm 8.827 725 Köln 3.318 360 insgesamt 16.319 1.579 Arbeitsgerichtsbarkeit LAG Bezirk Bewilligungen Ablehnungen Düsseldorf 815 132 Hamm 1.171 109 Köln 567 31 insgesamt 2.553 272 Sozialgerichtsbarkeit Bezirk Bewilligungen Ablehnungen LSG Essen 3.320 1008 Finanzgerichtsbarkeit Bezirk Bewilligungen Ablehnungen FG Düsseldorf 22 45 FG Köln 24 24 FG Münster 30 29 insgesamt 76 98 Verwaltungsgerichtsbarkeit Bezirk Bewilligungen Ablehnungen OVG Münster 1.139 2.116 Leere Seite Leere Seite