LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10344 28.07.2020 Datum des Originals: 28.07.2020/Ausgegeben: 03.08.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3887 vom 24. Juni 2020 des Abgeordneten Herbert Strotebeck AfD Drucksache 17/9927 Deutscher Kinderbonus auch für im Ausland lebende Kinder? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Bundesagentur für Arbeit meldete am 8. Juni: „Familien sollen mit 300 Euro Kinderbonus unterstützt werden, da sie während der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Den Kinderbonus soll es für jedes Kind geben, für das auch Anspruch auf Kindergeld besteht. Ein Antrag ist nicht nötig.“1 Insgesamt sollen bundesweit 4,3 Milliarden Euro für den Kinderbonus zur Verfügung gestellt werden. Die Familien sollen durch die jeweilige Familienkasse über den Auszahlprozess informiert werden. Die Süddeutsche Zeitung berichtete im August 2018: „Für immer mehr im Ausland lebende Kinder wird in Deutschland Kindergeld gezahlt. Einige Städte befürchten Missbrauch der Sozialleistung. […] Der Bundesagentur für Arbeit (BA) zufolge tritt gezielter Betrug im Zusammenhang mit dem Kindergeld vor allem in bestimmten Großstädten in Nordrhein- Westfalen auf. Hier gebe es konkrete Hinweise darauf, dass beispielsweise Geburtsurkunden für nicht existierende Kinder vorgelegt wurden, sagte ein BA-Sprecher der dpa.“2 Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 3887 mit Schreiben vom 28. Juli 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, dem Minister des Innern, der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und dem Minister der Justiz beantwortet. 1 https://www.arbeitsagentur.de/news/kinderbonus-als-unterstuetzung-fuer-familien 2 https://www.sueddeutsche.de/politik/kindergeld-fuer-auslands-kinder-es-geht-nicht-umflaechendeckenden -betrug-1.4088113 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10344 2 1. Für wie viele Kinder bzw. junge Erwachsene in Nordrhein-Westfalen bestünde ein Anspruch auf den Kinderbonus? 2. Erhalten auch dauerhaft im Ausland lebende Kinder bzw. junge Erwachsene von in NRW gemeldeten Erziehungsberechtigten den Kinderbonus? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die Verwaltungskompetenz für das Kindergeld liegt bei der Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse). Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2020 besteht für jedes Kind, für das im September 2020 (hilfsweise in einem anderen Monat in 2020) ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Das können unter weiteren Voraussetzungen auch im Ausland lebende Kinder sein. Die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder bzw. jungen Erwachsenen in Nordrhein-Westfalen kann somit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststehen. Die Statistiken für September 2020 werden voraussichtlich im Oktober 2020 durch die Bundesagentur für Arbeit unter https://statistik.arbeitsagentur.de/ online gestellt und sind ab dem Zeitpunkt für Jeden frei zugänglich. 3. Für wie viele im Ausland lebende Kinder bzw. junge Erwachsene mit Erziehungsberechtigten in NRW wurde 2019 Kindergeld gezahlt? Laut Statistik 12/2019 der Bundesagentur für Arbeit wurde 2019 für 22.087 im Ausland lebende Kinder bzw. junge Erwachsene mit Erziehungsberechtigten in NRW Kindergeld gezahlt (https://statistik.arbeitsagentur.de/). Auf die Antwort der Landesregierung zur der Großen Anfrage 25 (Drucksache 17/10158), wird verwiesen. 4. Wie viele gefälschte Geburtsurkunden von nicht existierenden Kindern wurden 2019 in NRW aufgedeckt? Darüber, ob bei der Inanspruchnahme von deutschen Sozialleistungen den dafür zuständigen Leistungsträgern gefälschte in- oder ausländische Geburtsurkunden vorgelegt werden, können nur die Leistungsträger Auskunft geben. Im Übrigen sind dem Ministerium des Innern von den nordrhein-westfälischen Standesämtern und Standesamtsaufsichten auch keine derartigen Fälschungsfälle berichtet worden. Dem Ministerium der Justiz liegen entsprechende justizielle Daten ebenfalls nicht vor und können innerhalb der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit und mit einem für die Strafrechtspflege vertretbaren Aufwand nicht erhoben und ausgewertet werden.