LANDTAG NORDRHEIN
-
WESTFALEN
17
. Wahlperiode
Drucksache
17
/
102
71
20.07.2020
Datum des Originals:
20.07.2020
/Ausgegeben:
24.07.2020
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage
38
27
vom
3. Juni 2020
der Abgeordneten Dr. Martin Vincentz
, Markus Wagner und
Thomas Röckemann
AfD
Drucksache
17
/
9
601
Personalsituation im Gesundheitsamt des Kreises Minden
-
Lübbecke
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Das neuartige Coronavirus stellt die Bundesrepublik, aber auch das Land Nordrhein Westfalen
vor eine Belastungsprobe. Solange es keinen Impfstoff und auch
kein wirksames Medikament
gegen Sars
-
CoV
-
2 gibt, wird das Virus vorrangig in Krankenhäusern, Arztpraxen und
Forschungslaboren bekämpft. Immer bedeutungsvoller wird jedoch die Rolle der dritten Säule
der medizinischen Versorgung, nämlich die des öffentliche
n Gesundheitsdienstes.
Es liegt an den Gesundheitsämtern, Fälle zu identifizieren, Maßnahmen anzuordnen,
Infektionsketten nachzuverfolgen und diese zu unterbrechen. Dabei handelt es sich um
Aufgaben, die so personalintensiv sind, dass kaum ein Gesundheitsamt diese ohne massive
P
ersonalaufstockung leisten kann. Viele Gesundheitsämter haben offensichtlich nicht
genügend Mitarbeiter, um die Kontaktpersonen von Coronainfizierten nachzuverfolgen,
obwohl das ihre Aufgabe wäre.
In NRW wurde bei 54 Gesundheitsämtern angefragt, ob und i
n wieweit sie ihre
n
Verpflichtungen in der gegenwärtigen Krisensituation nachkommen können. Von diesen hat
mehr als die Hälfte geantwortet. 21 der 33 antwortenden Ämter konnten die Vorgaben nicht
erfüllen. Es gibt einfach zu wenig Mitarbeiter, um alle Infe
ktionsketten wie nötig
nachzuverfolgen.
1
Seit dem 24. April müssen alle Gesundheitsämter in Deutschland dem Robert Koch
-
Institut
(RKI) melden, ob bei ihnen „die vollständige Kontaktnachverfolgung gewährleistet, gefährdet
oder bereits aktuell nicht mehr mö
glich ist“.
2
Die Gesundheitsämter leisten essentielle Dienste im Kampf gegen das Coronavirus, und es
ist wichtig, die Arbeit eines jeden einzelnen dieser Ämter in Nordrhein Westfalen zu kennen
und es gegebenenfalls als Land zu unterstützen, sofern dies n
otwendig werden sollte.
1
https://www1.wdr.de/nachrichten/personalmangel
-
gesundheitsaemter
-
corona
-
100.html
2
https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr
-
wdr/corona
-
gesundheitsaemter
-
101.html
LANDTAG NORDRHEIN
-
WE
STFALEN
-
17
. Wahlperiode
Drucksache
17
/
102
71
2
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
hat die Kleine Anfrage 38
27
mit Sch
r
eiben
vom 20. Juli 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern
beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst Nordrhein
-
Westfalen (ÖGDG
NRW) ist die untere Gesundheitsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit
geeigneten Fachkräften, insbesondere mit Fachärztinnen und Fachärzten für das Öffentlic
he
Gesundheitswesen und anderen Fachärztinnen und Fachärzten sowie Apothekerinnen und
Apothekern und Angehörigen sonstiger im Gesundheitswesen tätiger Berufe zu besetzen (§
22 ÖGDG NRW). Die konkrete Ausstattung obliegt der Personalhoheit des
Hauptverwaltu
ngsbeamten/der Hauptverwaltungsbeamtin der jeweiligen Kommune. Dies
entspricht der vom Landtag als Gesetzgeber mit dem ÖGDG NRW angestrebten Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit.
