LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10332 27.07.2020 Datum des Originals: 24.07.2020/Ausgegeben: 31.07.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3903 vom 26. Juni 2020 der Abgeordneten Sigrid Beer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/9955 Wie geht es weiter mit den Schulfahrten? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Schon in der 1. Schulmail des Ministeriums zur Corona-Pandemie vom 27.02.2020 wurde vor Schulfahrten in bestimmte Gebiete im Ausland gewarnt. Eine Woche später wurde auch von Schulfahrten im Inland in Gebiete mit hohen Fallzahlen abgeraten. Für die Fälle von Auslandsfahrten, wo eine Absage zwingend vorzunehmen ist oder empfohlen wird, stellte das Land in Aussicht, die Stornierungskosten zu übernehmen (2. Schulmail vom 06.03.2020). Nur wenige Tage später wurde die Zusage der Kostenübernahme auf alle ein- und mehrtägigen Schulfahrten ins In- und Ausland ausgeweitet (3. Schulmail vom 11.03.2020). Mit der 12. Schulmail vom 03.04.2020 wurden dann schließlich die Mailadressen der Bezirksregierungen genannt an die die Anträge zu richten sind. Mit einer Auszahlung wird laut dieser Schulmail ab dem 15. Juni begonnen. Auch Ersatzschulen sind antragsberechtigt. Diese Regelung galt zunächst für die Schulfahrten, die bis zu den Sommerferien hätten durchgeführt werden sollen. Anschließend wurde verfügt, dass bis zu den Herbstferien Schulfahrten ins Ausland zu unterlassen sind, Schulfahrten ins Inland aber stattfinden können. Auf der Pressekonferenz von Ministerin Gebauer am 23.06.2020 wurde nachgefragt, ob an dieser Regel festgehalten werden solle. Ministerin Gebauer räumte ein, dass sich die Lage heute anders darstelle, sie aber an der Regel festhalten wolle, damit die Schulen Verlässlichkeit haben. Dabei lässt die Ministerin vermissen, dass ein Verbot von Schulfahrten ins Ausland gut begründet sein muss. Warum eine Aachener Schule ihren Wandertag weder nach Belgien noch in die Niederlande machen darf, aber sehr wohl in den Kreis Gütersloh, lässt sich nicht anhand der tatsächlichen Gefährdungslage begründen. Sollte eine Schule eine Schulfahrt in den Kreis Gütersloh geplant haben und sie aufgrund der hohen aktuellen Fallzahlen nun absagen, würde das Land keine Stornierungskosten mehr übernehmen. Es stellen sich also viele Fragen aus der Schulpraxis heraus. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10332 2 Offen lässt das MSB bisher, welche Hygienevorschriften bei innerdeutschen Schulfahrten zu beachten sind und welche Regeln für Schulfahrten nach den Herbstferien gelten sollen. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 3903 mit Schreiben vom 24. Juli 2020 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie begründet die Landesregierung das undifferenzierte Verbot von Schulfahrten ins Ausland bis zu den Herbstferien? 2. Was ist bei der Durchführung von innerdeutschen Schulfahrten zu beachten, besonders hinsichtlich von Hygienevorschriften bei Fahrten, die mit dem Bus durchgeführt werden? 3. Was gilt für Fahrten, die in innerdeutsche Gebiete führen sollen, die aktuell hohe Fallzahlen aufweisen – insbesondere hinsichtlich möglicher Stornierungskosten? 4. Was gilt für Fahrten, die nach den Herbstferien ins Ausland führen sollen, aber wegen einer möglichen Reisewarnung für Menschen und Schulklassen aus NRW -wie aktuell in Österreich –nicht stattfinden können oder sollten –insbesondere hinsichtlich möglicher Stornierungskosten? Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Das Ministerium für Schule und Bildung hat entschieden, dass alle ein- und mehrtägigen Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche ins Ausland, die im Zeitraum vor den Herbstferien geplant waren, abzusagen sind. In diesen Fällen werden anfallende Stornierungskosten vom Land Nordrhein-Westfalen übernommen. Fahrten und Exkursionen innerhalb Deutschlands können unter Beachtung der erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Infektionsschutzes durchgeführt werden. Dies trägt dem unterschiedlichen Infektionsgeschehen und den unterschiedlichen Ausgangslagen der einzelnen Staaten Rechnung sowie der damit verbundenen Unsicherheit. Die Schulen in Nordrhein-Westfalen brauchen Planungssicherheit und sollen nicht in Abhängigkeit stehen von den Entscheidungen nationaler Regierungen der Länder, in die Fahrten geplant waren, was z.B. Einreise- oder Quarantäneregelungen angeht. Im Gegensatz zu Schulfahrten ins Ausland ist bei Inlandsfahrten eine bessere Einschätzung der Rahmenbedingungen – beispielsweise der Reisegefahren – möglich; eine etwaige Rückholung oder ein Abbruch einer Schulfahrt aufgrund von Corona sind einfacher zu organisieren und durchzuführen. Bei geplanten Klassen- und Studienfahrten im Inland erscheint eine über das Ende der Sommerferien hinausgehende Restriktion nicht geboten, da innerdeutsche Reisen wieder erlaubt sind. Dabei richten sich die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Infektionsschutzes nach den jeweiligen Vorgaben des Landes, in das gereist wird. Die getroffenen Regelungen erweisen sich damit als sachgerecht und in der nötigen Weise als differenzierend. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10332 3 In Nordrhein-Westfalen gelten – außerhalb von Schule – die Vorgaben der Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den zugehörigen Hygiene- und Infektionsschutzstandards. Aus diesen ergeben sich konkrete Vorgaben für das Nutzen eines Reisebusses, den Besuch von kulturellen Einrichtungen und auch für Beherbergungen. Die jeweiligen Anbieter (z.B. Reiseunternehmen oder Beherbergungsunternehmen) sind den Schulen gegenüber verpflichtet, die geltenden Vorgaben einzuhalten. Die Entscheidung über die Absage einer Klassenfahrt obliegt grundsätzlich der Schulleitung; sie handelt in Absprache mit den Lehrkräften, die die Klasse begleiten. Wenn die Schulfahrt abgesagt wird, ist es Aufgabe der Schulleitung, sich im Auftrag des Schulträgers um eine mögliche Rückerstattung der geleisteten Zahlungen zu kümmern. Wegen der dargestellten Unwägbarkeiten bei Auslandsreisen hat die Landesregierung den Schulleitungen die Entscheidung in diesem Fall abgenommen. Folgerichtig werden entstehende Stornierungskosten als Billigkeitsleistungen erstattet. Wenn Eltern aus Sorge um ihr Kind dieses von der Teilnahme befreien lassen, tragen sie den möglichen Schaden selbst (oder die Reiserücktrittversicherung), sofern nicht die getroffenen Vereinbarungen etwas Anderes vorsehen. Es gilt dasselbe wie in den Fällen, in denen ein Kind wegen Krankheit kurzfristig nicht an einer Klassenfahrt teilnehmen kann. Das Land Nordrhein-Westfalen sieht für den Zeitraum nach den Herbstferien die Übernahme von Stornierungskosten für aufgrund der Corona-Pandemie abgesagte Schulfahrten nach derzeitigem Planungsstand nicht vor. 5. Welche Kostenübernahme für Stornierungskosten von Schulfahrten hat das Land geleistet (bitte aufschlüsseln nach Schulart; Ziel (In-und Ausland), Höhe des Betrages)? Diese Daten liegen dem Ministerium für Schule und Bildung bislang nicht vor.