LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10463 05.08.2020 Datum des Originals: 05.08.2020/Ausgegeben: 11.08.2002 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4078 vom 9. Juli 2020 der Abgeordneten Markus Wagner und Thomas Röckemann AfD Drucksache 17/10173 Gezielte Mobilfunkunterdrückung in den NRW-Justizvollzugsanstalten Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut § 67 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (SVVollzG) NRW dürfen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt (JVA) technische Geräte zur Feststellung und Verhinderung unerlaubter Telekommunikation eingerichtet und betrieben werden. In den NRW Justizvollzugsanstalten (JVA) stehen somit entsprechende Detektionsgeräte zur Verfügung. In der JVA Werl sind 41 Detektionsgeräte, davon 21 Geräte des Typs „Comstop mini“ und 20 Geräte des Typs „Comstop 4 G“, zur Mobilfunkdetektion und Mobilfunkunterdrückung vorhanden. Mit diesen Geräten soll die unerlaubte Mobilfunknutzung der Insassen aufgedeckt und nach Möglichkeit unterbunden werden. Hierbei wird unterschieden zwischen Ausschlägen von bis zu 30 dB, Ausschlägen zwischen 30 dB und 50 dB und Ausschlägen ab 50 dB. Diese Ausschläge lassen jeweils auf den Grad der Mobilfunknutzung durch Gefangene schließen. Das Auffinden und die Sicherstellung von Mobilfunkgeräten nebst Zubehör sind personal- und zeitintensiv, da Verdachtsfälle der anstaltseigenen Revisionsgruppe zu melden sind. „Diese veranlassen dann das Erforderliche unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände.“1 Die Geräte sind regelmäßig in sämtlichen Bereichen der Justizvollzugsanstalt durch die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes oder des Werksaufsichtdienstes im Früh-, Spät- und Nachtdienst einzusetzen. In baulich jüngeren Justizvollzugsanstalten wie der JVA Düsseldorf in Ratingen wurden bereits Störsender als feste Komponenten eingebaut oder nachgerüstet. 1 Justizvollzugsanstalt Werl 443 E Sdb. S.u.O.E-1.66 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10463 2 Die Störsender für Mobiltelefone, die sogenannten „phone jammer“, arbeiten entweder als tragbarer Handystörsender oder als fest verbauter Handystörsender auf der 3G 4GLTE / WIMAX Wi-Fi2.4G / 5G GPS LOJACK UHF VHF-Frequenz. Bei zeitnaher Einführung des Mobilfunknetzes auf 5 G – Basis drohen alle die in der JVA Werl vorhandenen Detektionsgeräte wirkungslos zu werden. Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 4078 mit Schreiben vom 5. August 2020 namens der Landesregierung beantwortet. 1. In welchen der Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten in NRW gibt es (fest verbaute) Störsender für Mobiltelefone? (Bitte aufschlüsseln je nach JVA und technischem Stand/5G-Tauglichkeit Fest verbaute Störsender für Mobiltelefone gibt es in keiner Justizvollzugseinrichtung des Landes. 2. In welchen der Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten wird stattdessen mit Detektionsgeräten gearbeitet? Mobile Mobilfunkdetektionsgeräte (sog. Mobifinder) kommen in allen Justizvollzugsanstalten zum Einsatz. 3. Wie hoch ist der personelle Mehraufwand aufgrund fehlender (fest verbauter) Störsender? (Bitte aufschlüsseln anhand des zusätzlichen Personalbedarfs je JVA für das Auffinden und die Sicherstellung von Mobilfunkgeräten für die Jahre 2017 bis heute) Störsender können aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur für Teilbereiche einer Justizvollzugsanstalt in Frage kommen. Sie ersparen auch dort keine der vorgeschriebenen Kontrollen auf verbotene Gegenstände wie Drogen oder Waffen. Aus dem Fehlen von Störsendern lässt sich kein personeller Mehraufwand ableiten. 4. Wirken sich etwaige fehlende Störsender nachteilig auf die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalten aus? Nein. 5. Wie beziffert sich der geschätzte Kostenrahmen für eine dringend erforderliche Nachrüstung aller Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten in NRW auf 5-G-Netz-kompatible Störsender / Detektoren? (Bitte aufschlüsseln je nach JVA und Jugendarrestanstalt) Eine derartige Nachrüstung erscheint derzeit nicht erforderlich. Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit einer Nachrüstung können die Kosten für die Beschaffung von 5G-fähigen Mobilfunkdetektionsgeräten erst nach Durchführung eines entsprechenden Vergabeverfahrens ermittelt werden.