LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10302 22.07.2020 Datum des Originals: 22.07.2020/Ausgegeben: 28.07.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3919 vom 29. Juni 2020 des Abgeordneten Markus Wagner AfD Drucksache 17/9983 Übereinkunft der Innenministerkonferenz zur Entsendung von Polizisten nach Berlin Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut FAZ (Ausgabe vom 20. Juni 2020) wurde auf der Innenministerkonferenz in Erfurt die Frage der Entsendung von Polizisten aus anderen Bundesländern nach Berlin geklärt. Mehrere Innenminister hatten zuvor angekündigt, aufgrund des in Berlin geltenden neuen Antidiskriminierungsgesetzes keine Beamten mehr in die Hauptstadt zu entsenden. Berlins Innensenator Geisel verwies darauf, dass die neue Gesetzeslage nur für Berliner Polizisten gelte. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 3919 mit Schreiben vom 22. Juli 2020 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Nach welcher Gesetzeslage werden Polizisten aus Nordrhein-Westfalen, die zukünftig in Berlin im Einsatz sind, behandelt? Unterstützungsleistungen an andere Länder erfolgen auf Grundlage von § 8 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (POG NRW) in Verbindung mit dem Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2004 (MBl. NRW. 2004 S. 612). Grundsätzlich werden Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamten in einem anderen Bundesland rechtlich qualifiziert wie Maßnahmen dieses Bundeslandes (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 2 POG NRW und § 8 Absatz 2 Satz 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10302 2 2. Wie stellt das Innenministerium zukünftig sicher, dass Polizisten aus Nordrhein- Westfalen, die im Berliner Einsatz einem Einsatzleiter aus Berlin unterstellt sind, nicht nach Berliner Gesetzeslage behandelt werden? Der Senator für Inneres und Sport des Landes Berlin, Andreas Geisel, hat mit Schreiben vom 25. Juni 2020 gegenüber der Innenministerin und den Innenministern und -senatoren des Bundes und der Länder zugesagt, dass das Land Berlin keine Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche gegenüber entsendenden Ländern geltend machen dürfe und werde. Ein Rückgriff des Landes Berlin gegenüber einzelnen Unterstützungskräften sei danach erst recht ausgeschlossen. Der Senator führt aus, dass sich eine Schadensersatz- und Entschädigungspflicht nach dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) ausschließlich an diejenige öffentliche Stelle richte, in deren Verantwortungsbereich die Diskriminierung erfolgt ist. 3. Welche Details gibt es diesbezüglich noch zu klären? Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Ziffer 2 verwiesen. 4. Welche rechtlichen Fragestellungen sind ungeklärt? Mögliche rechtliche Folgen für in Berlin eingesetzte nordrhein-westfälische Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind maßgeblich abhängig von der konkreten Umsetzung des LADG und der zukünftigen Rechtsprechung. Etwaiger Klärungsbedarf kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht benannt werden. 5. Ab welchem Zeitpunkt werden wieder Polizisten aus Nordrhein-Westfalen nach Berlin entsendet? Die Unterstützung des Landes Berlin durch Kräfte der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen ist nicht von der Bewertung einzelner Rechtsvorschriften der zu unterstützenden Länder abhängig und war insoweit nie ausgesetzt.