LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/10550 13.08.2020 Datum des Originals: 13.08.2020/Ausgegeben: 19.08.2020 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3786 vom 3. Juni 2020 der Abgeordneten Sigrid Beer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/9553 Welche Unterstützung gibt die Landesregierung für die Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Essen in Corona-Zeiten? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zuge der Ausweitung des Ganztagsunterrichts in den vergangenen Jahren erhielt auch die Frage der Verpflegung in den Schulen einen immer höheren Stellenwert. Die kommunalen und freien Schulträger haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um Schulen sukzessive mit Schulmensen baulich auszustatten. Gerade von Elternseite wurde auch die Frage der Qualität der Verpflegung gestellt. Viele Fördervereine haben hier enorme Unterstützung geleistet. Von Seiten der Verbraucherzentrale NRW wurde mit der Vernetzungsstelle Schulverpflegung landesseitig Unterstützung und Beratung geleistet. Qualitätsempfehlungen kommen von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung. Eine gute Verpflegung in der Schule ist gerade für Kinder aus benachteiligten Familien eine grundlegende Voraussetzung für gute Bildungsteilhabe an einer Ganztagsschule und leider manchmal die einzig verlässliche Mahlzeit. Die Corona-Pandemie hat den regulären Schulbetrieb für Wochen außer Kraft gesetzt. Bis zu den Sommerferien ist noch nicht mit einem regelmäßigen täglichen Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler zu rechnen. Die Schulmensen blieben geschlossen. Mensavereine und Anbieter mussten Kurzarbeit anmelden und kamen in eine schwierige wirtschaftliche Situation. Die Versorgung der Schülerinnen und Schüler gerade aus benachteiligten Familien war nicht gewährleistet. Schulen und Kommunen haben sehr pragmatisch reagiert und oft eine Versorgung mit Verpflegung für diejenigen organisiert, von denen sie wussten, dass sie das dringend benötigen. Auch im kommenden Schuljahr wird Corona noch nicht Geschichte sein. Alle Beteiligten gehen davon aus, dass es im kommenden Schuljahr noch auf absehbare Zeit eine Mischung von Präsenz- und Fernunterricht geben wird. Für die Schulverpflegung stellen sich damit erhebliche Fragen, auf die die Landesregierung bislang keine Antwort gibt. Die Mensavereine und andere Anbieter werden noch auf absehbare Zeit mit Mehrbelastungen zu rechnen haben. Dazu gehören Auflagen der Hygienevorschriften aber auch die notwendige und wünschenswerte Versorgung der Schülerinnen und Schüler zu Hause. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10550 2 Gerade die Fördervereine, die gemeinnützig arbeiten, stehen vor enormen Herausforderungen, den Betrieb der Mensen weiterhin aufrecht zu erhalten. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleien Anfrage 3786 mit Schreiben vom 13. August 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, dem Minister für Finanzen, dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Ist geplant, die Anbieter von Mittagessen, welche durch die Corona bedingt geänderten Prozesse in den Bildungseinrichtungen massive Umsatzeinbußen erlitten haben, zusätzliche Kosten bewältigen und massiven organisatorischen Aufwand betreiben müssen, entsprechend finanziell zu unterstützen? Anbieter von Mittagessen in Bildungseinrichtungen können auf dieselben Unterstützungsinstrumente wie andere wirtschaftlich tätige Organisationen zugreifen. Hinsichtlich der Unterstützung von Unternehmen wird auf die Maßnahmen NRW-Soforthilfe 2020, Liquiditätssicherung, Kurzarbeitergeld, Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten etc. verwiesen. Weitere Entlastungen werden durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellt. 2. Eine Verpflegung nach Hause zu bringen, ist pro Person und Gericht deutlich teurer für die Essenlieferanten als eine Verpflegung in einer Schulmensa. Sollen die Kommunen für die BUT-berechtigten Essens-Teilnehmer dennoch den gleichen Preis zahlen? 3. Ist eine Unterstützungszahlung der Landesregierung zum Decken der in diesem Fall entstehenden Kostenlücke angedacht? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nordrhein-Westfalen hat sich im Gesetzgebungsverfahren zum Sozialschutzpaket II dafür eingesetzt, dass nicht nur die bisherigen Kosten pro Mittagsverpflegung übernommen werden können, sondern auch die besonderen pandemiebedingten Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Die Regelungen im § 68 SGB II und im § 142 SGB XII sehen nun vor, dass zu den Aufwendungen bei der Mittagsverpflegung ebenfalls anfallende Zahlungsverpflichtungen zählen, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. Das gilt explizit auch für Kosten einer Belieferung. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. März 2020 und endet am 30. September 2020, kann aber per Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Die Regelung für den Härtefallfonds endet im Gegensatz zum Bildungs- und Teilhabepaket am 31. Dezember 2020. Dies gilt über § 3 Absatz 4a Asylbewerberleistungsgesetz in gleicher Weise auch für diesen Rechtskreis sowie über § 20 Absatz 7a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) auch für die Berechtigten nach § 6b BKGG. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/10550 3 Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets werden damit übergangsweise nicht nur die Ausgaben für die Mittagsverpflegung selbst übernommen, sondern auch die pandemiebedingten Mehrkosten durch die alternative Bereitstellung. Eine von der Landesregierung zu übernehmende Kostenlücke besteht daher nicht. 4. Da durch Fernbeschulung für längere Zeit für Millionen Schülerinnen und Schüler eine massive Versorgungslücke bei der Verpflegung entsteht und wenn gleichzeitig eine Verpflegung zu Hause eingeführt werden soll: Gibt es Planungen für Gespräche mit den Anbietern von Schulverpflegungssystemen darüber, wie genau Schülerinnen und Schüler über Essen-auf-Rädern zu Hause versorgt werden können? Dazu liegen keine Planungen vor, da hierfür vor dem Hintergrund der Betrachtung der aktuellen Infektionslage zukünftig voraussichtlich keine Notwendigkeit besteht. Für die offenen Ganztagsschulen wird in diesem Zusammenhang auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 3787 verwiesen. Offene Ganztagsschulen haben zum 15. Juni 2020, soweit es die räumlichen und personellen Möglichkeiten erlauben, den Regelbetrieb im Rahmen von vorhandenen Kapazitäten wiederaufgenommen; sie können auch einen Mensabetrieb durchführen. Da die Sommerferien bereits am 29. Juni 2020 begonnen haben, wurde eine landesweite Regelung nicht für notwendig erachtet. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, dass im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes und des Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ BuT-Leistungen in der Verantwortlichkeit der Kommunen je nach Situation vor Ort sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellt werden können. Es wird außerdem auf die Antwort zu Frage 5 im Rahmen der oben genannten Kleinen Anfrage verwiesen. 5. Gibt es Überlegungen, auch die nicht BuT-Anspruch-berechtigten Schülerinnen und Schüler, die per Fernunterricht versorgt werden, bei Bedarf über einen schülergerechten Essen-auf-Rädern-Service versorgen zu können? Das ist zurzeit nicht geplant. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Frage 4 verwiesen.