LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10443 03.08.2020 Datum des Originals: 28.07.2020/Ausgegeben: 07.08.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4023 vom 6. Juli 2020 des Abgeordneten Sven W. Tritschler AfD Drucksache 17/10109 Die „Deutsche Welle“ – verfassungswidriger Staatsfunk? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die „Deutsche Welle“ ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Bundes und gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche-Welle-Gesetzes (DWG) für den Auslandsrundfunk der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Sie betreibt Radio- und Fernsehprogramme und einen umfangreichen Internetauftritt. Darüber hinaus unterhält sie Auftritte bei Sozialen Netzwerken (YouTube, Twitter, Facebook) und bietet eigene Smartphone-Apps an. Im 17-köpfigen Rundfunkrat sitzen zehn Mitglieder, die von sogenannten „gesellschaftlichen Gruppen“ entsandt werden. Weitere sieben Mitglieder (41 Prozent) werden von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat gewählt bzw. benannt. Das lineare Fernseh- und Radioprogramm der Deutschen Welle wird weltweit verbreitet. Eine Verbreitung in Deutschland über Kabelnetze oder DVB-T erfolgt allerdings auf Grund des Charakters als Auslandsrundfunk nicht, obwohl ein Gutteil des Programms in deutscher Sprache produziert wird. Durch das Aufkommen des Internets und die inzwischen weite Verbreitung breitbandiger Internetzugänge, die den Empfang audiovisueller Inhalte auf diesem Wege ermöglichen, setzt die Deutsche Welle vermehrt auf den Übertragungsweg Internet und hat ihre Kapazitäten für linearen Rundfunk (z.B. Kurzwellensender) reduziert. Dabei werden – anders als beim linearen Rundfunk – keinerlei Anstrengungen unternommen, um die Verbreitung in Deutschland zu unterbinden oder zumindest zu reduzieren, obwohl eine Reihe von Social-Media-Anbietern Inhalteerstellern die Möglichkeit geben, die Verbreitung ihrer Inhalte auf bestimmte Länder zu begrenzen („Geoblocking“). Auf der Video-Plattform YouTube, die eine solche Option anbietet, werden beispielsweise mehrmals täglich deutschsprachige redaktionelle Videobeiträge eingestellt. Diese befassen sich häufig auch mit innenpolitischen Themen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10443 2 Erschwerend kommt hinzu, dass YouTube die Deutschen Welle als Teil des öffentlichrechtlichen Rundfunks kennzeichnet und bei der Ausgabe von Suchergebnissen privilegiert (also vor anderen, unabhängigen Angeboten) auflistet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1961 („1. Rundfunkurteil“; BVerfGE 12, 205) entschieden, dass die Veranstaltung von Rundfunk eine Angelegenheit der Länder ist. Es untersagte dem Bund den Betrieb eines eigenen Fernsehprogramms. In seinem Urteil vom 25. März 2014 (BVerfGE 136, 9 - 68) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk „staatsfern“ zu organisieren sei. Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder dürfe insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen. Es erscheint daher äußerst fraglich, ob die derzeitige Arbeit der Deutschen Welle mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bund hier erheblich in die Vorrechte der Länder eingreift. Der Ministerpräsident hat die Kleine Anfrage 4023 mit Schreiben vom 28. Juli 2020 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Inwiefern betrachtet die Landesregierung die o.g. Tätigkeit der Deutschen Welle als grundgesetzkonform? Gemäß § 62 Abs. 1 des Gesetzes über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche Welle“ (Deutsche-Welle-Gesetz – DWG) führt die Bundesregierung die Rechtsaufsicht über die Deutsche Welle. Damit obliegt es allein der Bundesregierung, die Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Deutschen Welle zu überwachen und die Einhaltung der Bestimmungen des materiellen Rechts zu kontrollieren. 2. Inwieweit hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, warum die Deutsche Welle ihre Inhalte inzwischen vollumfänglich auch in Deutschland verfügbar macht? Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat mitgeteilt, dass es sich bei den von der Deutschen Welle verbreiteten und auch in Deutschland abrufbaren Inhalten nicht um solche handelt, die gezielt und bewusst an inländisches Publikum gerichtet sind. Die Angebote der Deutschen Welle richten sich im Einklang mit den einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben vielmehr primär an das Ausland bzw. an die im Ausland lebenden Menschen. Dass beispielsweise der eigene Internetauftritt der Deutschen Welle (dw.com) oder die Smartphone-App auch im Inland erreichbar ist, sei technisch bedingt. Zu berücksichtigen sei dabei jedoch, dass auch über diesen Ausspielweg keine Inhalte verbreitet werden, die sich gezielt und bewusst an Rezipienten im Inland richten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10443 3 3. Wie definiert die Landesregierung den Begriff „Auslandsrundfunk“? Mit Blick auf die Deutsche Welle fasst die Landesregierung unter den Begriff „Auslandsrundfunk“ solche Angebote, die sich - entsprechend den einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben – primär an das Ausland beziehungsweise an die im Ausland lebenden Menschen richten. Gemäß § 3 Abs. 2 DWG werden die Angebote dabei in deutscher sowie auch in anderen Sprachen verbreitet. 4. Was unternimmt die Landesregierung, um die Rundfunkhoheit des Landes zu wahren? Eine Beeinträchtigung der Rundfunkhoheit durch ein Eingreifen des Bundes in die Rechte des Landes Nordrhein-Westfalen ist nicht ersichtlich. Nordrhein-Westfalen ist – gemeinsam mit den weiteren 15 Ländern – seiner Aufgabe zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit mit dem Abschluss des Rundfunkstaatsvertrags nachgekommen. Dieser gestaltet die duale Rundfunkordnung aus und setzt die inhaltlichen Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von (Inlands-)Rundfunk. Dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, durch den der Medienstaatsvertrag künftig an die Stelle des Rundfunkstaatsvertrags tritt, wurde am 24. Juni 2020 vom Landtag Nordrhein-Westfalen zugestimmt. Er wird nach der Ratifikation durch alle 16 Länder in Kraft treten. Zudem konkretisieren das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) sowie das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz) die Rahmenbedingungen für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk in Nordrhein-Westfalen.