In Nordrhein
-
Westfalen beste
ht keine Meldepflicht bezüglich der personellen Ausstattung der
Gesundheitsämter. Die in der Antwort enthaltene tabellarische Darstellung der vorliegenden
Daten zu den Beschäftigten bezieht sich auf das vorhandene Stammpersonal.
Losgelöst davon haben die
Kommunen Stammpersonal pandemiebedingt zum Teil erheblich
durch externe Unterstützungskräfte aus anderen Verwaltungsbereichen, aus anderen
Organisationen (u.a. Medizinischer Dienst der Krankenkassen, Arbeitsverwaltung) sowie
durch Studierende als sogenann
te „Containment
-
Scouts“ (u.a. RKI
-
Programm, Medis4ÖGD)
verstärkt. Insoweit ist in der Antwort teilweise auch tatsächlicher und/oder aktuell temporär
wechselnder Personalbestand dargestellt.
In Bezug auf die Fragen 4 und 5 ist anzumerken, dass die formale
Anordnung und die
Überwachung der Quarantänemaßnahmen bei den örtlichen Ordnungsbehörden liegen. Aus
diesem Grund sind Angaben seitens der unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter)
teilweise nicht oder nur eingeschränkt möglich, dies gilt insbesondere
für die Kreise
(Ordnungsbehörden bei den kreisangehörigen Kommunen).
1.
Wie hat sich der Personalbestand, insbesondere im Hinblick auf die
Bekämpfung des Coronavirus im Gesundheitsamt des Kreises Minden
-
Lübbecke im Laufe des ersten Quartals 2020
entwickelt? (Hier bitte
unterscheiden
in
Beschäftigte/Beamte/Tarif
-
beschäftigte/Stammkräfte,
befristete/besondere Beschäftigungs
-
verhältnisse, weitergehend in VZ/TZ)
Monat
31.12.2019
31.03.2020
Gesamtanzahl der Beschäftigten
59
66
Davon ausgehend:
Beschäftigte in Vollzeit
24
25
Beschäftigte in Teilzeit
35
41
Beschäftigte im Beamtenverhältnis
8
8
Tarifbeschäftigte
51
58
Stammkräfte
59
66
Beschäftigte mit befristeten
Arbeitsverträgen
-
-
LANDTAG NORDRHEIN
-
WESTFALEN
-
17
. Wahlperiode
Drucksache
17
/
102
71
3
Es wurden 3 Mitarbeiterinnen (2,5 VZÄ) ab Mitte März dem Amt 32 (Rechts
-
und
Ordnungsamt) zugeordnet und dort ausschließlich zur Erstellung der Quarantänebescheide
eingesetzt. Unterstützt wurden diese von 3 Anwärter/
-
innen des gehobenen Dienstes.
Außerdem
wurde mit Beginn der Pandemie ein Bürgertelefon eingerichtet, das Ende März
ganztägig (während der Dienstzeit) mit 4 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern aus
verschiedenen Ämtern der Kreisverwaltung besetzt war. Teilweise war das Bürgertelefon auch
am Woche
nende besetzt.
2.
Ist
die
vom
Robert
Koch
Institut
vorgegebene
vollständige
Kontaktnachverfolgung gewährleistet?
Ja.
3.
In wie vielen Fällen wurde eine häusliche Quarantäne angeordnet?
In 2.93
1 Fällen.
4.
In wie vielen Fällen wurde die häusliche Quarantäne
missachtet?
Keine Fälle bekannt.
5.
Welche Konsequenzen zog die Missachtung der häuslichen Quarantäne nach
sich? (Bitte unter der Angabe der Personal
-
und Sachkosten bei Anordnung
ordnungsbehördlicher Kontrollen)
Die Zuständigkeit liegt bei den Ordnungsäm
tern der kreisangehörigen Kommunen. Von dort
wurden keine Fälle von Verstößen gegen die Quarantäneanordnungen gemeldet.
Während der angeordneten Quarantänezeiträume bestand ein regelmäßiger Kontakt der
Betroffenen zum Gesundheitsamt.