LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1067 02.11.2017 Datum des Originals: 30.10.2017/Ausgegeben: 07.11.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 396 vom 11. Oktober 2017 des Abgeordneten Thomas Kutschaty SPD Drucksache 17/913 Einsatzmöglichkeiten von Seiteneinsteigern in den Lehrerberuf Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Erlass vom 9. Dezember 2016 hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit des Seiteneinstiegs in den Schulbetrieb geregelt. Demnach gibt es „zur Deckung des aktuellen Bedarfs und zur Vermeidung von Unterrichtsausfall an Grundschulen und im Rahmen der schulübergreifenden Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern“ die Möglichkeit, Personen ohne Lehramtsbefähigung einzustellen („Seiteneinsteiger“). Unter anderem heißt es in dem Erlass auch: - „Damit ist in der Regel kein Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen verbunden.“ - „… in einem der ausgeschriebenen Fächer nachgewiesen wird oder deren Studienabschluss einen Einsatz in dem ausgeschriebenen Fach zulässt.“ - „Die Pädagogische Einführung endet bei Nachweis der regelmäßigen Teilnahme mit einer Unterrichtserlaubnis für das jeweilige Unterrichtsfach.“ Vor Ort gibt es unterschiedliche Lesarten, ob nach dem Erlass die Seiteneinsteiger nur für das eine jeweilige Fach als Lehrkraft eingesetzt werden können oder auch darüber hinaus. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 396 mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1067 2 Dürfen die sogenannten „Seiteneinsteiger“ ohne Lehramtsbefähigung auch als Klassenlehrer und/ oder fachfremd eingesetzt werden? Gem. § 59 des Schulgesetzes (SchulG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter für jede Klasse im Benehmen mit der Lehrkraft eine Klassenlehrerin oder einen Klassenlehrer. Ebenso ist die Schulleiterin oder der Schulleiter gem. § 59 Abs.2 Nr. 2 SchulG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Nr. 2 der ADO verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Bildungs- und Erziehungsarbeit. Der konkrete Einsatz von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern als Lehrkraft an einer Schule basiert auf der Entscheidung der Schulleitung: Wenn eine Schulleitung jemanden über den Seiteneinstieg einstellt, entscheidet sie, wer im Kollegium (dazu gehören auch die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger) eine Klassenleitung übernimmt. Dies gilt in gleicher Weise für den Einsatz im Fachunterricht.